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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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lich zugeredet / ihn getröstet und ermahnet / sub sigillo Confessionis bey sich treulich bewahren / und niemanden davon etwas entdecken.

XIII. Und damit der Confitent dergleichen heimliche Anliegen desto sicherer und vertraulicher fürbringen und der Pastor desto geheimer mit ihm sprechen könne / so soll keiner von denen / welche zum Beichten gegenwärtig seyn / sich eher zum Beichtstuel nahen / biß zuvor der Beichtende absolviret und dimittiret worden / sondern so lang vor dem Chor stehen bleiben und allen falls von dem Opffermann oder Küster dazu angewiesen werden.

XIV. Und weiln die Beichtstühle in der Kirchen besonders verordnet seyn / so soll daselbsten nur allein und keines weges in den Pfarrhäusern Beicht gehöret / und wann der Pastor loci wegen Leibes Schwachheit nicht auskommen kan / das Beicht-hören für dasmahl von dem benachbarten Prediger verrichtet werden.

XV. Ob auch woll das Beicht-Geld aus keinem instituto herrühret / noch zur Besoldung mit zu rechnen ist / so lassen wir es doch bey dem Herkommen / wo es gebräuchlich / noch zur Zeit und biß zu künfftiger besonderen Verordnung bewenden. Dieweil es-aber nur eine freywillige Gabe und ein Zeichen eines erkäntlichen Gemühts gegen den Prediger ist; so haben die Prediger daraus kein Recht oder Anfoderung zu machen / sondern mit demjenigen / was ihnen zugewendet wird / sich zu vergnügen. An denen Orten aber / allwo die Theilung des

lich zugeredet / ihn getröstet und ermahnet / sub sigillo Confessionis bey sich treulich bewahren / und niemanden davon etwas entdecken.

XIII. Und damit der Confitent dergleichen heimliche Anliegen desto sicherer und vertraulicher fürbringen und der Pastor desto geheimer mit ihm sprechen könne / so soll keiner von denen / welche zum Beichten gegenwärtig seyn / sich eher zum Beichtstuel nahen / biß zuvor der Beichtende absolviret und dimittiret worden / sondern so lang vor dem Chor stehen bleiben und allen falls von dem Opffermann oder Küster dazu angewiesen werden.

XIV. Und weiln die Beichtstühle in der Kirchen besonders verordnet seyn / so soll daselbsten nur allein und keines weges in den Pfarrhäusern Beicht gehöret / und wann der Pastor loci wegen Leibes Schwachheit nicht auskommen kan / das Beicht-hören für dasmahl von dem benachbarten Prediger verrichtet werden.

XV. Ob auch woll das Beicht-Geld aus keinem instituto herrühret / noch zur Besoldung mit zu rechnen ist / so lassen wir es doch bey dem Herkommen / wo es gebräuchlich / noch zur Zeit und biß zu künfftiger besonderen Verordnung bewenden. Dieweil es-aber nur eine freywillige Gabe und ein Zeichen eines erkäntlichen Gemühts gegen den Prediger ist; so haben die Prediger daraus kein Recht oder Anfoderung zu machen / sondern mit demjenigen / was ihnen zugewendet wird / sich zu vergnügen. An denen Orten aber / allwo die Theilung des

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[41/0041] lich zugeredet / ihn getröstet und ermahnet / sub sigillo Confessionis bey sich treulich bewahren / und niemanden davon etwas entdecken. XIII. Und damit der Confitent dergleichen heimliche Anliegen desto sicherer und vertraulicher fürbringen und der Pastor desto geheimer mit ihm sprechen könne / so soll keiner von denen / welche zum Beichten gegenwärtig seyn / sich eher zum Beichtstuel nahen / biß zuvor der Beichtende absolviret und dimittiret worden / sondern so lang vor dem Chor stehen bleiben und allen falls von dem Opffermann oder Küster dazu angewiesen werden. XIV. Und weiln die Beichtstühle in der Kirchen besonders verordnet seyn / so soll daselbsten nur allein und keines weges in den Pfarrhäusern Beicht gehöret / und wann der Pastor loci wegen Leibes Schwachheit nicht auskommen kan / das Beicht-hören für dasmahl von dem benachbarten Prediger verrichtet werden. XV. Ob auch woll das Beicht-Geld aus keinem instituto herrühret / noch zur Besoldung mit zu rechnen ist / so lassen wir es doch bey dem Herkommen / wo es gebräuchlich / noch zur Zeit und biß zu künfftiger besonderen Verordnung bewenden. Dieweil es-aber nur eine freywillige Gabe und ein Zeichen eines erkäntlichen Gemühts gegen den Prediger ist; so haben die Prediger daraus kein Recht oder Anfoderung zu machen / sondern mit demjenigen / was ihnen zugewendet wird / sich zu vergnügen. An denen Orten aber / allwo die Theilung des

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/41>, abgerufen am 19.04.2024.