Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

Geld nicht entrichtet würde / ohn einigen Aufschub zu verrichten schuldig seyn sollen.

V. Zur Gevatterschafft / es seyn die Eltern was Standes sie wollen / sollen bey Straffe der Ordnung zu einem Kinde nicht über zwey oder zum höchsten drey Persohnen gebeten werden.

VI. Es sollen aber zu solcher Gevatterschafft keine Kinder oder junge Leute / die noch nicht zum H. Abendmahl gewesen / Imgleichen auch nicht diejenige / welche aus wichtigen Ursachen der heiligen Sacramenten unwürdig seyn / zugelassen werden.

VII. Als auch der Mißbrauch mit denen Gevatter-Geschencken / und die dabey vorgehende aemulation dermassen überhand genommen / daß dadurch von mannigen die Gevatterschafften nicht ohn Beschwerung übernommen werden / die Erfahrung auch bezeuget daß bey vielen gemeinen Leuten mehr auf das erwartende Gevattern-Geld als auf die Befodernng des H. Hauptwercks gesehen werde; So setzen / ordnen und wollen Wir das / wann jemand zu Gevattern gebeten wird / derselbe durchaus nicht obligiret seyn soll dem Kinde oder der Sechs-Wöcherinn einiges Geschenck zu geben / daß auch die Eltern dergleichen Geschenck durch Schickung der Kuchen nicht veranlassen sollen. Gestalt dann die Unterlassung solchen Gevattern-Geschenckes von des Kindes Eltern keines weges übel aufgenommen oder auch von andern ungleich davon geurtheilet werden soll. Wegen der unzuläßigen Kindtauffs-Gastereyen lassen

Geld nicht entrichtet würde / ohn einigen Aufschub zu verrichten schuldig seyn sollen.

V. Zur Gevatterschafft / es seyn die Eltern was Standes sie wollen / sollen bey Straffe der Ordnung zu einem Kinde nicht über zwey oder zum höchsten drey Persohnen gebeten werden.

VI. Es sollen aber zu solcher Gevatterschafft keine Kinder oder junge Leute / die noch nicht zum H. Abendmahl gewesen / Imgleichen auch nicht diejenige / welche aus wichtigen Ursachen der heiligen Sacramenten unwürdig seyn / zugelassen werden.

VII. Als auch der Mißbrauch mit denen Gevatter-Geschencken / und die dabey vorgehende aemulation dermassen überhand genommen / daß dadurch von mannigen die Gevatterschafften nicht ohn Beschwerung übernommen werden / die Erfahrung auch bezeuget daß bey vielen gemeinen Leuten mehr auf das erwartende Gevattern-Geld als auf die Befodernng des H. Hauptwercks gesehen werde; So setzen / ordnen und wollen Wir das / wann jemand zu Gevattern gebeten wird / derselbe durchaus nicht obligiret seyn soll dem Kinde oder der Sechs-Wöcherinn einiges Geschenck zu geben / daß auch die Eltern dergleichen Geschenck durch Schickung der Kuchen nicht veranlassen sollen. Gestalt dann die Unterlassung solchen Gevattern-Geschenckes von des Kindes Eltern keines weges übel aufgenommen oder auch von andern ungleich davon geurtheilet werden soll. Wegen der unzuläßigen Kindtauffs-Gastereyen lassen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0030" n="30"/>
Geld nicht entrichtet                      würde / ohn einigen Aufschub zu verrichten schuldig seyn sollen.</p>
        <p>V. Zur Gevatterschafft / es seyn die Eltern was Standes sie wollen / sollen bey                      Straffe der Ordnung zu einem Kinde nicht über zwey oder zum höchsten drey                      Persohnen gebeten werden.</p>
        <p>VI. Es sollen aber zu solcher Gevatterschafft keine Kinder oder junge Leute / die                      noch nicht zum H. Abendmahl gewesen / Imgleichen auch nicht diejenige / welche                      aus wichtigen Ursachen der heiligen Sacramenten unwürdig seyn / zugelassen                      werden.</p>
        <p>VII. Als auch der Mißbrauch mit denen Gevatter-Geschencken / und die dabey vorgehende aemulation dermassen überhand genommen / daß dadurch von mannigen die Gevatterschafften nicht ohn Beschwerung übernommen werden / die Erfahrung auch bezeuget daß bey vielen gemeinen Leuten mehr auf das erwartende Gevattern-Geld als auf die Befodernng des H. Hauptwercks gesehen werde; So setzen / ordnen und wollen Wir das / wann jemand zu Gevattern gebeten wird / derselbe durchaus nicht obligiret seyn soll dem Kinde oder der Sechs-Wöcherinn einiges Geschenck zu geben / daß auch die Eltern dergleichen Geschenck durch Schickung der Kuchen nicht veranlassen sollen. Gestalt dann die Unterlassung solchen Gevattern-Geschenckes von des Kindes Eltern keines weges übel aufgenommen oder auch von andern ungleich davon geurtheilet werden soll. Wegen der unzuläßigen Kindtauffs-Gastereyen lassen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[30/0030] Geld nicht entrichtet würde / ohn einigen Aufschub zu verrichten schuldig seyn sollen. V. Zur Gevatterschafft / es seyn die Eltern was Standes sie wollen / sollen bey Straffe der Ordnung zu einem Kinde nicht über zwey oder zum höchsten drey Persohnen gebeten werden. VI. Es sollen aber zu solcher Gevatterschafft keine Kinder oder junge Leute / die noch nicht zum H. Abendmahl gewesen / Imgleichen auch nicht diejenige / welche aus wichtigen Ursachen der heiligen Sacramenten unwürdig seyn / zugelassen werden. VII. Als auch der Mißbrauch mit denen Gevatter-Geschencken / und die dabey vorgehende aemulation dermassen überhand genommen / daß dadurch von mannigen die Gevatterschafften nicht ohn Beschwerung übernommen werden / die Erfahrung auch bezeuget daß bey vielen gemeinen Leuten mehr auf das erwartende Gevattern-Geld als auf die Befodernng des H. Hauptwercks gesehen werde; So setzen / ordnen und wollen Wir das / wann jemand zu Gevattern gebeten wird / derselbe durchaus nicht obligiret seyn soll dem Kinde oder der Sechs-Wöcherinn einiges Geschenck zu geben / daß auch die Eltern dergleichen Geschenck durch Schickung der Kuchen nicht veranlassen sollen. Gestalt dann die Unterlassung solchen Gevattern-Geschenckes von des Kindes Eltern keines weges übel aufgenommen oder auch von andern ungleich davon geurtheilet werden soll. Wegen der unzuläßigen Kindtauffs-Gastereyen lassen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/30
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/30>, abgerufen am 21.11.2024.