Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.tig aus denen Kirchen-Mitteln genommen zu haben überführet werden können / sothane angewandte Gelder der Kirchen hinwieder zu bezahlen schuldig seyn und dazu würcklich angehalten werden sollen. XI. Wann nun durch gute administration einiger Uberschuß oder Vorraht zuwege gebracht worden / so soll der Pastor nebst denen Kirchen-Vorstehern darauf be dacht seyn / daß solche Gelder der Kirchen zum besten angeleget und / wo sich nur Gelegenheit dazu findet / auf Erb-Land / Garten oder Wiesen Pfands-weise gegen fünff pro cent beleget / sonsten aber an sichere Leute sub generali hypotheca bonorum ausgeliehen / und über die gemachte Contracte Gerichtliche confirmationes befodert werden; Wie Wir dann auch allen ausgeliehenen Kirchen und andern piis causis zugehörigen Geldern eine tacitam hypothecam legalem hiemit beygeleget / solche disposition auch auf die casus praeteritos extendiret haben wollen. Solten aber die administratores sich hierinn nicht sorgfältig erweisen und diese Kirchen-Gelder ohnfruchtbahr liegen bleiben / so sollen sie der Kirchen den Schaden von dem Ihrigen zu erstatten schuldig seyn. XII. Als Wir auch ungern vernehmen daß bey etlichen Kirchen sich ein sehr geringes Einkommen finde / einige Prediger auch allzu wenig Unterhalt haben sollen / Wir aber solchen Mängelen so viel thunlich zu remediren geneigt seyn; So wollen Wir daß so gleich nach publicirung dieser Kirchen-Ordnung von Unsern Consi- tig aus denen Kirchen-Mitteln genommen zu haben überführet werden können / sothane angewandte Gelder der Kirchen hinwieder zu bezahlen schuldig seyn und dazu würcklich angehalten werden sollen. XI. Wann nun durch gute administration einiger Uberschuß oder Vorraht zuwege gebracht worden / so soll der Pastor nebst denen Kirchen-Vorstehern darauf be dacht seyn / daß solche Gelder der Kirchen zum besten angeleget und / wo sich nur Gelegenheit dazu findet / auf Erb-Land / Garten oder Wiesen Pfands-weise gegen fünff pro cent beleget / sonsten aber an sichere Leute sub generali hypotheca bonorum ausgeliehen / und über die gemachte Contracte Gerichtliche confirmationes befodert werden; Wie Wir dann auch allen ausgeliehenen Kirchen und andern piis causis zugehörigen Geldern eine tacitam hypothecam legalem hiemit beygeleget / solche disposition auch auf die casus praeteritos extendiret haben wollen. Solten aber die administratores sich hierinn nicht sorgfältig erweisen und diese Kirchen-Gelder ohnfruchtbahr liegen bleiben / so sollen sie der Kirchen den Schaden von dem Ihrigen zu erstatten schuldig seyn. XII. Als Wir auch ungern vernehmen daß bey etlichen Kirchen sich ein sehr geringes Einkommen finde / einige Prediger auch allzu wenig Unterhalt haben sollen / Wir aber solchen Mängelen so viel thunlich zu remediren geneigt seyn; So wollen Wir daß so gleich nach publicirung dieser Kirchen-Ordnung von Unsern Consi- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0072" n="72"/> tig aus denen Kirchen-Mitteln genommen zu haben überführet werden können / sothane angewandte Gelder der Kirchen hinwieder zu bezahlen schuldig seyn und dazu würcklich angehalten werden sollen.</p> <p>XI. Wann nun durch gute administration einiger Uberschuß oder Vorraht zuwege gebracht worden / so soll der Pastor nebst denen Kirchen-Vorstehern darauf be dacht seyn / daß solche Gelder der Kirchen zum besten angeleget und / wo sich nur Gelegenheit dazu findet / auf Erb-Land / Garten oder Wiesen Pfands-weise gegen fünff pro cent beleget / sonsten aber an sichere Leute sub generali hypotheca bonorum ausgeliehen / und über die gemachte Contracte Gerichtliche confirmationes befodert werden; Wie Wir dann auch allen ausgeliehenen Kirchen und andern piis causis zugehörigen Geldern eine tacitam hypothecam legalem hiemit beygeleget / solche disposition auch auf die casus praeteritos extendiret haben wollen. Solten aber die administratores sich hierinn nicht sorgfältig erweisen und diese Kirchen-Gelder ohnfruchtbahr liegen bleiben / so sollen sie der Kirchen den Schaden von dem Ihrigen zu erstatten schuldig seyn.</p> <p>XII. Als Wir auch ungern vernehmen daß bey etlichen Kirchen sich ein sehr geringes Einkommen finde / einige Prediger auch allzu wenig Unterhalt haben sollen / Wir aber solchen Mängelen so viel thunlich zu remediren geneigt seyn; So wollen Wir daß so gleich nach publicirung dieser Kirchen-Ordnung von Unsern Consi- </p> </div> </body> </text> </TEI> [72/0072]
tig aus denen Kirchen-Mitteln genommen zu haben überführet werden können / sothane angewandte Gelder der Kirchen hinwieder zu bezahlen schuldig seyn und dazu würcklich angehalten werden sollen.
XI. Wann nun durch gute administration einiger Uberschuß oder Vorraht zuwege gebracht worden / so soll der Pastor nebst denen Kirchen-Vorstehern darauf be dacht seyn / daß solche Gelder der Kirchen zum besten angeleget und / wo sich nur Gelegenheit dazu findet / auf Erb-Land / Garten oder Wiesen Pfands-weise gegen fünff pro cent beleget / sonsten aber an sichere Leute sub generali hypotheca bonorum ausgeliehen / und über die gemachte Contracte Gerichtliche confirmationes befodert werden; Wie Wir dann auch allen ausgeliehenen Kirchen und andern piis causis zugehörigen Geldern eine tacitam hypothecam legalem hiemit beygeleget / solche disposition auch auf die casus praeteritos extendiret haben wollen. Solten aber die administratores sich hierinn nicht sorgfältig erweisen und diese Kirchen-Gelder ohnfruchtbahr liegen bleiben / so sollen sie der Kirchen den Schaden von dem Ihrigen zu erstatten schuldig seyn.
XII. Als Wir auch ungern vernehmen daß bey etlichen Kirchen sich ein sehr geringes Einkommen finde / einige Prediger auch allzu wenig Unterhalt haben sollen / Wir aber solchen Mängelen so viel thunlich zu remediren geneigt seyn; So wollen Wir daß so gleich nach publicirung dieser Kirchen-Ordnung von Unsern Consi-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/72>, abgerufen am 17.07.2024. |