Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

Zeit angewendet worden / oder der debitor per casus Majores gäntzlich verarmet wäre. Wiedrigenfalls / und bey Ermangelung sothanen Beweißthumbs / sollen die Administratores die restanten aus dem ihrigen zu ersetzen schuldig seyn.

V. Insonderheit sollen künfftig keine Kirchen-Güter in Emphyteusin oder Erben-Zins-weise gegen einen jährlichen Canonem, noch auch auf Leiber oder Leb-Zeiten von neuen verschrieben / sondern wann Sie denen Kirchen hinwieder heimb fallen / per Contractum Locationis gegen eine zureichliche jährliche pension auf drey oder zum längsten auf sechs Jahr ausgethan und darüber deutliche Contracte mit denen Pächtern gemachet / auch bey Verenderung der Pachtungen dahin gesehen werden / ob und wie weit die pension der Kirchen zum besten verbessert werden möge.

VI. So soll auch nicht zugelassen seyn von solchen Kirchen-Gütern das geringste Stück zu alieniren / zu verkauffen / zu vertauschen oder nachzulassen / Es were denn daß das Vermögen der Kirchen dadurch mercklich verbessert werden könte / Und solches vorher von Uns / oder Unserm Consistorio, nach beschehener Untersuchung / gut befunden und resolviret würde.

VII. Gleicher gestalt sollen auch extra casum extremae necessitatis bey der Kirchen keine Schulden gemachet / sondern / wann es dergleichen Noht erfodert / darüber Unser oder Unsers Consistorii resolution und Consens eingeholet werden.

Zeit angewendet worden / oder der debitor per casus Majores gäntzlich verarmet wäre. Wiedrigenfalls / und bey Ermangelung sothanen Beweißthumbs / sollen die Administratores die restanten aus dem ihrigen zu ersetzen schuldig seyn.

V. Insonderheit sollen künfftig keine Kirchen-Güter in Emphyteusin oder Erben-Zins-weise gegen einen jährlichen Canonem, noch auch auf Leiber oder Leb-Zeiten von neuen verschrieben / sondern wann Sie denen Kirchen hinwieder heimb fallen / per Contractum Locationis gegen eine zureichliche jährliche pension auf drey oder zum längsten auf sechs Jahr ausgethan und darüber deutliche Contracte mit denen Pächtern gemachet / auch bey Verenderung der Pachtungen dahin gesehen werden / ob und wie weit die pension der Kirchen zum besten verbessert werden möge.

VI. So soll auch nicht zugelassen seyn von solchen Kirchen-Gütern das geringste Stück zu alieniren / zu verkauffen / zu vertauschen oder nachzulassen / Es were denn daß das Vermögen der Kirchen dadurch mercklich verbessert werden könte / Und solches vorher von Uns / oder Unserm Consistorio, nach beschehener Untersuchung / gut befunden und resolviret würde.

VII. Gleicher gestalt sollen auch extra casum extremae necessitatis bey der Kirchen keine Schulden gemachet / sondern / wann es dergleichen Noht erfodert / darüber Unser oder Unsers Consistorii resolution und Consens eingeholet werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0070" n="70"/>
Zeit angewendet worden / oder der debitor per casus Majores gäntzlich verarmet                      wäre. Wiedrigenfalls / und bey Ermangelung sothanen Beweißthumbs / sollen die                      Administratores die restanten aus dem ihrigen zu ersetzen schuldig seyn.</p>
        <p>V. Insonderheit sollen künfftig keine Kirchen-Güter in Emphyteusin oder                      Erben-Zins-weise gegen einen jährlichen Canonem, noch auch auf Leiber oder                      Leb-Zeiten von neuen verschrieben / sondern wann Sie denen Kirchen hinwieder                      heimb fallen / per Contractum Locationis gegen eine zureichliche jährliche                      pension auf drey oder zum längsten auf sechs Jahr ausgethan und darüber                      deutliche Contracte mit denen Pächtern gemachet / auch bey Verenderung der                      Pachtungen dahin gesehen werden / ob und wie weit die pension der Kirchen zum                      besten verbessert werden möge.</p>
        <p>VI. So soll auch nicht zugelassen seyn von solchen Kirchen-Gütern das geringste                      Stück zu alieniren / zu verkauffen / zu vertauschen oder nachzulassen / Es were                      denn daß das Vermögen der Kirchen dadurch mercklich verbessert werden könte /                      Und solches vorher von Uns / oder Unserm Consistorio, nach beschehener                      Untersuchung / gut befunden und resolviret würde.</p>
        <p>VII. Gleicher gestalt sollen auch extra casum extremae necessitatis bey der                      Kirchen keine Schulden gemachet / sondern / wann es dergleichen Noht erfodert /                      darüber Unser oder Unsers Consistorii resolution und Consens eingeholet werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[70/0070] Zeit angewendet worden / oder der debitor per casus Majores gäntzlich verarmet wäre. Wiedrigenfalls / und bey Ermangelung sothanen Beweißthumbs / sollen die Administratores die restanten aus dem ihrigen zu ersetzen schuldig seyn. V. Insonderheit sollen künfftig keine Kirchen-Güter in Emphyteusin oder Erben-Zins-weise gegen einen jährlichen Canonem, noch auch auf Leiber oder Leb-Zeiten von neuen verschrieben / sondern wann Sie denen Kirchen hinwieder heimb fallen / per Contractum Locationis gegen eine zureichliche jährliche pension auf drey oder zum längsten auf sechs Jahr ausgethan und darüber deutliche Contracte mit denen Pächtern gemachet / auch bey Verenderung der Pachtungen dahin gesehen werden / ob und wie weit die pension der Kirchen zum besten verbessert werden möge. VI. So soll auch nicht zugelassen seyn von solchen Kirchen-Gütern das geringste Stück zu alieniren / zu verkauffen / zu vertauschen oder nachzulassen / Es were denn daß das Vermögen der Kirchen dadurch mercklich verbessert werden könte / Und solches vorher von Uns / oder Unserm Consistorio, nach beschehener Untersuchung / gut befunden und resolviret würde. VII. Gleicher gestalt sollen auch extra casum extremae necessitatis bey der Kirchen keine Schulden gemachet / sondern / wann es dergleichen Noht erfodert / darüber Unser oder Unsers Consistorii resolution und Consens eingeholet werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/70
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/70>, abgerufen am 25.04.2024.