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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Gezeugen / wann sie aber keine Eltern oder Vormünder haben / zum wenigsten in Gegenwart einiger ihrer nächster Anverwandten / und auch dreyer oder zweyer ehrbahrer Männer und Zeugen / die Leute auf dem Lande aber mit Zuziehung ihres Pastoris und Seelsorgers in einige Ehe-Verlöbniß sich einlassen sollen. Da aber etwa aus erheblichen und ohn abwendlichen Ursachen mit der Verlobung geeilet / und der Anverwandten / Vormünder / oder des Priesters Praesentz und Anwesenheit nicht erwartet werden mügen / so solle dennoch / so bald es müglich / und zum längstens innerhalb 14. Tagen denenselben / wie auch der Obrigkeit des Orts in Gegenwart und mit Benennung der Zugen davon Eröffnung und Nachrichtung gegeben / und deren oder der Obrigkeit Einwillung eingeholet werden. Widrigen Falls aber und da bey ein oder ander Verlobung obgemeldte erfoderte Stücke und Requisita unterlassen und nicht der Gebühr beobachtet worden / soll solches vor keine Ehe-Gelöbniß geachtet / keines weges auch in Unserm Consistorio und geistlichen Gerichten vor gültig und bündig erkannt / sondern wann daselbst wegen einiger nach dieser Unser Constitution und Ordnung nicht qualificireten Verlobung Klagten angebracht würden / sollen dieselbe nicht angenommen / sondern sofort zurück und abgewiesen / im übrigen auch in matrimonialibus fürtershin bey Unserm Consistorio und geistlichen Gerichten keine Juramenta suppletoria leichtlich erkannt / noch zu Ersetzung der mangelender Zeugen zugelassen werden. Gestalt Wir dann diese Disposition auch auf diejenige Verlobung erstrecken / so zwar vor publicirung derselben ohne Beobachtung vorerwehnter Stücke unternommen / bis dato aber durch priesterliche Copulation nicht vollenzogen seyn / oder auch wol gar zu gerichtlichen Streit erwachsen / und etwa noch in unentschiedenen Rechten hangen / und sollen dergleichen Fälle nicht weniger als die künfftige nach dieser Constitution geurtheilet werden; Mit ernstem Befehl / daß die Contravenienten, welche sich auf einigerley Weise diesem Edicte zuwidre ohne der Eltern oder Angehörigen Consens und ausser Beyseyn

Gezeugen / wann sie aber keine Eltern oder Vormünder haben / zum wenigsten in Gegenwart einiger ihrer nächster Anverwandten / und auch dreyer oder zweyer ehrbahrer Männer und Zeugen / die Leute auf dem Lande aber mit Zuziehung ihres Pastoris und Seelsorgers in einige Ehe-Verlöbniß sich einlassen sollen. Da aber etwa aus erheblichen und ohn abwendlichen Ursachen mit der Verlobung geeilet / und der Anverwandten / Vormünder / oder des Priesters Praesentz und Anwesenheit nicht erwartet werden mügen / so solle dennoch / so bald es müglich / und zum längstens innerhalb 14. Tagen denenselben / wie auch der Obrigkeit des Orts in Gegenwart und mit Benennung der Zugen davon Eröffnung und Nachrichtung gegeben / und deren oder der Obrigkeit Einwillung eingeholet werden. Widrigen Falls aber und da bey ein oder ander Verlobung obgemeldte erfoderte Stücke und Requisita unterlassen und nicht der Gebühr beobachtet worden / soll solches vor keine Ehe-Gelöbniß geachtet / keines weges auch in Unserm Consistorio und geistlichen Gerichten vor gültig und bündig erkannt / sondern wann daselbst wegen einiger nach dieser Unser Constitution und Ordnung nicht qualificireten Verlobung Klagten angebracht würden / sollen dieselbe nicht angenommen / sondern sofort zurück und abgewiesen / im übrigen auch in matrimonialibus fürtershin bey Unserm Consistorio und geistlichen Gerichten keine Juramenta suppletoria leichtlich erkannt / noch zu Ersetzung der mangelender Zeugen zugelassen werden. Gestalt Wir dann diese Disposition auch auf diejenige Verlobung erstrecken / so zwar vor publicirung derselben ohne Beobachtung vorerwehnter Stücke unternommen / bis dato aber durch priesterliche Copulation nicht vollenzogen seyn / oder auch wol gar zu gerichtlichen Streit erwachsen / und etwa noch in unentschiedenen Rechten hangen / und sollen dergleichen Fälle nicht weniger als die künfftige nach dieser Constitution geurtheilet werden; Mit ernstem Befehl / daß die Contravenienten, welche sich auf einigerley Weise diesem Edicte zuwidre ohne der Eltern oder Angehörigen Consens und ausser Beyseyn

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[105/0105] Gezeugen / wann sie aber keine Eltern oder Vormünder haben / zum wenigsten in Gegenwart einiger ihrer nächster Anverwandten / und auch dreyer oder zweyer ehrbahrer Männer und Zeugen / die Leute auf dem Lande aber mit Zuziehung ihres Pastoris und Seelsorgers in einige Ehe-Verlöbniß sich einlassen sollen. Da aber etwa aus erheblichen und ohn abwendlichen Ursachen mit der Verlobung geeilet / und der Anverwandten / Vormünder / oder des Priesters Praesentz und Anwesenheit nicht erwartet werden mügen / so solle dennoch / so bald es müglich / und zum längstens innerhalb 14. Tagen denenselben / wie auch der Obrigkeit des Orts in Gegenwart und mit Benennung der Zugen davon Eröffnung und Nachrichtung gegeben / und deren oder der Obrigkeit Einwillung eingeholet werden. Widrigen Falls aber und da bey ein oder ander Verlobung obgemeldte erfoderte Stücke und Requisita unterlassen und nicht der Gebühr beobachtet worden / soll solches vor keine Ehe-Gelöbniß geachtet / keines weges auch in Unserm Consistorio und geistlichen Gerichten vor gültig und bündig erkannt / sondern wann daselbst wegen einiger nach dieser Unser Constitution und Ordnung nicht qualificireten Verlobung Klagten angebracht würden / sollen dieselbe nicht angenommen / sondern sofort zurück und abgewiesen / im übrigen auch in matrimonialibus fürtershin bey Unserm Consistorio und geistlichen Gerichten keine Juramenta suppletoria leichtlich erkannt / noch zu Ersetzung der mangelender Zeugen zugelassen werden. Gestalt Wir dann diese Disposition auch auf diejenige Verlobung erstrecken / so zwar vor publicirung derselben ohne Beobachtung vorerwehnter Stücke unternommen / bis dato aber durch priesterliche Copulation nicht vollenzogen seyn / oder auch wol gar zu gerichtlichen Streit erwachsen / und etwa noch in unentschiedenen Rechten hangen / und sollen dergleichen Fälle nicht weniger als die künfftige nach dieser Constitution geurtheilet werden; Mit ernstem Befehl / daß die Contravenienten, welche sich auf einigerley Weise diesem Edicte zuwidre ohne der Eltern oder Angehörigen Consens und ausser Beyseyn

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/105>, abgerufen am 26.04.2024.