Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

tes und des Rechts zum ewigen Leben erinnert werden mögen.

II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß bey Vermeidung der in Unser Tauff-Ordnung gesetzten Straffe in Unseren Fürstenthumen und Landen die Heil. Tauffe aller und jeder Kinder nicht in privat-Häusern (es sey dann daß solches besonders concedirt worden / oder das Kind wegen augenscheinlicher Schwachheit nicht zur Kirche gebracht werden mag) sondern in der Kirchen verrichtet werden soll / Da dann an denen Orten / wo es gewöhnlich ist / vor dem Actu der Gesang: CHrist unser HERR zum Jordan kam etc. oder aus demselben der Vers: Das Aug allein das Wasser sieht etc. abgesungen und immittels von der Heb-Amme das Kind in die Kirche an den gewöhnlichen Tauff-Ort gebracht werden kan.

III. Niemand / er sey wer er wolle / soll sein Kind ein oder mehr Wochen ungetaufft liegen lassen / sondern wenigstens innerhalb 3. oder 4. Tagen nach der Gebuhrt zur Tauffe schicken / bey Vermeidung der in der publicirten Tauff-Ordnung enthaltenen Straffe.

IV. Die Prediger sollen sich mit Erkundigung nach eines unehrlichen Kindes Vater nicht aufhalten / sondern es bey der von der Mutter gethanem Bekändtniß lediglich bewenden lassen / Wie Sie dann auch die Tauffe eines solchen Kindes / wann gleich das Tauff--

tes und des Rechts zum ewigen Leben erinnert werden mögen.

II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß bey Vermeidung der in Unser Tauff-Ordnung gesetzten Straffe in Unseren Fürstenthumen und Landen die Heil. Tauffe aller und jeder Kinder nicht in privat-Häusern (es sey dann daß solches besonders concedirt worden / oder das Kind wegen augenscheinlicher Schwachheit nicht zur Kirche gebracht werden mag) sondern in der Kirchen verrichtet werden soll / Da dann an denen Orten / wo es gewöhnlich ist / vor dem Actu der Gesang: CHrist unser HERR zum Jordan kam etc. oder aus demselben der Vers: Das Aug allein das Wasser sieht etc. abgesungen und immittels von der Heb-Amme das Kind in die Kirche an den gewöhnlichen Tauff-Ort gebracht werden kan.

III. Niemand / er sey wer er wolle / soll sein Kind ein oder mehr Wochen ungetaufft liegen lassen / sondern wenigstens innerhalb 3. oder 4. Tagen nach der Gebuhrt zur Tauffe schicken / bey Vermeidung der in der publicirten Tauff-Ordnung enthaltenen Straffe.

IV. Die Prediger sollen sich mit Erkundigung nach eines unehrlichen Kindes Vater nicht aufhalten / sondern es bey der von der Mutter gethanem Bekändtniß lediglich bewenden lassen / Wie Sie dann auch die Tauffe eines solchen Kindes / wann gleich das Tauff--

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0029" n="29"/>
tes und des Rechts zum ewigen Leben                      erinnert werden mögen.</p>
        <p>II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß bey Vermeidung der in Unser Tauff-Ordnung                      gesetzten Straffe in Unseren Fürstenthumen und Landen die Heil. Tauffe aller und                      jeder Kinder nicht in privat-Häusern (es sey dann daß solches besonders                      concedirt worden / oder das Kind wegen augenscheinlicher Schwachheit nicht zur                      Kirche gebracht werden mag) sondern in der Kirchen verrichtet werden soll / Da                      dann an denen Orten / wo es gewöhnlich ist / vor dem Actu der Gesang: CHrist                      unser HERR zum Jordan kam etc. oder aus demselben der Vers: Das Aug allein das                      Wasser sieht etc. abgesungen und immittels von der Heb-Amme das Kind in die                      Kirche an den gewöhnlichen Tauff-Ort gebracht werden kan.</p>
        <p>III. Niemand / er sey wer er wolle / soll sein Kind ein oder mehr Wochen                      ungetaufft liegen lassen / sondern wenigstens innerhalb 3. oder 4. Tagen nach                      der Gebuhrt zur Tauffe schicken / bey Vermeidung der in der publicirten                      Tauff-Ordnung enthaltenen Straffe.</p>
        <p>IV. Die Prediger sollen sich mit Erkundigung nach eines unehrlichen Kindes Vater                      nicht aufhalten / sondern es bey der von der Mutter gethanem Bekändtniß                      lediglich bewenden lassen / Wie Sie dann auch die Tauffe eines solchen Kindes /                      wann gleich das Tauff--
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[29/0029] tes und des Rechts zum ewigen Leben erinnert werden mögen. II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß bey Vermeidung der in Unser Tauff-Ordnung gesetzten Straffe in Unseren Fürstenthumen und Landen die Heil. Tauffe aller und jeder Kinder nicht in privat-Häusern (es sey dann daß solches besonders concedirt worden / oder das Kind wegen augenscheinlicher Schwachheit nicht zur Kirche gebracht werden mag) sondern in der Kirchen verrichtet werden soll / Da dann an denen Orten / wo es gewöhnlich ist / vor dem Actu der Gesang: CHrist unser HERR zum Jordan kam etc. oder aus demselben der Vers: Das Aug allein das Wasser sieht etc. abgesungen und immittels von der Heb-Amme das Kind in die Kirche an den gewöhnlichen Tauff-Ort gebracht werden kan. III. Niemand / er sey wer er wolle / soll sein Kind ein oder mehr Wochen ungetaufft liegen lassen / sondern wenigstens innerhalb 3. oder 4. Tagen nach der Gebuhrt zur Tauffe schicken / bey Vermeidung der in der publicirten Tauff-Ordnung enthaltenen Straffe. IV. Die Prediger sollen sich mit Erkundigung nach eines unehrlichen Kindes Vater nicht aufhalten / sondern es bey der von der Mutter gethanem Bekändtniß lediglich bewenden lassen / Wie Sie dann auch die Tauffe eines solchen Kindes / wann gleich das Tauff--

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/29
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/29>, abgerufen am 28.03.2024.