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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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derheit zu der Zeit / wenn sie ihr öffentlich Bekändtniß ihres Glaubens thun / erfahren mögen was sie für Gevattern oder Zeugen der empfangenen Tauffe gehabt.

XI. Als auch bey der Christlichen Kirchen die so genandte Noht-Tauffe eingeführet / daß im fall der Noht / wann man des Priesters so schleunig nicht mächtig seyn kan / ein schwaches Kind auch von jemanden anders / es sey eine Manns- oder Frauens-Persohn / sonderlich aber durch die von Unseren Beambten und Gerichts Herren / auch Rähten der Städte mit Zuziehung jedes Orts Pastoren angenommene mit dem hinter dieser Kirchen-Ordnung mit angefügten specialen Eyde belegete Heb-Ammen getauffet werden mag / So lassen Wir es in den Fällen / da es die hohe Noht erfodert / bey solchem Gebrauch der Kirchen bewenden.

XII. Wir wollen aber dennoch / wann bey dem Kinde sich keine augenscheinliche Sterbens-Gefahr finden solte / daß zu solcher Tauffe nicht geschritten / sondern der ordentliche Priester / wann es der Zustandt des zur Welt gebohrnen schwachen Kindes nur irgends zulassen wil / ohnverzüglich dazu geruffen werden soll.

XIII. So soll auch / wann das Kind noch in der Gebuhrt stehet und zu befürchten ist / daß es nicht lebendig an die Welt kommen möchte / mit solcher Tauffe nicht verfahren / vielweniger ein Theil des Leibes / als Kopff / Arm und Bein getauffet / sondern solche Leibes-Frucht durch ein andächtiges Gebet GOtt befohlen / auch kein Kind / so todt zur Welt gebohren / getauffet werden.

derheit zu der Zeit / wenn sie ihr öffentlich Bekändtniß ihres Glaubens thun / erfahren mögen was sie für Gevattern oder Zeugen der empfangenen Tauffe gehabt.

XI. Als auch bey der Christlichen Kirchen die so genandte Noht-Tauffe eingeführet / daß im fall der Noht / wann man des Priesters so schleunig nicht mächtig seyn kan / ein schwaches Kind auch von jemanden anders / es sey eine Manns- oder Frauens-Persohn / sonderlich aber durch die von Unseren Beambten und Gerichts Herren / auch Rähten der Städte mit Zuziehung jedes Orts Pastoren angenommene mit dem hinter dieser Kirchen-Ordnung mit angefügten specialen Eyde belegete Heb-Ammen getauffet werden mag / So lassen Wir es in den Fällen / da es die hohe Noht erfodert / bey solchem Gebrauch der Kirchen bewenden.

XII. Wir wollen aber dennoch / wann bey dem Kinde sich keine augenscheinliche Sterbens-Gefahr finden solte / daß zu solcher Tauffe nicht geschritten / sondern der ordentliche Priester / wann es der Zustandt des zur Welt gebohrnen schwachen Kindes nur irgends zulassen wil / ohnverzüglich dazu geruffen werden soll.

XIII. So soll auch / wann das Kind noch in der Gebuhrt stehet und zu befürchten ist / daß es nicht lebendig an die Welt kommen möchte / mit solcher Tauffe nicht verfahren / vielweniger ein Theil des Leibes / als Kopff / Arm und Bein getauffet / sondern solche Leibes-Frucht durch ein andächtiges Gebet GOtt befohlen / auch kein Kind / so todt zur Welt gebohren / getauffet werden.

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        <p>XIII. So soll auch / wann das Kind noch in der Gebuhrt stehet und zu befürchten                      ist / daß es nicht lebendig an die Welt kommen möchte / mit solcher Tauffe nicht                      verfahren / vielweniger ein Theil des Leibes / als Kopff / Arm und Bein                      getauffet / sondern solche Leibes-Frucht durch ein andächtiges Gebet GOtt                      befohlen / auch kein Kind / so todt zur Welt gebohren / getauffet werden.</p>
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[32/0032] derheit zu der Zeit / wenn sie ihr öffentlich Bekändtniß ihres Glaubens thun / erfahren mögen was sie für Gevattern oder Zeugen der empfangenen Tauffe gehabt. XI. Als auch bey der Christlichen Kirchen die so genandte Noht-Tauffe eingeführet / daß im fall der Noht / wann man des Priesters so schleunig nicht mächtig seyn kan / ein schwaches Kind auch von jemanden anders / es sey eine Manns- oder Frauens-Persohn / sonderlich aber durch die von Unseren Beambten und Gerichts Herren / auch Rähten der Städte mit Zuziehung jedes Orts Pastoren angenommene mit dem hinter dieser Kirchen-Ordnung mit angefügten specialen Eyde belegete Heb-Ammen getauffet werden mag / So lassen Wir es in den Fällen / da es die hohe Noht erfodert / bey solchem Gebrauch der Kirchen bewenden. XII. Wir wollen aber dennoch / wann bey dem Kinde sich keine augenscheinliche Sterbens-Gefahr finden solte / daß zu solcher Tauffe nicht geschritten / sondern der ordentliche Priester / wann es der Zustandt des zur Welt gebohrnen schwachen Kindes nur irgends zulassen wil / ohnverzüglich dazu geruffen werden soll. XIII. So soll auch / wann das Kind noch in der Gebuhrt stehet und zu befürchten ist / daß es nicht lebendig an die Welt kommen möchte / mit solcher Tauffe nicht verfahren / vielweniger ein Theil des Leibes / als Kopff / Arm und Bein getauffet / sondern solche Leibes-Frucht durch ein andächtiges Gebet GOtt befohlen / auch kein Kind / so todt zur Welt gebohren / getauffet werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/32>, abgerufen am 29.03.2024.