Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

VIII. Bey der Ausgabe soll in den Rechnungen eine gute distinction gehalten und die Posten / so einerley Causam haben / unter eine rubric, die anderen aber besonders eingeführet / kein einiger Post aber / so nicht mit quitung beleget werden kan / passiret werden.

IX. Damit nun bey denen Kirchen-Rechnungen ein Uberschuß heraus gebracht und zum Capital gemachet werden könne / So sollen nicht nur die bisherigen überflüßigen Zehrungs-Kosten bey den visitationen eingeschrencket / und bey einer jeden nicht mehr als vier oder höchstens fünff Thaler in den Rechnungen passiret / sondern auch im Bau- wesen ohn vorbeschehene Untersu chung der Nohtwendigkeit und darüber aus Unserm Consistorio ergangene Verordnung bey denen Kirchen nichts vorgenommen werden / Es wäre dann daß zu Erhaltung des Taches oder der Fenster etwas weniges anzuwenden nöhtig und dabey etwa periculum in mora seyn möchte.

X. Viel weniger sollen die Pastores an den Pfarr-Häusern von den Kirchen-Mitteln ein oder anders zu bauen bemächtiget seyn; Wann sie aber aus denen sonsten in solchen Häusern üblichen ordinairen Gelegenheiten zu ihrer besondern Commodität etwas machen lassen wollen / dasselbe soll ihnen zwar aus ihren eigenen privat-Mitteln zu thun erlaubet / der Successor aber so wenig als die Gemeine sothane Kosten zu refundiren schuldig seyn; Gestalt dann diejenige Prediger / so etwa dergleichen nicht nohtwendige Bau-Kosteneigenmäch-

VIII. Bey der Ausgabe soll in den Rechnungen eine gute distinction gehalten und die Posten / so einerley Causam haben / unter eine rubric, die anderen aber besonders eingeführet / kein einiger Post aber / so nicht mit quitung beleget werden kan / passiret werden.

IX. Damit nun bey denen Kirchen-Rechnungen ein Uberschuß heraus gebracht und zum Capital gemachet werden könne / So sollen nicht nur die bisherigen überflüßigen Zehrungs-Kosten bey den visitationen eingeschrencket / und bey einer jeden nicht mehr als vier oder höchstens fünff Thaler in den Rechnungen passiret / sondern auch im Bau- wesen ohn vorbeschehene Untersu chung der Nohtwendigkeit und darüber aus Unserm Consistorio ergangene Verordnung bey denen Kirchen nichts vorgenommen werden / Es wäre dann daß zu Erhaltung des Taches oder der Fenster etwas weniges anzuwenden nöhtig und dabey etwa periculum in mora seyn möchte.

X. Viel weniger sollen die Pastores an den Pfarr-Häusern von den Kirchen-Mitteln ein oder anders zu bauen bemächtiget seyn; Wann sie aber aus denen sonsten in solchen Häusern üblichen ordinairen Gelegenheiten zu ihrer besondern Commodität etwas machen lassen wollen / dasselbe soll ihnen zwar aus ihren eigenen privat-Mitteln zu thun erlaubet / der Successor aber so wenig als die Gemeine sothane Kosten zu refundiren schuldig seyn; Gestalt dann diejenige Prediger / so etwa dergleichen nicht nohtwendige Bau-Kosteneigenmäch-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0071" n="71"/>
        <p>VIII. Bey der Ausgabe soll in den Rechnungen eine gute distinction gehalten und                      die Posten / so einerley Causam haben / unter eine rubric, die anderen aber                      besonders eingeführet / kein einiger Post aber / so nicht mit quitung beleget                      werden kan / passiret werden.</p>
        <p>IX. Damit nun bey denen Kirchen-Rechnungen ein Uberschuß heraus gebracht und zum                      Capital gemachet werden könne / So sollen nicht nur die bisherigen überflüßigen                      Zehrungs-Kosten bey den visitationen eingeschrencket / und bey einer jeden nicht                      mehr als vier oder höchstens fünff Thaler in den Rechnungen passiret / sondern                      auch im Bau- wesen ohn vorbeschehene Untersu chung der Nohtwendigkeit und                      darüber aus Unserm Consistorio ergangene Verordnung bey denen Kirchen nichts                      vorgenommen werden / Es wäre dann daß zu Erhaltung des Taches oder der Fenster                      etwas weniges anzuwenden nöhtig und dabey etwa periculum in mora seyn möchte.</p>
        <p>X. Viel weniger sollen die Pastores an den Pfarr-Häusern von den Kirchen-Mitteln                      ein oder anders zu bauen bemächtiget seyn; Wann sie aber aus denen sonsten in                      solchen Häusern üblichen ordinairen Gelegenheiten zu ihrer besondern Commodität                      etwas machen lassen wollen / dasselbe soll ihnen zwar aus ihren eigenen                      privat-Mitteln zu thun erlaubet / der Successor aber so wenig als die Gemeine                      sothane Kosten zu refundiren schuldig seyn; Gestalt dann diejenige Prediger / so                      etwa dergleichen nicht nohtwendige Bau-Kosteneigenmäch-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[71/0071] VIII. Bey der Ausgabe soll in den Rechnungen eine gute distinction gehalten und die Posten / so einerley Causam haben / unter eine rubric, die anderen aber besonders eingeführet / kein einiger Post aber / so nicht mit quitung beleget werden kan / passiret werden. IX. Damit nun bey denen Kirchen-Rechnungen ein Uberschuß heraus gebracht und zum Capital gemachet werden könne / So sollen nicht nur die bisherigen überflüßigen Zehrungs-Kosten bey den visitationen eingeschrencket / und bey einer jeden nicht mehr als vier oder höchstens fünff Thaler in den Rechnungen passiret / sondern auch im Bau- wesen ohn vorbeschehene Untersu chung der Nohtwendigkeit und darüber aus Unserm Consistorio ergangene Verordnung bey denen Kirchen nichts vorgenommen werden / Es wäre dann daß zu Erhaltung des Taches oder der Fenster etwas weniges anzuwenden nöhtig und dabey etwa periculum in mora seyn möchte. X. Viel weniger sollen die Pastores an den Pfarr-Häusern von den Kirchen-Mitteln ein oder anders zu bauen bemächtiget seyn; Wann sie aber aus denen sonsten in solchen Häusern üblichen ordinairen Gelegenheiten zu ihrer besondern Commodität etwas machen lassen wollen / dasselbe soll ihnen zwar aus ihren eigenen privat-Mitteln zu thun erlaubet / der Successor aber so wenig als die Gemeine sothane Kosten zu refundiren schuldig seyn; Gestalt dann diejenige Prediger / so etwa dergleichen nicht nohtwendige Bau-Kosteneigenmäch-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/71
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/71>, abgerufen am 24.11.2024.