Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.selbige dennoch vielfältig praeteriret / und also eine ziemliche Anzahl Jahre in solchem Unserm Closter verbleiben müssen / Dahingegen andere so Ihre Stelle hätten wieder betreten und des Beneficii geniessen können / auch darauf Vertröstung erhalten / öfters zu Ihren grossen Schaden dazu nicht gelangen mögen; So ist Unser gnädigster und wolbedachter Wille / daß von nun an und hinkünfftig von denen in Unsers Closters Riddagshausen Seminarium aufgenommenen Candidatis niemand über 3. Jahre behalten / sondern / wann ein und ander sich darinnen solcher gestalt wol aufgeführet daß er an erforderter Erudition, Orthodoxia und ziemlichen Gaben im Predigen auch Christlicher Lebens-Art untadelich befunden worden / derselbe / wann in Unsern Landen einiger Pfarr-Dienst / so von Uns zu vergeben / vacant werden solte / zu solchen Pfarr-Ambt vor andern befodert / und Ihm darinn keiner vorgezogen werden soll. Wie Wir dann auch zu denen Patronis, welche auf einige Pfarren in Unseren Landen zu praesentiren haben / das gnädigste Vertrauen setzen dieselbe gleichmäßig auf diese Subjecta vor anderen und sonderlich vor Ausländischen Ihre Absicht nehmen / und hierinnen Unsere gnädigste Intention Innhalts gegenwärtiger Verordnung mit befordern werden. Derobehuef dann denen Patronis freystehen soll durch eine entweder auf dem Closter oder am anderen beliebigem Orte anzustellende Probe-Predigt Sich von des Candidati Gaben zu informiren. Da aber in denen gesetzten drey Jah ren sich keine Gelegenheit ereugen solte / daß ein oder ander dieser Collegiaten zum Predig-Ambt befordert werden könte / solchem falls soll derjenige / welcher die gesetzte Jahre über des beneficii genossen / bey Uns umb dessen Extension unterthänigst ansuchen / derselbe auch / im fall Er sich die vorige Zeit über wol aufgeführet / darinnen noch ein Jahr gelassen / oder auch derjenige / welcher von seiner Erudition solche sonderbahre Proben zeigen wird / daß Wir veranlasset seyn möchten ihn hinkünfftig zu einer profession auf Unser Julius Universität oder sonsten zu einer wichtigen geistlichen Function gnädigst befordern zu können / noch selbige dennoch vielfältig praeteriret / und also eine ziemliche Anzahl Jahre in solchem Unserm Closter verbleiben müssen / Dahingegen andere so Ihre Stelle hätten wieder betreten und des Beneficii geniessen können / auch darauf Vertröstung erhalten / öfters zu Ihren grossen Schaden dazu nicht gelangen mögen; So ist Unser gnädigster und wolbedachter Wille / daß von nun an und hinkünfftig von denen in Unsers Closters Riddagshausen Seminarium aufgenommenen Candidatis niemand über 3. Jahre behalten / sondern / wann ein und ander sich darinnen solcher gestalt wol aufgeführet daß er an erforderter Erudition, Orthodoxia und ziemlichen Gaben im Predigen auch Christlicher Lebens-Art untadelich befunden worden / derselbe / wann in Unsern Landen einiger Pfarr-Dienst / so von Uns zu vergeben / vacant werden solte / zu solchen Pfarr-Ambt vor andern befodert / und Ihm darinn keiner vorgezogen werden soll. Wie Wir dann auch zu denen Patronis, welche auf einige Pfarren in Unseren Landen zu praesentiren haben / das gnädigste Vertrauen setzen dieselbe gleichmäßig auf diese Subjecta vor anderen und sonderlich vor Ausländischen Ihre Absicht nehmen / und hierinnen Unsere gnädigste Intention Innhalts gegenwärtiger Verordnung mit befordern werden. Derobehuef dann denen Patronis freystehen soll durch eine entweder auf dem Closter oder am anderen beliebigem Orte anzustellende Probe-Predigt Sich von des Candidati Gaben zu informiren. Da aber in denen gesetzten drey Jah ren sich keine Gelegenheit ereugen solte / daß ein oder ander dieser Collegiaten zum Predig-Ambt befordert werden könte / solchem falls soll derjenige / welcher die gesetzte Jahre über des beneficii genossen / bey Uns umb dessen Extension unterthänigst ansuchen / derselbe auch / im fall Er sich die vorige Zeit über wol aufgeführet / darinnen noch ein Jahr gelassen / oder auch derjenige / welcher von seiner Erudition solche sonderbahre Proben zeigen wird / daß Wir veranlasset seyn möchten ihn hinkünfftig zu einer profession auf Unser Julius Universität oder sonsten zu einer wichtigen geistlichen Function gnädigst befordern zu können / noch <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0148" n="157"/> selbige dennoch vielfältig praeteriret / und also eine ziemliche Anzahl Jahre in solchem Unserm Closter verbleiben müssen / Dahingegen andere so Ihre Stelle hätten wieder betreten und des Beneficii geniessen können / auch darauf Vertröstung erhalten / öfters zu Ihren grossen Schaden dazu nicht gelangen mögen; So ist Unser gnädigster und wolbedachter Wille / daß von nun an und hinkünfftig von denen in Unsers Closters Riddagshausen Seminarium aufgenommenen Candidatis niemand über 3. Jahre behalten / sondern / wann ein und ander sich darinnen solcher gestalt wol aufgeführet daß er an erforderter Erudition, Orthodoxia und ziemlichen Gaben im Predigen auch Christlicher Lebens-Art untadelich befunden worden / derselbe / wann in Unsern Landen einiger Pfarr-Dienst / so von Uns zu vergeben / vacant werden solte / zu solchen Pfarr-Ambt vor andern befodert / und Ihm darinn keiner vorgezogen werden soll. Wie Wir dann auch zu denen Patronis, welche auf einige Pfarren in Unseren Landen zu praesentiren haben / das gnädigste Vertrauen setzen dieselbe gleichmäßig auf diese Subjecta vor anderen und sonderlich vor Ausländischen Ihre Absicht nehmen / und hierinnen Unsere gnädigste Intention Innhalts gegenwärtiger Verordnung mit befordern werden. Derobehuef dann denen Patronis freystehen soll durch eine entweder auf dem Closter oder am anderen beliebigem Orte anzustellende Probe-Predigt Sich von des Candidati Gaben zu informiren. Da aber in denen gesetzten drey Jah ren sich keine Gelegenheit ereugen solte / daß ein oder ander dieser Collegiaten zum Predig-Ambt befordert werden könte / solchem falls soll derjenige / welcher die gesetzte Jahre über des beneficii genossen / bey Uns umb dessen Extension unterthänigst ansuchen / derselbe auch / im fall Er sich die vorige Zeit über wol aufgeführet / darinnen noch ein Jahr gelassen / oder auch derjenige / welcher von seiner Erudition solche sonderbahre Proben zeigen wird / daß Wir veranlasset seyn möchten ihn hinkünfftig zu einer profession auf Unser Julius Universität oder sonsten zu einer wichtigen geistlichen Function gnädigst befordern zu können / noch </p> </div> </body> </text> </TEI> [157/0148]
selbige dennoch vielfältig praeteriret / und also eine ziemliche Anzahl Jahre in solchem Unserm Closter verbleiben müssen / Dahingegen andere so Ihre Stelle hätten wieder betreten und des Beneficii geniessen können / auch darauf Vertröstung erhalten / öfters zu Ihren grossen Schaden dazu nicht gelangen mögen; So ist Unser gnädigster und wolbedachter Wille / daß von nun an und hinkünfftig von denen in Unsers Closters Riddagshausen Seminarium aufgenommenen Candidatis niemand über 3. Jahre behalten / sondern / wann ein und ander sich darinnen solcher gestalt wol aufgeführet daß er an erforderter Erudition, Orthodoxia und ziemlichen Gaben im Predigen auch Christlicher Lebens-Art untadelich befunden worden / derselbe / wann in Unsern Landen einiger Pfarr-Dienst / so von Uns zu vergeben / vacant werden solte / zu solchen Pfarr-Ambt vor andern befodert / und Ihm darinn keiner vorgezogen werden soll. Wie Wir dann auch zu denen Patronis, welche auf einige Pfarren in Unseren Landen zu praesentiren haben / das gnädigste Vertrauen setzen dieselbe gleichmäßig auf diese Subjecta vor anderen und sonderlich vor Ausländischen Ihre Absicht nehmen / und hierinnen Unsere gnädigste Intention Innhalts gegenwärtiger Verordnung mit befordern werden. Derobehuef dann denen Patronis freystehen soll durch eine entweder auf dem Closter oder am anderen beliebigem Orte anzustellende Probe-Predigt Sich von des Candidati Gaben zu informiren. Da aber in denen gesetzten drey Jah ren sich keine Gelegenheit ereugen solte / daß ein oder ander dieser Collegiaten zum Predig-Ambt befordert werden könte / solchem falls soll derjenige / welcher die gesetzte Jahre über des beneficii genossen / bey Uns umb dessen Extension unterthänigst ansuchen / derselbe auch / im fall Er sich die vorige Zeit über wol aufgeführet / darinnen noch ein Jahr gelassen / oder auch derjenige / welcher von seiner Erudition solche sonderbahre Proben zeigen wird / daß Wir veranlasset seyn möchten ihn hinkünfftig zu einer profession auf Unser Julius Universität oder sonsten zu einer wichtigen geistlichen Function gnädigst befordern zu können / noch
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/148>, abgerufen am 17.07.2024. |