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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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CAP. IX. Von Confirmation der unterrichteten Kinder.
I.

NAchdem von der alten Christlichen Kirchen die Confirmation der unterrichteten und darauf zum Gebrauch des H. Abendmahls zuzulassender Kinder für eine erbauliche Ordnung und Anstallt erachtet / auch in Unseren Kirchen nach abgeschaffetem dabey vormahls eingeführtem Mißbrauch bisher geübet worden / So soll solche Confirmation darinnen nach dem rechten Apostolischen Gebrauch forthin behalten werden.

II. Setzen demnach / ordnen und wollen hiemit / wann in der Gemeine Kinder verhanden / so des Alters und Verstandes seyn daß sie die Hauptstücke der Christlichen Lehre aus dem Catechismo wol gelernet und begriffen / davon Antwort geben und sich gebührend prüfen können / daß so dann die Prediger alle Jahr zu Anfang der Fasten-Zeit die Gemeine fleißig ermahnen sollen / solche ihre Kinder und Angehörige / welche numehr Alters und Verstandes halber zu dem Heil. Abendmahl gelassen werden könten / zu der Christlichen Confirmation zu bereiten und anzumelden; Daß auch die Prediger die Gemeine von dem Nutzen solcher Handlung wol und gründlich informiren und zugleich mit anführen sol-

CAP. IX. Von Confirmation der unterrichteten Kinder.
I.

NAchdem von der alten Christlichen Kirchen die Confirmation der unterrichteten und darauf zum Gebrauch des H. Abendmahls zuzulassender Kinder für eine erbauliche Ordnung und Anstallt erachtet / auch in Unseren Kirchen nach abgeschaffetem dabey vormahls eingeführtem Mißbrauch bisher geübet worden / So soll solche Confirmation darinnen nach dem rechten Apostolischen Gebrauch forthin behalten werden.

II. Setzen demnach / ordnen und wollen hiemit / wann in der Gemeine Kinder verhanden / so des Alters und Verstandes seyn daß sie die Hauptstücke der Christlichen Lehre aus dem Catechismo wol gelernet und begriffen / davon Antwort geben und sich gebührend prüfen können / daß so dann die Prediger alle Jahr zu Anfang der Fasten-Zeit die Gemeine fleißig ermahnen sollen / solche ihre Kinder und Angehörige / welche numehr Alters und Verstandes halber zu dem Heil. Abendmahl gelassen werden könten / zu der Christlichen Confirmation zu bereiten und anzumelden; Daß auch die Prediger die Gemeine von dem Nutzen solcher Handlung wol und gründlich informiren und zugleich mit anführen sol-

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[33/0033] CAP. IX. Von Confirmation der unterrichteten Kinder. I. NAchdem von der alten Christlichen Kirchen die Confirmation der unterrichteten und darauf zum Gebrauch des H. Abendmahls zuzulassender Kinder für eine erbauliche Ordnung und Anstallt erachtet / auch in Unseren Kirchen nach abgeschaffetem dabey vormahls eingeführtem Mißbrauch bisher geübet worden / So soll solche Confirmation darinnen nach dem rechten Apostolischen Gebrauch forthin behalten werden. II. Setzen demnach / ordnen und wollen hiemit / wann in der Gemeine Kinder verhanden / so des Alters und Verstandes seyn daß sie die Hauptstücke der Christlichen Lehre aus dem Catechismo wol gelernet und begriffen / davon Antwort geben und sich gebührend prüfen können / daß so dann die Prediger alle Jahr zu Anfang der Fasten-Zeit die Gemeine fleißig ermahnen sollen / solche ihre Kinder und Angehörige / welche numehr Alters und Verstandes halber zu dem Heil. Abendmahl gelassen werden könten / zu der Christlichen Confirmation zu bereiten und anzumelden; Daß auch die Prediger die Gemeine von dem Nutzen solcher Handlung wol und gründlich informiren und zugleich mit anführen sol-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/33>, abgerufen am 25.04.2024.