Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Abgang gerahten sollen; Dieweil aber allbereit in observants kommen / daß die Frauen denen Leichen nicht mehr folgen / und dadurch viele Kosten und Ungelegenheiten verhütet werden / so wollen Wir daß forthin solche Weiber-Folge durchgehends gäntzlich abgestellet bleiben soll. Die Beschickung des Todten-Cörpers soll insgemein nur mit weissen Linnen geschehen / und niemanden als der vornehmen Fürstl. Bedienten und Adelichen Familien zugelassen seyn ihre Todten mit Seyden zu bekleiden / und die Todten-Kasten mit Wapen / Silber oder güldenen Farben vermahlen lassen; So soll auch mit denen Begräbnissen länger nicht als zu Winters-Zeit vier oder fünff Tage und im Sommer-Zeiten zwey bis drey Tage gewartet werden. II. Als Wir auch mit grossen Mißfallen erfahren / wie an einigen Orten bey den Begräbnissen nicht allein von denen Kirchen-Vorstehern wegen der Grab-Stellen und des Klocken-Geleutes / sondern auch von theils Predigern und Schuel-Collegen, Opffer-Leute und Schülern offtmahlen unbillige Anfoderungen geschehen / so daß die unvermögende darüber zu seuffzen / andere aber sich zu beklagen haben / So verordnen Wir hiemit und wollen / daß darinn geziemende Bescheidenheit und moderation gehalten werden soll / damit niemand darüber sich zu beschweren Ursach habe / und nicht nöhtig seyn möge die vorgehende excessen nach befinden nachdrücklich zu bestraffen. Abgang gerahten sollen; Dieweil aber allbereit in observants kommen / daß die Frauen denen Leichen nicht mehr folgen / und dadurch viele Kosten und Ungelegenheiten verhütet werden / so wollen Wir daß forthin solche Weiber-Folge durchgehends gäntzlich abgestellet bleiben soll. Die Beschickung des Todten-Cörpers soll insgemein nur mit weissen Linnen geschehen / und niemanden als der vornehmen Fürstl. Bedienten und Adelichen Familien zugelassen seyn ihre Todten mit Seyden zu bekleiden / und die Todten-Kasten mit Wapen / Silber oder güldenen Farben vermahlen lassen; So soll auch mit denen Begräbnissen länger nicht als zu Winters-Zeit vier oder fünff Tage und im Sommer-Zeiten zwey bis drey Tage gewartet werden. II. Als Wir auch mit grossen Mißfallen erfahren / wie an einigen Orten bey den Begräbnissen nicht allein von denen Kirchen-Vorstehern wegen der Grab-Stellen und des Klocken-Geleutes / sondern auch von theils Predigern und Schuel-Collegen, Opffer-Leute und Schülern offtmahlen unbillige Anfoderungen geschehen / so daß die unvermögende darüber zu seuffzen / andere aber sich zu beklagen haben / So verordnen Wir hiemit und wollen / daß darinn geziemende Bescheidenheit und moderation gehalten werden soll / damit niemand darüber sich zu beschweren Ursach habe / und nicht nöhtig seyn möge die vorgehende excessen nach befinden nachdrücklich zu bestraffen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0079" n="79"/> Abgang gerahten sollen; Dieweil aber allbereit in observants kommen / daß die Frauen denen Leichen nicht mehr folgen / und dadurch viele Kosten und Ungelegenheiten verhütet werden / so wollen Wir daß forthin solche Weiber-Folge durchgehends gäntzlich abgestellet bleiben soll. Die Beschickung des Todten-Cörpers soll insgemein nur mit weissen Linnen geschehen / und niemanden als der vornehmen Fürstl. Bedienten und Adelichen Familien zugelassen seyn ihre Todten mit Seyden zu bekleiden / und die Todten-Kasten mit Wapen / Silber oder güldenen Farben vermahlen lassen; So soll auch mit denen Begräbnissen länger nicht als zu Winters-Zeit vier oder fünff Tage und im Sommer-Zeiten zwey bis drey Tage gewartet werden.</p> <p>II. Als Wir auch mit grossen Mißfallen erfahren / wie an einigen Orten bey den Begräbnissen nicht allein von denen Kirchen-Vorstehern wegen der Grab-Stellen und des Klocken-Geleutes / sondern auch von theils Predigern und Schuel-Collegen, Opffer-Leute und Schülern offtmahlen unbillige Anfoderungen geschehen / so daß die unvermögende darüber zu seuffzen / andere aber sich zu beklagen haben / So verordnen Wir hiemit und wollen / daß darinn geziemende Bescheidenheit und moderation gehalten werden soll / damit niemand darüber sich zu beschweren Ursach habe / und nicht nöhtig seyn möge die vorgehende excessen nach befinden nachdrücklich zu bestraffen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [79/0079]
Abgang gerahten sollen; Dieweil aber allbereit in observants kommen / daß die Frauen denen Leichen nicht mehr folgen / und dadurch viele Kosten und Ungelegenheiten verhütet werden / so wollen Wir daß forthin solche Weiber-Folge durchgehends gäntzlich abgestellet bleiben soll. Die Beschickung des Todten-Cörpers soll insgemein nur mit weissen Linnen geschehen / und niemanden als der vornehmen Fürstl. Bedienten und Adelichen Familien zugelassen seyn ihre Todten mit Seyden zu bekleiden / und die Todten-Kasten mit Wapen / Silber oder güldenen Farben vermahlen lassen; So soll auch mit denen Begräbnissen länger nicht als zu Winters-Zeit vier oder fünff Tage und im Sommer-Zeiten zwey bis drey Tage gewartet werden.
II. Als Wir auch mit grossen Mißfallen erfahren / wie an einigen Orten bey den Begräbnissen nicht allein von denen Kirchen-Vorstehern wegen der Grab-Stellen und des Klocken-Geleutes / sondern auch von theils Predigern und Schuel-Collegen, Opffer-Leute und Schülern offtmahlen unbillige Anfoderungen geschehen / so daß die unvermögende darüber zu seuffzen / andere aber sich zu beklagen haben / So verordnen Wir hiemit und wollen / daß darinn geziemende Bescheidenheit und moderation gehalten werden soll / damit niemand darüber sich zu beschweren Ursach habe / und nicht nöhtig seyn möge die vorgehende excessen nach befinden nachdrücklich zu bestraffen.
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