Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

länger und bis zu Unser fernern Verordnung in dem Collegio behalten / sonsten aber derselbe / von dessen Capacite und Gaben nichts Hauptsächliches zu erwarten / oder die sonsten mit einer unanständigen Conduite sich dieses Beneficii würden ohnwürdig machen / und damit Uns nicht die Gelegenheit auch andere zu beneficiren entnommen werden möge / aus dem Collegio gäntzlich dimittiret werden: Allermassen Wir dann Unserm Fürstl. Consistorio auch Closter-Raht-Stube / und insonderheit auch Unsern Ober-Superintendenti und Abten Unsers Closters Riddagshausen auch Lieben Getreuen Christian Specht und dessen Rachfolgeren hiemit gnadigst anbefehlen über diese Unsere gnädigste Verordnung also ohnaussetzlich zu halten und sich darnach zu achten. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und neben-gedrückten Closter-Cammer-Secrets. So geschehen und geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 28. Februar. 1704.

INDEX ADJUNCTORUM.
I. Edict und Verordnung wider die herum schleichende betriegliche Lehren und Secten. II. Declaratio über ein- und anderen Punct des vorher gesetzten Edicts behuef des geistlichen Ministerii in Braunschweig. III. Renovirte Verordnung in Ehe- und Verlöbniß-Sachen. IV. Informatio, von Vermeidung unzuläßiger Ehen. V. Fürstl. Declaratio in puncto Dispensationis. VI. Fürstl. Rescript auf des Consistorii Anfrage in Ehe-Sachen. VII. Fürstl. Declaration welcher Gestalt die Geistlichen als Zeugen zu citiren. VIII. Rescriptum aus der Fürstl. Geheimbten Rahts-Stube an das Fürstl. Consistorium die immunitäten der Kirchen / Aecker und Häuser betreffend. IX. Ausschreiben an alle 4. General-Superintendenten hiesiges Fürstenthums / wie es mit den Adelichen Copulationen Kind-Tauffen und Trauer-Geleute zu halten.

länger und bis zu Unser fernern Verordnung in dem Collegio behalten / sonsten aber derselbe / von dessen Capacité und Gaben nichts Hauptsächliches zu erwarten / oder die sonsten mit einer unanständigen Conduite sich dieses Beneficii würden ohnwürdig machen / und damit Uns nicht die Gelegenheit auch andere zu beneficiren entnommen werden möge / aus dem Collegio gäntzlich dimittiret werden: Allermassen Wir dann Unserm Fürstl. Consistorio auch Closter-Raht-Stube / und insonderheit auch Unsern Ober-Superintendenti und Abten Unsers Closters Riddagshausen auch Lieben Getreuen Christian Specht und dessen Rachfolgeren hiemit gnadigst anbefehlen über diese Unsere gnädigste Verordnung also ohnaussetzlich zu halten und sich darnach zu achten. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und neben-gedrückten Closter-Cammer-Secrets. So geschehen und geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 28. Februar. 1704.

INDEX ADJUNCTORUM.
I. Edict und Verordnung wider die herum schleichende betriegliche Lehren und Secten. II. Declaratio über ein- und anderen Punct des vorher gesetzten Edicts behuef des geistlichen Ministerii in Braunschweig. III. Renovirte Verordnung in Ehe- und Verlöbniß-Sachen. IV. Informatio, von Vermeidung unzuläßiger Ehen. V. Fürstl. Declaratio in puncto Dispensationis. VI. Fürstl. Rescript auf des Consistorii Anfrage in Ehe-Sachen. VII. Fürstl. Declaration welcher Gestalt die Geistlichen als Zeugen zu citiren. VIII. Rescriptum aus der Fürstl. Geheimbten Rahts-Stube an das Fürstl. Consistorium die immunitäten der Kirchen / Aecker und Häuser betreffend. IX. Ausschreiben an alle 4. General-Superintendenten hiesiges Fürstenthums / wie es mit den Adelichen Copulationen Kind-Tauffen und Trauer-Geleute zu halten.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0149" n="158"/>
länger und bis zu Unser fernern Verordnung in dem Collegio                      behalten / sonsten aber derselbe / von dessen Capacité und Gaben nichts                      Hauptsächliches zu erwarten / oder die sonsten mit einer unanständigen Conduite                      sich dieses Beneficii würden ohnwürdig machen / und damit Uns nicht die                      Gelegenheit auch andere zu beneficiren entnommen werden möge / aus dem Collegio                      gäntzlich dimittiret werden: Allermassen Wir dann Unserm Fürstl. Consistorio                      auch Closter-Raht-Stube / und insonderheit auch Unsern Ober-Superintendenti und                      Abten Unsers Closters Riddagshausen auch Lieben Getreuen Christian Specht und                      dessen Rachfolgeren hiemit gnadigst anbefehlen über diese Unsere gnädigste                      Verordnung also ohnaussetzlich zu halten und sich darnach zu achten. Uhrkundlich                      Unser eigenhändigen Unterschrifft und neben-gedrückten Closter-Cammer-Secrets.                      So geschehen und geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 28. Februar. 1704.</p>
      </div>
      <div>
        <head>INDEX ADJUNCTORUM.<lb/></head>
        <l>I. Edict und Verordnung wider die herum schleichende betriegliche Lehren und                      Secten.</l>
        <l>II. Declaratio über ein- und anderen Punct des vorher gesetzten Edicts behuef des                      geistlichen Ministerii in Braunschweig.</l>
        <l>III. Renovirte Verordnung in Ehe- und Verlöbniß-Sachen.</l>
        <l>IV. Informatio, von Vermeidung unzuläßiger Ehen.</l>
        <l>V. Fürstl. Declaratio in puncto Dispensationis.</l>
        <l>VI. Fürstl. Rescript auf des Consistorii Anfrage in Ehe-Sachen.</l>
        <l>VII. Fürstl. Declaration welcher Gestalt die Geistlichen als Zeugen zu citiren.</l>
        <l>VIII. Rescriptum aus der Fürstl. Geheimbten Rahts-Stube an das Fürstl.                      Consistorium die immunitäten der Kirchen / Aecker und Häuser betreffend.</l>
        <l>IX. Ausschreiben an alle 4. General-Superintendenten hiesiges Fürstenthums / wie                      es mit den Adelichen Copulationen Kind-Tauffen und Trauer-Geleute zu halten.</l>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[158/0149] länger und bis zu Unser fernern Verordnung in dem Collegio behalten / sonsten aber derselbe / von dessen Capacité und Gaben nichts Hauptsächliches zu erwarten / oder die sonsten mit einer unanständigen Conduite sich dieses Beneficii würden ohnwürdig machen / und damit Uns nicht die Gelegenheit auch andere zu beneficiren entnommen werden möge / aus dem Collegio gäntzlich dimittiret werden: Allermassen Wir dann Unserm Fürstl. Consistorio auch Closter-Raht-Stube / und insonderheit auch Unsern Ober-Superintendenti und Abten Unsers Closters Riddagshausen auch Lieben Getreuen Christian Specht und dessen Rachfolgeren hiemit gnadigst anbefehlen über diese Unsere gnädigste Verordnung also ohnaussetzlich zu halten und sich darnach zu achten. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und neben-gedrückten Closter-Cammer-Secrets. So geschehen und geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 28. Februar. 1704. INDEX ADJUNCTORUM. I. Edict und Verordnung wider die herum schleichende betriegliche Lehren und Secten. II. Declaratio über ein- und anderen Punct des vorher gesetzten Edicts behuef des geistlichen Ministerii in Braunschweig. III. Renovirte Verordnung in Ehe- und Verlöbniß-Sachen. IV. Informatio, von Vermeidung unzuläßiger Ehen. V. Fürstl. Declaratio in puncto Dispensationis. VI. Fürstl. Rescript auf des Consistorii Anfrage in Ehe-Sachen. VII. Fürstl. Declaration welcher Gestalt die Geistlichen als Zeugen zu citiren. VIII. Rescriptum aus der Fürstl. Geheimbten Rahts-Stube an das Fürstl. Consistorium die immunitäten der Kirchen / Aecker und Häuser betreffend. IX. Ausschreiben an alle 4. General-Superintendenten hiesiges Fürstenthums / wie es mit den Adelichen Copulationen Kind-Tauffen und Trauer-Geleute zu halten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/149
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/149>, abgerufen am 24.11.2024.