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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Abgang gerahten sollen; Dieweil aber allbereit in observants kommen / daß die Frauen denen Leichen nicht mehr folgen / und dadurch viele Kosten und Ungelegenheiten verhütet werden / so wollen Wir daß forthin solche Weiber-Folge durchgehends gäntzlich abgestellet bleiben soll. Die Beschickung des Todten-Cörpers soll insgemein nur mit weissen Linnen geschehen / und niemanden als der vornehmen Fürstl. Bedienten und Adelichen Familien zugelassen seyn ihre Todten mit Seyden zu bekleiden / und die Todten-Kasten mit Wapen / Silber oder güldenen Farben vermahlen lassen; So soll auch mit denen Begräbnissen länger nicht als zu Winters-Zeit vier oder fünff Tage und im Sommer-Zeiten zwey bis drey Tage gewartet werden.

II. Als Wir auch mit grossen Mißfallen erfahren / wie an einigen Orten bey den Begräbnissen nicht allein von denen Kirchen-Vorstehern wegen der Grab-Stellen und des Klocken-Geleutes / sondern auch von theils Predigern und Schuel-Collegen, Opffer-Leute und Schülern offtmahlen unbillige Anfoderungen geschehen / so daß die unvermögende darüber zu seuffzen / andere aber sich zu beklagen haben / So verordnen Wir hiemit und wollen / daß darinn geziemende Bescheidenheit und moderation gehalten werden soll / damit niemand darüber sich zu beschweren Ursach habe / und nicht nöhtig seyn möge die vorgehende excessen nach befinden nachdrücklich zu bestraffen.

Abgang gerahten sollen; Dieweil aber allbereit in observants kommen / daß die Frauen denen Leichen nicht mehr folgen / und dadurch viele Kosten und Ungelegenheiten verhütet werden / so wollen Wir daß forthin solche Weiber-Folge durchgehends gäntzlich abgestellet bleiben soll. Die Beschickung des Todten-Cörpers soll insgemein nur mit weissen Linnen geschehen / und niemanden als der vornehmen Fürstl. Bedienten und Adelichen Familien zugelassen seyn ihre Todten mit Seyden zu bekleiden / und die Todten-Kasten mit Wapen / Silber oder güldenen Farben vermahlen lassen; So soll auch mit denen Begräbnissen länger nicht als zu Winters-Zeit vier oder fünff Tage und im Sommer-Zeiten zwey bis drey Tage gewartet werden.

II. Als Wir auch mit grossen Mißfallen erfahren / wie an einigen Orten bey den Begräbnissen nicht allein von denen Kirchen-Vorstehern wegen der Grab-Stellen und des Klocken-Geleutes / sondern auch von theils Predigern und Schuel-Collegen, Opffer-Leute und Schülern offtmahlen unbillige Anfoderungen geschehen / so daß die unvermögende darüber zu seuffzen / andere aber sich zu beklagen haben / So verordnen Wir hiemit und wollen / daß darinn geziemende Bescheidenheit und moderation gehalten werden soll / damit niemand darüber sich zu beschweren Ursach habe / und nicht nöhtig seyn möge die vorgehende excessen nach befinden nachdrücklich zu bestraffen.

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Abgang gerahten sollen; Dieweil aber allbereit in observants kommen / daß die                      Frauen denen Leichen nicht mehr folgen / und dadurch viele Kosten und                      Ungelegenheiten verhütet werden / so wollen Wir daß forthin solche Weiber-Folge                      durchgehends gäntzlich abgestellet bleiben soll. Die Beschickung des                      Todten-Cörpers soll insgemein nur mit weissen Linnen geschehen / und niemanden                      als der vornehmen Fürstl. Bedienten und Adelichen Familien zugelassen seyn ihre                      Todten mit Seyden zu bekleiden / und die Todten-Kasten mit Wapen / Silber oder                      güldenen Farben vermahlen lassen; So soll auch mit denen Begräbnissen länger                      nicht als zu Winters-Zeit vier oder fünff Tage und im Sommer-Zeiten zwey bis                      drey Tage gewartet werden.</p>
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[79/0079] Abgang gerahten sollen; Dieweil aber allbereit in observants kommen / daß die Frauen denen Leichen nicht mehr folgen / und dadurch viele Kosten und Ungelegenheiten verhütet werden / so wollen Wir daß forthin solche Weiber-Folge durchgehends gäntzlich abgestellet bleiben soll. Die Beschickung des Todten-Cörpers soll insgemein nur mit weissen Linnen geschehen / und niemanden als der vornehmen Fürstl. Bedienten und Adelichen Familien zugelassen seyn ihre Todten mit Seyden zu bekleiden / und die Todten-Kasten mit Wapen / Silber oder güldenen Farben vermahlen lassen; So soll auch mit denen Begräbnissen länger nicht als zu Winters-Zeit vier oder fünff Tage und im Sommer-Zeiten zwey bis drey Tage gewartet werden. II. Als Wir auch mit grossen Mißfallen erfahren / wie an einigen Orten bey den Begräbnissen nicht allein von denen Kirchen-Vorstehern wegen der Grab-Stellen und des Klocken-Geleutes / sondern auch von theils Predigern und Schuel-Collegen, Opffer-Leute und Schülern offtmahlen unbillige Anfoderungen geschehen / so daß die unvermögende darüber zu seuffzen / andere aber sich zu beklagen haben / So verordnen Wir hiemit und wollen / daß darinn geziemende Bescheidenheit und moderation gehalten werden soll / damit niemand darüber sich zu beschweren Ursach habe / und nicht nöhtig seyn möge die vorgehende excessen nach befinden nachdrücklich zu bestraffen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/79>, abgerufen am 19.04.2024.