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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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storio wegen solcher unvermögenden Kirchen und Pfarren ein umbständtlicher Bericht an Unsere geheimbte Raht-Stube fürderlich eingesandt und daselbst mit Fleiß consultiret werden soll / wie solche Vorschläge / Mittel und Wege auszufinden / wodurch so wol denen ohnvermögenden Kirchen in etwas geholffen / als auch denen an Unterhalt Mangel habenden Predigern mehrere Einnahme verschaffet werden könne.

XIII. An den Orten / wo die Kirchen Holtzung haben / soll weder die Gemeine noch der Prediger sich unterstehen ohn Vorwissen des Superintendenten aus solchen Höltzern etwas zu hauen und zu verkauffen / sondern / wann dergleichen die Noht erfodert / es demselben anmelden / welcher dann an die Beambte oder Gerichts-Herrn wie auch an den nechstgesessenen Forst-Bedienten zu schreiben und anzusuchen hat / daß solches Holtz entweder auf dem Stamme oder nach Clafftern oder Schocken durch geschworene taxiret werden möge.

XIV. Und weil der Kirchen Einnahme auch durch eine billigmeßige Vermiehtung der Kirchen-Stühle einiger massen verbessert werden kan / so soll ein jeder Superintendent, wie es damit wie auch mit Verkauffung der Grab-Stellen in seiner inspection bis daher gehalten / fürderlichst berichten und derobehuef mehrere instruction und Verordnung erwarten.

storio wegen solcher unvermögenden Kirchen und Pfarren ein umbständtlicher Bericht an Unsere geheimbte Raht-Stube fürderlich eingesandt und daselbst mit Fleiß consultiret werden soll / wie solche Vorschläge / Mittel und Wege auszufinden / wodurch so wol denen ohnvermögenden Kirchen in etwas geholffen / als auch denen an Unterhalt Mangel habenden Predigern mehrere Einnahme verschaffet werden könne.

XIII. An den Orten / wo die Kirchen Holtzung haben / soll weder die Gemeine noch der Prediger sich unterstehen ohn Vorwissen des Superintendenten aus solchen Höltzern etwas zu hauen und zu verkauffen / sondern / wann dergleichen die Noht erfodert / es demselben anmelden / welcher dann an die Beambte oder Gerichts-Herrn wie auch an den nechstgesessenen Forst-Bedienten zu schreiben und anzusuchen hat / daß solches Holtz entweder auf dem Stamme oder nach Clafftern oder Schocken durch geschworene taxiret werden möge.

XIV. Und weil der Kirchen Einnahme auch durch eine billigmeßige Vermiehtung der Kirchen-Stühle einiger massen verbessert werden kan / so soll ein jeder Superintendent, wie es damit wie auch mit Verkauffung der Grab-Stellen in seiner inspection bis daher gehalten / fürderlichst berichten und derobehuef mehrere instruction und Verordnung erwarten.

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[73/0073] storio wegen solcher unvermögenden Kirchen und Pfarren ein umbständtlicher Bericht an Unsere geheimbte Raht-Stube fürderlich eingesandt und daselbst mit Fleiß consultiret werden soll / wie solche Vorschläge / Mittel und Wege auszufinden / wodurch so wol denen ohnvermögenden Kirchen in etwas geholffen / als auch denen an Unterhalt Mangel habenden Predigern mehrere Einnahme verschaffet werden könne. XIII. An den Orten / wo die Kirchen Holtzung haben / soll weder die Gemeine noch der Prediger sich unterstehen ohn Vorwissen des Superintendenten aus solchen Höltzern etwas zu hauen und zu verkauffen / sondern / wann dergleichen die Noht erfodert / es demselben anmelden / welcher dann an die Beambte oder Gerichts-Herrn wie auch an den nechstgesessenen Forst-Bedienten zu schreiben und anzusuchen hat / daß solches Holtz entweder auf dem Stamme oder nach Clafftern oder Schocken durch geschworene taxiret werden möge. XIV. Und weil der Kirchen Einnahme auch durch eine billigmeßige Vermiehtung der Kirchen-Stühle einiger massen verbessert werden kan / so soll ein jeder Superintendent, wie es damit wie auch mit Verkauffung der Grab-Stellen in seiner inspection bis daher gehalten / fürderlichst berichten und derobehuef mehrere instruction und Verordnung erwarten.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/73>, abgerufen am 29.03.2024.