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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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in dem Capite von dem Straff-Amte mehrere disposition enthalten.

XI. Wann der Prediger bey denen Confitenten findet / daß (1) sie sich für Sünder bekennen / (2) darüber eine ernstliche Reu bezeugen / (3) GOTT um Vergebung bitten / (4) das Verdienst JESU Christi in wahren Glauben ergreiffen / und (5) propositum melioris vitae bezeugen / so soll er dieselbe auß GOttes Wort stärcken / trösten und zu Erfüllung des guten Vorsatzes und zu einen thätigen Christenthum ermahnen / und darauf einen jeden besonders (durchaus aber nicht ohn special Verordnung des Consistorii zween oder mehren zugleich) auf CHristi Befehl und in Nahmen der heiligen Dreyeinigkeit die absolution anzeigen und ertheilen / und dabey diese kurtze formulam gebrauchen: Und ich als ein verordneter Diener der Christlichen Kirchen will auf solch euer Bekäntniß vermöge der Macht und des Befehls / so der HErr JEsus Christus seiner Kirche gegeben / euch hiemit loß sprechen von allen euren Sünden im Nahmen GOttes des Vaters / GOttes des Sohns und GOttes des heiligen Geistes.

XII. Was jemand zu Entladung seines Gewissens dem Prediger in geheim vertrauet / eröffnet und zuerkennen gibt / solches soll derselbe / wann er zufoderst dem Confitenten nach Befindung der Sachen darüber freund-

in dem Capite von dem Straff-Amte mehrere disposition enthalten.

XI. Wann der Prediger bey denen Confitenten findet / daß (1) sie sich für Sünder bekennen / (2) darüber eine ernstliche Reu bezeugen / (3) GOTT um Vergebung bitten / (4) das Verdienst JESU Christi in wahren Glauben ergreiffen / und (5) propositum melioris vitae bezeugen / so soll er dieselbe auß GOttes Wort stärcken / trösten und zu Erfüllung des guten Vorsatzes und zu einen thätigen Christenthum ermahnen / und darauf einen jeden besonders (durchaus aber nicht ohn special Verordnung des Consistorii zween oder mehren zugleich) auf CHristi Befehl und in Nahmen der heiligen Dreyeinigkeit die absolution anzeigen und ertheilen / und dabey diese kurtze formulam gebrauchen: Und ich als ein verordneter Diener der Christlichen Kirchen will auf solch euer Bekäntniß vermöge der Macht und des Befehls / so der HErr JEsus Christus seiner Kirche gegeben / euch hiemit loß sprechen von allen euren Sünden im Nahmen GOttes des Vaters / GOttes des Sohns und GOttes des heiligen Geistes.

XII. Was jemand zu Entladung seines Gewissens dem Prediger in geheim vertrauet / eröffnet und zuerkennen gibt / solches soll derselbe / wann er zufoderst dem Confitenten nach Befindung der Sachen darüber freund-

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[40/0040] in dem Capite von dem Straff-Amte mehrere disposition enthalten. XI. Wann der Prediger bey denen Confitenten findet / daß (1) sie sich für Sünder bekennen / (2) darüber eine ernstliche Reu bezeugen / (3) GOTT um Vergebung bitten / (4) das Verdienst JESU Christi in wahren Glauben ergreiffen / und (5) propositum melioris vitae bezeugen / so soll er dieselbe auß GOttes Wort stärcken / trösten und zu Erfüllung des guten Vorsatzes und zu einen thätigen Christenthum ermahnen / und darauf einen jeden besonders (durchaus aber nicht ohn special Verordnung des Consistorii zween oder mehren zugleich) auf CHristi Befehl und in Nahmen der heiligen Dreyeinigkeit die absolution anzeigen und ertheilen / und dabey diese kurtze formulam gebrauchen: Und ich als ein verordneter Diener der Christlichen Kirchen will auf solch euer Bekäntniß vermöge der Macht und des Befehls / so der HErr JEsus Christus seiner Kirche gegeben / euch hiemit loß sprechen von allen euren Sünden im Nahmen GOttes des Vaters / GOttes des Sohns und GOttes des heiligen Geistes. XII. Was jemand zu Entladung seines Gewissens dem Prediger in geheim vertrauet / eröffnet und zuerkennen gibt / solches soll derselbe / wann er zufoderst dem Confitenten nach Befindung der Sachen darüber freund-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/40>, abgerufen am 29.03.2024.