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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Pfarr-Dienstes bestraffet werden; Wie ihnen dann auch ferner hiedurch bey wilkührlicher Straffe verboten wird Pacta dotalia, Testamenta, Donationes inter vivos & mortis causa, Contractus und dergleichen weltliche Handlungen auszufertigen; Zumahlen dergleichen documenta auch weder in-noch ausserhalb Gerichts agnosciret werden / sondern hiedurch für ungültig und krafftlos erkläret seyn sollen.

VIII. Weil aber / so viel die Verlobungen anlanget / um guter Ordnung willen nicht ohndiensahm ist daß der Pastor loci, sonderlich auf den Dörffern / dabey gegenwärtig sey; so kan derselbe / wann er wil / die vorkommende puncten solcher gestalt kürtzlich notiren / wie selbige denen Beambten und Gerichts-Herren / umb nach Befinden daraus eine formliche Ehestifftung zu machen und selbige gerichtlich zu confirmiren / vorgebracht werden sollen.

IX. Kein Prediger soll ohn Vorwissen des Superintendenten eine Reise / so mehr als über einen Tag und Nacht Zeit erfodert / vornehmen / keines weges auch zu einer solchen Zeit verreisen wann gefährlich Krancke oder Frauen deren Gebuhrt-Zeit sehr nahe sich in der Gemeine finden; Dafern aber die Reise so nohtwendig / daß sie gar nicht aufgeschoben werden könte / so hat Er den vicinum pastorem zu Vertretung seines Ambts zu ersuchen.

X. So soll auch kein Prediger einem Studioso Theologiae die Cantzel öffnen / der nicht vorher und zu-

Pfarr-Dienstes bestraffet werden; Wie ihnen dann auch ferner hiedurch bey wilkührlicher Straffe verboten wird Pacta dotalia, Testamenta, Donationes inter vivos & mortis causa, Contractus und dergleichen weltliche Handlungen auszufertigen; Zumahlen dergleichen documenta auch weder in-noch ausserhalb Gerichts agnosciret werden / sondern hiedurch für ungültig und krafftlos erkläret seyn sollen.

VIII. Weil aber / so viel die Verlobungen anlanget / um guter Ordnung willen nicht ohndiensahm ist daß der Pastor loci, sonderlich auf den Dörffern / dabey gegenwärtig sey; so kan derselbe / wann er wil / die vorkommende puncten solcher gestalt kürtzlich notiren / wie selbige denen Beambten und Gerichts-Herren / umb nach Befinden daraus eine formliche Ehestifftung zu machen und selbige gerichtlich zu confirmiren / vorgebracht werden sollen.

IX. Kein Prediger soll ohn Vorwissen des Superintendenten eine Reise / so mehr als über einen Tag und Nacht Zeit erfodert / vornehmen / keines weges auch zu einer solchen Zeit verreisen wann gefährlich Krancke oder Frauen deren Gebuhrt-Zeit sehr nahe sich in der Gemeine finden; Dafern aber die Reise so nohtwendig / daß sie gar nicht aufgeschoben werden könte / so hat Er den vicinum pastorem zu Vertretung seines Ambts zu ersuchen.

X. So soll auch kein Prediger einem Studioso Theologiae die Cantzel öffnen / der nicht vorher und zu-

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Pfarr-Dienstes bestraffet werden; Wie ihnen dann auch ferner hiedurch bey                      wilkührlicher Straffe verboten wird Pacta dotalia, Testamenta, Donationes inter                      vivos &amp; mortis causa, Contractus und dergleichen weltliche Handlungen                      auszufertigen; Zumahlen dergleichen documenta auch weder in-noch ausserhalb                      Gerichts agnosciret werden / sondern hiedurch für ungültig und krafftlos                      erkläret seyn sollen.</p>
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[21/0021] Pfarr-Dienstes bestraffet werden; Wie ihnen dann auch ferner hiedurch bey wilkührlicher Straffe verboten wird Pacta dotalia, Testamenta, Donationes inter vivos & mortis causa, Contractus und dergleichen weltliche Handlungen auszufertigen; Zumahlen dergleichen documenta auch weder in-noch ausserhalb Gerichts agnosciret werden / sondern hiedurch für ungültig und krafftlos erkläret seyn sollen. VIII. Weil aber / so viel die Verlobungen anlanget / um guter Ordnung willen nicht ohndiensahm ist daß der Pastor loci, sonderlich auf den Dörffern / dabey gegenwärtig sey; so kan derselbe / wann er wil / die vorkommende puncten solcher gestalt kürtzlich notiren / wie selbige denen Beambten und Gerichts-Herren / umb nach Befinden daraus eine formliche Ehestifftung zu machen und selbige gerichtlich zu confirmiren / vorgebracht werden sollen. IX. Kein Prediger soll ohn Vorwissen des Superintendenten eine Reise / so mehr als über einen Tag und Nacht Zeit erfodert / vornehmen / keines weges auch zu einer solchen Zeit verreisen wann gefährlich Krancke oder Frauen deren Gebuhrt-Zeit sehr nahe sich in der Gemeine finden; Dafern aber die Reise so nohtwendig / daß sie gar nicht aufgeschoben werden könte / so hat Er den vicinum pastorem zu Vertretung seines Ambts zu ersuchen. X. So soll auch kein Prediger einem Studioso Theologiae die Cantzel öffnen / der nicht vorher und zu-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/21>, abgerufen am 19.04.2024.