Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite
P. S.

Als man auch in der Beysorge ist daß / wann etwa der dritte Weyhnachts-Tag auf den Sonntag einfällt / einige Prediger / sonderlich die noch nicht lange in Predigt-Ambte gewesen / zweiffelen möchten ob der gantze Tag gefeyert werden solte oder nicht; So habt ihr denenselben gleichfals zu notificiren daß der Sonntag billig den Vorzug haben und / wie sonst sich gebühret / den gantzen Tag gefeyert und der Gottesdienst Vor- und Nachmittags gehalten werden müsse. Ut in lit.

XXII. Fürstliche Verordnung / Die Befoderung der Closter-Collegiaten zum Predig-Ambt betreffend.

VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Demnach Wir vor einigen Jahren bey Unserm Closter Riddagshausen zu Beforderung des Nutzens der Christlichen Kirchen / auch damit Wir umb so viel mehr versichert seyn möchten daß das Heil. Predig-Ambt bey ereugenden Vacantien in Unsern Landen mit geschickten an reiner Lehre und guten Leben und Wandel wol probirten Subjectis jedesmahl hinwieder providiret werden könte / ein gewisses Collegium Candidatorum S. S. Theologiae gnädigst angerichtet / aus demselben zwar auch nach und nach einige Ihre Beforderung erhalten; Gleichwol aber Unser Intention bisher nicht allerdings erreichet worden / indem an statt das bey erledigten Pfarr- und Kirchen-Diensten billig auf diese vor anderen reflection genommen werden sollen /

P. S.

Als man auch in der Beysorge ist daß / wann etwa der dritte Weyhnachts-Tag auf den Sonntag einfällt / einige Prediger / sonderlich die noch nicht lange in Predigt-Ambte gewesen / zweiffelen möchten ob der gantze Tag gefeyert werden solte oder nicht; So habt ihr denenselben gleichfals zu notificiren daß der Sonntag billig den Vorzug haben und / wie sonst sich gebühret / den gantzen Tag gefeyert und der Gottesdienst Vor- und Nachmittags gehalten werden müsse. Ut in lit.

XXII. Fürstliche Verordnung / Die Befoderung der Closter-Collegiaten zum Predig-Ambt betreffend.

VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Demnach Wir vor einigen Jahren bey Unserm Closter Riddagshausen zu Beforderung des Nutzens der Christlichen Kirchen / auch damit Wir umb so viel mehr versichert seyn möchten daß das Heil. Predig-Ambt bey ereugenden Vacantien in Unsern Landen mit geschickten an reiner Lehre und guten Leben und Wandel wol probirten Subjectis jedesmahl hinwieder providiret werden könte / ein gewisses Collegium Candidatorum S. S. Theologiae gnädigst angerichtet / aus demselben zwar auch nach und nach einige Ihre Beforderung erhalten; Gleichwol aber Unser Intention bisher nicht allerdings erreichet worden / indem an statt das bey erledigten Pfarr- und Kirchen-Diensten billig auf diese vor anderen reflection genommen werden sollen /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0147" n="156"/>
      </div>
      <div>
        <head>P. S.<lb/></head>
        <p>Als man auch in der Beysorge ist daß / wann etwa der dritte Weyhnachts-Tag auf                      den Sonntag einfällt / einige Prediger / sonderlich die noch nicht lange in                      Predigt-Ambte gewesen / zweiffelen möchten ob der gantze Tag gefeyert werden                      solte oder nicht; So habt ihr denenselben gleichfals zu notificiren daß der                      Sonntag billig den Vorzug haben und / wie sonst sich gebühret / den gantzen Tag                      gefeyert und der Gottesdienst Vor- und Nachmittags gehalten werden müsse. Ut in                      lit.</p>
      </div>
      <div>
        <head>XXII. Fürstliche Verordnung / Die Befoderung der Closter-Collegiaten zum                      Predig-Ambt betreffend.<lb/></head>
        <p>VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc.                      Demnach Wir vor einigen Jahren bey Unserm Closter Riddagshausen zu Beforderung                      des Nutzens der Christlichen Kirchen / auch damit Wir umb so viel mehr                      versichert seyn möchten daß das Heil. Predig-Ambt bey ereugenden Vacantien in                      Unsern Landen mit geschickten an reiner Lehre und guten Leben und Wandel wol                      probirten Subjectis jedesmahl hinwieder providiret werden könte / ein gewisses                      Collegium Candidatorum S. S. Theologiae gnädigst angerichtet / aus demselben                      zwar auch nach und nach einige Ihre Beforderung erhalten; Gleichwol aber Unser                      Intention bisher nicht allerdings erreichet worden / indem an statt das bey                      erledigten Pfarr- und Kirchen-Diensten billig auf diese vor anderen reflection                      genommen werden sollen /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[156/0147] P. S. Als man auch in der Beysorge ist daß / wann etwa der dritte Weyhnachts-Tag auf den Sonntag einfällt / einige Prediger / sonderlich die noch nicht lange in Predigt-Ambte gewesen / zweiffelen möchten ob der gantze Tag gefeyert werden solte oder nicht; So habt ihr denenselben gleichfals zu notificiren daß der Sonntag billig den Vorzug haben und / wie sonst sich gebühret / den gantzen Tag gefeyert und der Gottesdienst Vor- und Nachmittags gehalten werden müsse. Ut in lit. XXII. Fürstliche Verordnung / Die Befoderung der Closter-Collegiaten zum Predig-Ambt betreffend. VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Demnach Wir vor einigen Jahren bey Unserm Closter Riddagshausen zu Beforderung des Nutzens der Christlichen Kirchen / auch damit Wir umb so viel mehr versichert seyn möchten daß das Heil. Predig-Ambt bey ereugenden Vacantien in Unsern Landen mit geschickten an reiner Lehre und guten Leben und Wandel wol probirten Subjectis jedesmahl hinwieder providiret werden könte / ein gewisses Collegium Candidatorum S. S. Theologiae gnädigst angerichtet / aus demselben zwar auch nach und nach einige Ihre Beforderung erhalten; Gleichwol aber Unser Intention bisher nicht allerdings erreichet worden / indem an statt das bey erledigten Pfarr- und Kirchen-Diensten billig auf diese vor anderen reflection genommen werden sollen /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/147
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/147>, abgerufen am 03.12.2024.