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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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tes und des Rechts zum ewigen Leben erinnert werden mögen.

II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß bey Vermeidung der in Unser Tauff-Ordnung gesetzten Straffe in Unseren Fürstenthumen und Landen die Heil. Tauffe aller und jeder Kinder nicht in privat-Häusern (es sey dann daß solches besonders concedirt worden / oder das Kind wegen augenscheinlicher Schwachheit nicht zur Kirche gebracht werden mag) sondern in der Kirchen verrichtet werden soll / Da dann an denen Orten / wo es gewöhnlich ist / vor dem Actu der Gesang: CHrist unser HERR zum Jordan kam etc. oder aus demselben der Vers: Das Aug allein das Wasser sieht etc. abgesungen und immittels von der Heb-Amme das Kind in die Kirche an den gewöhnlichen Tauff-Ort gebracht werden kan.

III. Niemand / er sey wer er wolle / soll sein Kind ein oder mehr Wochen ungetaufft liegen lassen / sondern wenigstens innerhalb 3. oder 4. Tagen nach der Gebuhrt zur Tauffe schicken / bey Vermeidung der in der publicirten Tauff-Ordnung enthaltenen Straffe.

IV. Die Prediger sollen sich mit Erkundigung nach eines unehrlichen Kindes Vater nicht aufhalten / sondern es bey der von der Mutter gethanem Bekändtniß lediglich bewenden lassen / Wie Sie dann auch die Tauffe eines solchen Kindes / wann gleich das Tauff--

tes und des Rechts zum ewigen Leben erinnert werden mögen.

II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß bey Vermeidung der in Unser Tauff-Ordnung gesetzten Straffe in Unseren Fürstenthumen und Landen die Heil. Tauffe aller und jeder Kinder nicht in privat-Häusern (es sey dann daß solches besonders concedirt worden / oder das Kind wegen augenscheinlicher Schwachheit nicht zur Kirche gebracht werden mag) sondern in der Kirchen verrichtet werden soll / Da dann an denen Orten / wo es gewöhnlich ist / vor dem Actu der Gesang: CHrist unser HERR zum Jordan kam etc. oder aus demselben der Vers: Das Aug allein das Wasser sieht etc. abgesungen und immittels von der Heb-Amme das Kind in die Kirche an den gewöhnlichen Tauff-Ort gebracht werden kan.

III. Niemand / er sey wer er wolle / soll sein Kind ein oder mehr Wochen ungetaufft liegen lassen / sondern wenigstens innerhalb 3. oder 4. Tagen nach der Gebuhrt zur Tauffe schicken / bey Vermeidung der in der publicirten Tauff-Ordnung enthaltenen Straffe.

IV. Die Prediger sollen sich mit Erkundigung nach eines unehrlichen Kindes Vater nicht aufhalten / sondern es bey der von der Mutter gethanem Bekändtniß lediglich bewenden lassen / Wie Sie dann auch die Tauffe eines solchen Kindes / wann gleich das Tauff--

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        <p>IV. Die Prediger sollen sich mit Erkundigung nach eines unehrlichen Kindes Vater                      nicht aufhalten / sondern es bey der von der Mutter gethanem Bekändtniß                      lediglich bewenden lassen / Wie Sie dann auch die Tauffe eines solchen Kindes /                      wann gleich das Tauff--
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[29/0029] tes und des Rechts zum ewigen Leben erinnert werden mögen. II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß bey Vermeidung der in Unser Tauff-Ordnung gesetzten Straffe in Unseren Fürstenthumen und Landen die Heil. Tauffe aller und jeder Kinder nicht in privat-Häusern (es sey dann daß solches besonders concedirt worden / oder das Kind wegen augenscheinlicher Schwachheit nicht zur Kirche gebracht werden mag) sondern in der Kirchen verrichtet werden soll / Da dann an denen Orten / wo es gewöhnlich ist / vor dem Actu der Gesang: CHrist unser HERR zum Jordan kam etc. oder aus demselben der Vers: Das Aug allein das Wasser sieht etc. abgesungen und immittels von der Heb-Amme das Kind in die Kirche an den gewöhnlichen Tauff-Ort gebracht werden kan. III. Niemand / er sey wer er wolle / soll sein Kind ein oder mehr Wochen ungetaufft liegen lassen / sondern wenigstens innerhalb 3. oder 4. Tagen nach der Gebuhrt zur Tauffe schicken / bey Vermeidung der in der publicirten Tauff-Ordnung enthaltenen Straffe. IV. Die Prediger sollen sich mit Erkundigung nach eines unehrlichen Kindes Vater nicht aufhalten / sondern es bey der von der Mutter gethanem Bekändtniß lediglich bewenden lassen / Wie Sie dann auch die Tauffe eines solchen Kindes / wann gleich das Tauff--

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/29>, abgerufen am 21.11.2024.