Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.eingepfarret gewesen / oder doch dem Pastori loci der Accidentien halber Abtrag gemachet / allemahl aber publice in den Kirchen und nicht in privat-Häusern verrichtet werden; Da aber jemand eine privat-Copulation zu verlangen erhebliche Ursache hätte / soll darüber bey Uns oder Unsern Consistorio special Concession gesuchet werden; Wie Wir dann / so viel Unsere getreue Ritterschafft betrifft / die desfalls in dem Land-Tages-Abscheide de anno 1682. enthaltene sonderbahre Concession hiemit nachmahlen gnädigst bestätigen. IX. So sollen auch in denen Advents- und Fasten-Wochen wie auch an denen Sonn- und Fest-Tagen keine Copulationes und Hochzeiten / wann nicht von Unsern Consistorio befundenen Umbständen nach darinn dispensiret worden / vorgenommen / an denen Werck-Tagen aber praecise um 12. Uhr / es were denn daß auf Ansuchen ein ander concediret würde / angestellet werden / inmassen davon vorhin in Unser sub dato den 25. Nov. 1696. ergangenen Verordnung mit mehren disponiret. CAP. XXIII. Von Begräbnissen. I. BLeich wie es zur Erinnerung der Sterblichkeit und Bereitung zum Tode gereichet / Wann die verstorbenen öffentlich zur Erde gebracht werden / Also wollen Wir keines weges daß solche öffentliche Begräbnissen in eingepfarret gewesen / oder doch dem Pastori loci der Accidentien halber Abtrag gemachet / allemahl aber publicè in den Kirchen und nicht in privat-Häusern verrichtet werden; Da aber jemand eine privat-Copulation zu verlangen erhebliche Ursache hätte / soll darüber bey Uns oder Unsern Consistorio special Concession gesuchet werden; Wie Wir dann / so viel Unsere getreue Ritterschafft betrifft / die desfalls in dem Land-Tages-Abscheide de anno 1682. enthaltene sonderbahre Concession hiemit nachmahlen gnädigst bestätigen. IX. So sollen auch in denen Advents- und Fasten-Wochen wie auch an denen Sonn- und Fest-Tagen keine Copulationes und Hochzeiten / wann nicht von Unsern Consistorio befundenen Umbständen nach darinn dispensiret worden / vorgenommen / an denen Werck-Tagen aber praecisè um 12. Uhr / es were denn daß auf Ansuchen ein ander concediret würde / angestellet werden / inmassen davon vorhin in Unser sub dato den 25. Nov. 1696. ergangenen Verordnung mit mehren disponiret. CAP. XXIII. Von Begräbnissen. I. BLeich wie es zur Erinnerung der Sterblichkeit und Bereitung zum Tode gereichet / Wann die verstorbenen öffentlich zur Erde gebracht werden / Also wollen Wir keines weges daß solche öffentliche Begräbnissen in <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0078" n="78"/> eingepfarret gewesen / oder doch dem Pastori loci der Accidentien halber Abtrag gemachet / allemahl aber publicè in den Kirchen und nicht in privat-Häusern verrichtet werden; Da aber jemand eine privat-Copulation zu verlangen erhebliche Ursache hätte / soll darüber bey Uns oder Unsern Consistorio special Concession gesuchet werden; Wie Wir dann / so viel Unsere getreue Ritterschafft betrifft / die desfalls in dem Land-Tages-Abscheide de anno 1682. enthaltene sonderbahre Concession hiemit nachmahlen gnädigst bestätigen.</p> <p>IX. So sollen auch in denen Advents- und Fasten-Wochen wie auch an denen Sonn- und Fest-Tagen keine Copulationes und Hochzeiten / wann nicht von Unsern Consistorio befundenen Umbständen nach darinn dispensiret worden / vorgenommen / an denen Werck-Tagen aber praecisè um 12. Uhr / es were denn daß auf Ansuchen ein ander concediret würde / angestellet werden / inmassen davon vorhin in Unser sub dato den 25. Nov. 1696. ergangenen Verordnung mit mehren disponiret.</p> </div> <div> <head>CAP. XXIII. Von Begräbnissen.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>BLeich wie es zur Erinnerung der Sterblichkeit und Bereitung zum Tode gereichet / Wann die verstorbenen öffentlich zur Erde gebracht werden / Also wollen Wir keines weges daß solche öffentliche Begräbnissen in </p> </div> </body> </text> </TEI> [78/0078]
eingepfarret gewesen / oder doch dem Pastori loci der Accidentien halber Abtrag gemachet / allemahl aber publicè in den Kirchen und nicht in privat-Häusern verrichtet werden; Da aber jemand eine privat-Copulation zu verlangen erhebliche Ursache hätte / soll darüber bey Uns oder Unsern Consistorio special Concession gesuchet werden; Wie Wir dann / so viel Unsere getreue Ritterschafft betrifft / die desfalls in dem Land-Tages-Abscheide de anno 1682. enthaltene sonderbahre Concession hiemit nachmahlen gnädigst bestätigen.
IX. So sollen auch in denen Advents- und Fasten-Wochen wie auch an denen Sonn- und Fest-Tagen keine Copulationes und Hochzeiten / wann nicht von Unsern Consistorio befundenen Umbständen nach darinn dispensiret worden / vorgenommen / an denen Werck-Tagen aber praecisè um 12. Uhr / es were denn daß auf Ansuchen ein ander concediret würde / angestellet werden / inmassen davon vorhin in Unser sub dato den 25. Nov. 1696. ergangenen Verordnung mit mehren disponiret.
CAP. XXIII. Von Begräbnissen.
I.
BLeich wie es zur Erinnerung der Sterblichkeit und Bereitung zum Tode gereichet / Wann die verstorbenen öffentlich zur Erde gebracht werden / Also wollen Wir keines weges daß solche öffentliche Begräbnissen in
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