Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.mein worden / daß die Leute in Ehe- und Verlöbniß-Sachen nicht ordentlich verfahren / indem sie offtmahls nicht allein ohne genugsahme Erkundigung eines jeden Condition und Erforschung der Gemühter / sondern auch zuweilen ohne der Eltern / Vormünder / oder deren Stelle vertretenden Anverwandten vorgehenden Willen und Gutachten sich mit einander verloben / (2.) Andere aber / auch wol schlechte und geringe Leute / in verbohtenen gradibus und Fällen / da keine dispensatio, oder doch nicht leicht statt haben mag / sich mit einander verkuppeln / (3.) Einige auch / die entweder in solchen verbotenen Fällen sich verlobet / oder sonsten anderer Ursachen halber in Unsern Landen die Proclamation und priesterliche Copulation zu erlangen sich nicht getrauen / in andere Lande lauffen / und daselbst von Frembden / öffters auch gar von papistischen Priestern und München und ohne vorgehende Proclamation und Auf biehtung sich ehelich copuliren und trauen lassen. Imgleichen auch (4.) Einige / so sich in ein zu recht beständiges Ehe-Gelübde eingelassen / dasselbe ohne gnugsahme erhebliche und in den Rechten begründete Ursachen wieder aufruffen; dahero die Erfahrung giebet daß vor Uns und Unserm Consistorio und Geistlichen Gerichten hierüber viele Klagten vorkommen und zu beschwerlichen Rechtfertigungen erwachsen. Wann Wir aber solchen und dergleichen ungebührlichen Dingen nachzusehen nicht gemeynet seyn; Demnach so ordnen / gebieten und befehlen Wir hiemit und Krafft dieses (1.) Daß alle und jede Mannes- und Frauens-Persohnen / wes Alters / Standes / Würden oder Wesens die auch seyn / welche in Unserm Fürstenthum und Landen / in Städten / Flecken und Dörffern sich zu verheyrahten gemeynet / und zwar / wann sie annoch Eltern oder Vormünder haben / anders nicht als mit derselben Naht und vorhergehenden ausdrücklichen Bewilligung / auch / wann die Eltern oder Vormünder nicht zu weit entsessen / in deroselben Gegenwart oder an deren statt ihrer ordentlichen von Uns ihnen vorgesetzten Obrigkeit / und über das alles noch in Beyseyn dreyer oder zweyer ehrlicher Manns-Persohnen als mein worden / daß die Leute in Ehe- und Verlöbniß-Sachen nicht ordentlich verfahren / indem sie offtmahls nicht allein ohne genugsahme Erkundigung eines jeden Condition und Erforschung der Gemühter / sondern auch zuweilen ohne der Eltern / Vormünder / oder deren Stelle vertretenden Anverwandten vorgehenden Willen und Gutachten sich mit einander verloben / (2.) Andere aber / auch wol schlechte und geringe Leute / in verbohtenen gradibus und Fällen / da keine dispensatio, oder doch nicht leicht statt haben mag / sich mit einander verkuppeln / (3.) Einige auch / die entweder in solchen verbotenen Fällen sich verlobet / oder sonsten anderer Ursachen halber in Unsern Landen die Proclamation und priesterliche Copulation zu erlangen sich nicht getrauen / in andere Lande lauffen / und daselbst von Frembden / öffters auch gar von papistischen Priestern und München und ohne vorgehende Proclamation und Auf biehtung sich ehelich copuliren und trauen lassen. Imgleichen auch (4.) Einige / so sich in ein zu recht beständiges Ehe-Gelübde eingelassen / dasselbe ohne gnugsahme erhebliche und in den Rechten begründete Ursachen wieder aufruffen; dahero die Erfahrung giebet daß vor Uns und Unserm Consistorio und Geistlichen Gerichten hierüber viele Klagten vorkommen und zu beschwerlichen Rechtfertigungen erwachsen. Wann Wir aber solchen und dergleichen ungebührlichen Dingen nachzusehen nicht gemeynet seyn; Demnach so ordnen / gebieten und befehlen Wir hiemit und Krafft dieses (1.) Daß alle und jede Mannes- und Frauens-Persohnen / wes Alters / Standes / Würden oder Wesens die auch seyn / welche in Unserm Fürstenthum und Landen / in Städten / Flecken und Dörffern sich zu verheyrahten gemeynet / und zwar / wann sie annoch Eltern oder Vormünder haben / anders nicht als mit derselben Naht und vorhergehenden ausdrücklichen Bewilligung / auch / wann die Eltern oder Vormünder nicht zu weit entsessen / in deroselben Gegenwart oder an deren statt ihrer ordentlichen von Uns ihnen vorgesetzten Obrigkeit / und über das alles noch in Beyseyn dreyer oder zweyer ehrlicher Manns-Persohnen als <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0104" n="104"/> mein worden / daß die Leute in Ehe- und Verlöbniß-Sachen nicht ordentlich verfahren / indem sie offtmahls nicht allein ohne genugsahme Erkundigung eines jeden Condition und Erforschung der Gemühter / sondern auch zuweilen ohne der Eltern / Vormünder / oder deren Stelle vertretenden Anverwandten vorgehenden Willen und Gutachten sich mit einander verloben / (2.) Andere aber / auch wol schlechte und geringe Leute / in verbohtenen gradibus und Fällen / da keine dispensatio, oder doch nicht leicht statt haben mag / sich mit einander verkuppeln / (3.) Einige auch / die entweder in solchen verbotenen Fällen sich verlobet / oder sonsten anderer Ursachen halber in Unsern Landen die Proclamation und priesterliche Copulation zu erlangen sich nicht getrauen / in andere Lande lauffen / und daselbst von Frembden / öffters auch gar von papistischen Priestern und München und ohne vorgehende Proclamation und Auf biehtung sich ehelich copuliren und trauen lassen. Imgleichen auch (4.) Einige / so sich in ein zu recht beständiges Ehe-Gelübde eingelassen / dasselbe ohne gnugsahme erhebliche und in den Rechten begründete Ursachen wieder aufruffen; dahero die Erfahrung giebet daß vor Uns und Unserm Consistorio und Geistlichen Gerichten hierüber viele Klagten vorkommen und zu beschwerlichen Rechtfertigungen erwachsen. Wann Wir aber solchen und dergleichen ungebührlichen Dingen nachzusehen nicht gemeynet seyn; Demnach so ordnen / gebieten und befehlen Wir hiemit und Krafft dieses (1.) Daß alle und jede Mannes- und Frauens-Persohnen / wes Alters / Standes / Würden oder Wesens die auch seyn / welche in Unserm Fürstenthum und Landen / in Städten / Flecken und Dörffern sich zu verheyrahten gemeynet / und zwar / wann sie annoch Eltern oder Vormünder haben / anders nicht als mit derselben Naht und vorhergehenden ausdrücklichen Bewilligung / auch / wann die Eltern oder Vormünder nicht zu weit entsessen / in deroselben Gegenwart oder an deren statt ihrer ordentlichen von Uns ihnen vorgesetzten Obrigkeit / und über das alles noch in Beyseyn dreyer oder zweyer ehrlicher Manns-Persohnen als </p> </div> </body> </text> </TEI> [104/0104]
mein worden / daß die Leute in Ehe- und Verlöbniß-Sachen nicht ordentlich verfahren / indem sie offtmahls nicht allein ohne genugsahme Erkundigung eines jeden Condition und Erforschung der Gemühter / sondern auch zuweilen ohne der Eltern / Vormünder / oder deren Stelle vertretenden Anverwandten vorgehenden Willen und Gutachten sich mit einander verloben / (2.) Andere aber / auch wol schlechte und geringe Leute / in verbohtenen gradibus und Fällen / da keine dispensatio, oder doch nicht leicht statt haben mag / sich mit einander verkuppeln / (3.) Einige auch / die entweder in solchen verbotenen Fällen sich verlobet / oder sonsten anderer Ursachen halber in Unsern Landen die Proclamation und priesterliche Copulation zu erlangen sich nicht getrauen / in andere Lande lauffen / und daselbst von Frembden / öffters auch gar von papistischen Priestern und München und ohne vorgehende Proclamation und Auf biehtung sich ehelich copuliren und trauen lassen. Imgleichen auch (4.) Einige / so sich in ein zu recht beständiges Ehe-Gelübde eingelassen / dasselbe ohne gnugsahme erhebliche und in den Rechten begründete Ursachen wieder aufruffen; dahero die Erfahrung giebet daß vor Uns und Unserm Consistorio und Geistlichen Gerichten hierüber viele Klagten vorkommen und zu beschwerlichen Rechtfertigungen erwachsen. Wann Wir aber solchen und dergleichen ungebührlichen Dingen nachzusehen nicht gemeynet seyn; Demnach so ordnen / gebieten und befehlen Wir hiemit und Krafft dieses (1.) Daß alle und jede Mannes- und Frauens-Persohnen / wes Alters / Standes / Würden oder Wesens die auch seyn / welche in Unserm Fürstenthum und Landen / in Städten / Flecken und Dörffern sich zu verheyrahten gemeynet / und zwar / wann sie annoch Eltern oder Vormünder haben / anders nicht als mit derselben Naht und vorhergehenden ausdrücklichen Bewilligung / auch / wann die Eltern oder Vormünder nicht zu weit entsessen / in deroselben Gegenwart oder an deren statt ihrer ordentlichen von Uns ihnen vorgesetzten Obrigkeit / und über das alles noch in Beyseyn dreyer oder zweyer ehrlicher Manns-Persohnen als
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/104>, abgerufen am 17.07.2024. |