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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Wir es bey dem in Unsern Landes-Ordnungen und Edicten enthaltenen Verboten / und wollen daß darüber mit Nachdruck gehalten werden soll.

VIII. Zu der Tauffe soll kein ander Wasser / als Brunnen-Flüssen- oder Regen-Wasser / keines weges aber aus Blumen und Kräutern gebrandtes Wasser gebrauchet / und solches jedesmahl nach geendigter Tauffe in Gegenwart des Pastoris, wann derselbe aus der Kirche tritt / ausgegossen werden.

IX. Wie es mit der Tauffe deren / so zu ihren Jahren kommen / und die heilige Tauffe begehren / wie auch derjenigen Kinder / so von ungläubigen Eltern / als Türcken / Juden / Heyden oder Zigeunern gezeuget / imgleichen mit Fündlingen und Mißgebuhrten / dann ferner mit Wiederholung der Tauffe auf den Fall / wann Zweifel vorfiele ob die erste Tauffe recht verrichtet oder nicht / und in mehreren dergleichen Fällen zu halten / darinn sollen die Pastores bey ihren Superintendenten / und diese hinwieder sich bey Unserm Fürstl. Consistorio jedesmahl Rahts erholen.

X. Es soll auch bey einer jeden Pfarr ein Buch gehalten / und darinn alle getauffete Kinder mit ihren Nahmen / auch ihrer Eltern und der Gevattern Nahmen / auch in welchen Jahre / Monath und Tage sie getauffet / mit sonderbahren Fleiß angezeichnet werden / dessen sich nachmahls nicht allein die Obrigkeiten / so offt von ihnen ein Zeugniß der Gebuhrt erfodert wird / haben zu gebrauchen / sondern auch die Kinder jedesmahl und inson-

Wir es bey dem in Unsern Landes-Ordnungen und Edicten enthaltenen Verboten / und wollen daß darüber mit Nachdruck gehalten werden soll.

VIII. Zu der Tauffe soll kein ander Wasser / als Brunnen-Flüssen- oder Regen-Wasser / keines weges aber aus Blumen und Kräutern gebrandtes Wasser gebrauchet / und solches jedesmahl nach geendigter Tauffe in Gegenwart des Pastoris, wann derselbe aus der Kirche tritt / ausgegossen werden.

IX. Wie es mit der Tauffe deren / so zu ihren Jahren kommen / und die heilige Tauffe begehren / wie auch derjenigen Kinder / so von ungläubigen Eltern / als Türcken / Juden / Heyden oder Zigeunern gezeuget / imgleichen mit Fündlingen und Mißgebuhrten / dann ferner mit Wiederholung der Tauffe auf den Fall / wann Zweifel vorfiele ob die erste Tauffe recht verrichtet oder nicht / und in mehreren dergleichen Fällen zu halten / darinn sollen die Pastores bey ihren Superintendenten / und diese hinwieder sich bey Unserm Fürstl. Consistorio jedesmahl Rahts erholen.

X. Es soll auch bey einer jeden Pfarr ein Buch gehalten / und darinn alle getauffete Kinder mit ihren Nahmen / auch ihrer Eltern und der Gevattern Nahmen / auch in welchen Jahre / Monath und Tage sie getauffet / mit sonderbahren Fleiß angezeichnet werden / dessen sich nachmahls nicht allein die Obrigkeiten / so offt von ihnen ein Zeugniß der Gebuhrt erfodert wird / haben zu gebrauchen / sondern auch die Kinder jedesmahl und inson-

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[31/0031] Wir es bey dem in Unsern Landes-Ordnungen und Edicten enthaltenen Verboten / und wollen daß darüber mit Nachdruck gehalten werden soll. VIII. Zu der Tauffe soll kein ander Wasser / als Brunnen-Flüssen- oder Regen-Wasser / keines weges aber aus Blumen und Kräutern gebrandtes Wasser gebrauchet / und solches jedesmahl nach geendigter Tauffe in Gegenwart des Pastoris, wann derselbe aus der Kirche tritt / ausgegossen werden. IX. Wie es mit der Tauffe deren / so zu ihren Jahren kommen / und die heilige Tauffe begehren / wie auch derjenigen Kinder / so von ungläubigen Eltern / als Türcken / Juden / Heyden oder Zigeunern gezeuget / imgleichen mit Fündlingen und Mißgebuhrten / dann ferner mit Wiederholung der Tauffe auf den Fall / wann Zweifel vorfiele ob die erste Tauffe recht verrichtet oder nicht / und in mehreren dergleichen Fällen zu halten / darinn sollen die Pastores bey ihren Superintendenten / und diese hinwieder sich bey Unserm Fürstl. Consistorio jedesmahl Rahts erholen. X. Es soll auch bey einer jeden Pfarr ein Buch gehalten / und darinn alle getauffete Kinder mit ihren Nahmen / auch ihrer Eltern und der Gevattern Nahmen / auch in welchen Jahre / Monath und Tage sie getauffet / mit sonderbahren Fleiß angezeichnet werden / dessen sich nachmahls nicht allein die Obrigkeiten / so offt von ihnen ein Zeugniß der Gebuhrt erfodert wird / haben zu gebrauchen / sondern auch die Kinder jedesmahl und inson-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/31>, abgerufen am 22.11.2024.