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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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forderst von Unseren Consistorio oder wenigstens von einem Unser General-Superintendenten oder Doctore Theologiae auf Unser Universität zu Helmstädt examiniret / und mit einem so wol de eruditione & orthodoxia als de vita & moribus erhaltenem gutem Attestato versehen ist.

CAP. V. Von dem Straff- und Ermahnungs-Ambte.
I.

BLeichwie die Prediger als Seelen-Sorger schuldig seynd in Ihren Predigen nicht nur alle Boßheiten / die Sünden und das ärgerliche Leben / und sonderlich die Unbußfertigkeit ins gemein zu straffen und für den erschrecklichen Verlust der ewigen Seel gkeit zu warnen / sondern auch ihre anbefohlene zu Bewahrung des seeligmachenden Glaubens und zur Ubung eines wahren thätigen Christenthumbs beweglich zu ermahnen; Also sollen Sie sich auch darauf vornemlich appliciren / und in Ihren Predigten offt Gelegenheit dazu ergreiffen / Sich aber dabey vorsichtiglich hüten / daß sie nicht durch harte expressiones sich erhitzen / auf ein unordentliches Reden und Schreyen verfallen / und sich mit der Schwachheit Ihrer affecten nicht prostituiren.

forderst von Unseren Consistorio oder wenigstens von einem Unser General-Superintendenten oder Doctore Theologiae auf Unser Universität zu Helmstädt examiniret / und mit einem so wol de eruditione & orthodoxia als de vita & moribus erhaltenem gutem Attestato versehen ist.

CAP. V. Von dem Straff- und Ermahnungs-Ambte.
I.

BLeichwie die Prediger als Seelen-Sorger schuldig seynd in Ihren Predigen nicht nur alle Boßheiten / die Sünden und das ärgerliche Leben / und sonderlich die Unbußfertigkeit ins gemein zu straffen und für den erschrecklichen Verlust der ewigen Seel gkeit zu warnen / sondern auch ihre anbefohlene zu Bewahrung des seeligmachenden Glaubens und zur Ubung eines wahren thätigen Christenthumbs beweglich zu ermahnen; Also sollen Sie sich auch darauf vornemlich appliciren / und in Ihren Predigten offt Gelegenheit dazu ergreiffen / Sich aber dabey vorsichtiglich hüten / daß sie nicht durch harte expressiones sich erhitzen / auf ein unordentliches Reden und Schreyen verfallen / und sich mit der Schwachheit Ihrer affecten nicht prostituiren.

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[22/0022] forderst von Unseren Consistorio oder wenigstens von einem Unser General-Superintendenten oder Doctore Theologiae auf Unser Universität zu Helmstädt examiniret / und mit einem so wol de eruditione & orthodoxia als de vita & moribus erhaltenem gutem Attestato versehen ist. CAP. V. Von dem Straff- und Ermahnungs-Ambte. I. BLeichwie die Prediger als Seelen-Sorger schuldig seynd in Ihren Predigen nicht nur alle Boßheiten / die Sünden und das ärgerliche Leben / und sonderlich die Unbußfertigkeit ins gemein zu straffen und für den erschrecklichen Verlust der ewigen Seel gkeit zu warnen / sondern auch ihre anbefohlene zu Bewahrung des seeligmachenden Glaubens und zur Ubung eines wahren thätigen Christenthumbs beweglich zu ermahnen; Also sollen Sie sich auch darauf vornemlich appliciren / und in Ihren Predigten offt Gelegenheit dazu ergreiffen / Sich aber dabey vorsichtiglich hüten / daß sie nicht durch harte expressiones sich erhitzen / auf ein unordentliches Reden und Schreyen verfallen / und sich mit der Schwachheit Ihrer affecten nicht prostituiren.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/22>, abgerufen am 29.03.2024.