Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.gewisser vorbedeuteter Zeugen sich heimlich verkuppeln / wegen des wider Unsere gnädigste Verordnung und den ihrer Eltern und Angehörigen respective schuldigem Gehorsam und Respect begangenen Frevels nicht weniger dem Befinden nach mit Gefängniß als harter Geld-Straffe beleget und zu Abthuung des hiedurch gegebenen Aergernisses zur öffentlichen Kirchen-Buß / angewiesen werden sollen. Solte sich jedoch begeben / daß eine oder die andere Mannes-Persohn ehrliche und ihres Lebens und Wandels halber unbescholtene Weibes-Bilder unter gemachter Hoffnung und Versprechung der Ehe zu ungebührlicher Lust zu induciren und sie um ihre Ehre dolose zu bringen sich unterstehen solte; So soll in solchen Fällen auf die vorhin gesetzte reqvisita nicht gesehen / sondern der dolosus deflorator nach gemeinen Rechten zur würcklichen Verehligung condemniret werden. Und weil (2.) wegen naher Blut-Freund- oder Schwägerschafft unzuläßiger Ehren halber in Weyland Unsers Vorfahren an der Regierung Hertzog Julii Christmilder Gedächtniß publicirten Kirchen-Ordnung gewisse Classes und Gradus verfasset / so lassen Wir es lediglich bey solcher Kirchen-Ordnung p. 276. und darinn befindlichen Disposition, mit dem Auhange / daß / woferne jemand dawider handelen wird / so gar auch in den Gradibus dispensabilibus (es wäre dann daß er Unsere Dispensation vorhero erhalten hätte) derselbe allemahl nach Gelegenheit und Stande mit schwerer Geld-Straffe oder Gefängniß / auch Landes-Verweisung beleget werden soll. Und damit sothane Disposition und die verbotene Gradus um so vielmehr männiglich bekandt werden und seyn mögen / seyn dieselbe dieser Ordnung angehenget und ausdrücklich specificiret worden. Wann auch (3.) einige Verlobte / ehe und bevor sie an dem Ort / da sie eingepfarret / öffentlich von der Cantzel proclamiret und abgekündiget / und anderen Orten in- oder ausserhalb Landes / es sey unter was Schein es wolle / Unsers in GOtt ruhenden Herrn und Vaters Gnaden publicirter Kirchen-Ehe- und Verlöbniß-Ordnung zuwider / sich copuliren und trauen lassen / (es wäre dann gewisser vorbedeuteter Zeugen sich heimlich verkuppeln / wegen des wider Unsere gnädigste Verordnung und den ihrer Eltern und Angehörigen respectivè schuldigem Gehorsam und Respect begangenen Frevels nicht weniger dem Befinden nach mit Gefängniß als harter Geld-Straffe beleget und zu Abthuung des hiedurch gegebenen Aergernisses zur öffentlichen Kirchen-Buß / angewiesen werden sollen. Solte sich jedoch begeben / daß eine oder die andere Mannes-Persohn ehrliche und ihres Lebens und Wandels halber unbescholtene Weibes-Bilder unter gemachter Hoffnung und Versprechung der Ehe zu ungebührlicher Lust zu induciren und sie um ihre Ehre dolose zu bringen sich unterstehen solte; So soll in solchen Fällen auf die vorhin gesetzte reqvisita nicht gesehen / sondern der dolosus deflorator nach gemeinen Rechten zur würcklichen Verehligung condemniret werden. Und weil (2.) wegen naher Blut-Freund- oder Schwägerschafft unzuläßiger Ehren halber in Weyland Unsers Vorfahren an der Regierung Hertzog Julii Christmilder Gedächtniß publicirten Kirchen-Ordnung gewisse Classes und Gradus verfasset / so lassen Wir es lediglich bey solcher Kirchen-Ordnung p. 276. und darinn befindlichen Disposition, mit dem Auhange / daß / woferne jemand dawider handelen wird / so gar auch in den Gradibus dispensabilibus (es wäre dann daß er Unsere Dispensation vorhero erhalten hätte) derselbe allemahl nach Gelegenheit und Stande mit schwerer Geld-Straffe oder Gefängniß / auch Landes-Verweisung beleget werden soll. Und damit sothane Disposition und die verbotene Gradus um so vielmehr männiglich bekandt werden und seyn mögen / seyn dieselbe dieser Ordnung angehenget und ausdrücklich specificiret worden. Wann auch (3.) einige Verlobte / ehe und bevor sie an dem Ort / da sie eingepfarret / öffentlich von der Cantzel proclamiret und abgekündiget / und anderen Orten in- oder ausserhalb Landes / es sey unter was Schein es wolle / Unsers in GOtt ruhenden Herrn und Vaters Gnaden publicirter Kirchen-Ehe- und Verlöbniß-Ordnung zuwider / sich copuliren und trauen lassen / (es wäre dann <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0106" n="106"/> gewisser vorbedeuteter Zeugen sich heimlich verkuppeln / wegen des wider Unsere gnädigste Verordnung und den ihrer Eltern und Angehörigen respectivè schuldigem Gehorsam und Respect begangenen Frevels nicht weniger dem Befinden nach mit Gefängniß als harter Geld-Straffe beleget und zu Abthuung des hiedurch gegebenen Aergernisses zur öffentlichen Kirchen-Buß / angewiesen werden sollen. Solte sich jedoch begeben / daß eine oder die andere Mannes-Persohn ehrliche und ihres Lebens und Wandels halber unbescholtene Weibes-Bilder unter gemachter Hoffnung und Versprechung der Ehe zu ungebührlicher Lust zu induciren und sie um ihre Ehre dolose zu bringen sich unterstehen solte; So soll in solchen Fällen auf die vorhin gesetzte reqvisita nicht gesehen / sondern der dolosus deflorator nach gemeinen Rechten zur würcklichen Verehligung condemniret werden. Und weil (2.) wegen naher Blut-Freund- oder Schwägerschafft unzuläßiger Ehren halber in Weyland Unsers Vorfahren an der Regierung Hertzog Julii Christmilder Gedächtniß publicirten Kirchen-Ordnung gewisse Classes und Gradus verfasset / so lassen Wir es lediglich bey solcher Kirchen-Ordnung p. 276. und darinn befindlichen Disposition, mit dem Auhange / daß / woferne jemand dawider handelen wird / so gar auch in den Gradibus dispensabilibus (es wäre dann daß er Unsere Dispensation vorhero erhalten hätte) derselbe allemahl nach Gelegenheit und Stande mit schwerer Geld-Straffe oder Gefängniß / auch Landes-Verweisung beleget werden soll. Und damit sothane Disposition und die verbotene Gradus um so vielmehr männiglich bekandt werden und seyn mögen / seyn dieselbe dieser Ordnung angehenget und ausdrücklich specificiret worden. Wann auch (3.) einige Verlobte / ehe und bevor sie an dem Ort / da sie eingepfarret / öffentlich von der Cantzel proclamiret und abgekündiget / und anderen Orten in- oder ausserhalb Landes / es sey unter was Schein es wolle / Unsers in GOtt ruhenden Herrn und Vaters Gnaden publicirter Kirchen-Ehe- und Verlöbniß-Ordnung zuwider / sich copuliren und trauen lassen / (es wäre dann </p> </div> </body> </text> </TEI> [106/0106]
gewisser vorbedeuteter Zeugen sich heimlich verkuppeln / wegen des wider Unsere gnädigste Verordnung und den ihrer Eltern und Angehörigen respectivè schuldigem Gehorsam und Respect begangenen Frevels nicht weniger dem Befinden nach mit Gefängniß als harter Geld-Straffe beleget und zu Abthuung des hiedurch gegebenen Aergernisses zur öffentlichen Kirchen-Buß / angewiesen werden sollen. Solte sich jedoch begeben / daß eine oder die andere Mannes-Persohn ehrliche und ihres Lebens und Wandels halber unbescholtene Weibes-Bilder unter gemachter Hoffnung und Versprechung der Ehe zu ungebührlicher Lust zu induciren und sie um ihre Ehre dolose zu bringen sich unterstehen solte; So soll in solchen Fällen auf die vorhin gesetzte reqvisita nicht gesehen / sondern der dolosus deflorator nach gemeinen Rechten zur würcklichen Verehligung condemniret werden. Und weil (2.) wegen naher Blut-Freund- oder Schwägerschafft unzuläßiger Ehren halber in Weyland Unsers Vorfahren an der Regierung Hertzog Julii Christmilder Gedächtniß publicirten Kirchen-Ordnung gewisse Classes und Gradus verfasset / so lassen Wir es lediglich bey solcher Kirchen-Ordnung p. 276. und darinn befindlichen Disposition, mit dem Auhange / daß / woferne jemand dawider handelen wird / so gar auch in den Gradibus dispensabilibus (es wäre dann daß er Unsere Dispensation vorhero erhalten hätte) derselbe allemahl nach Gelegenheit und Stande mit schwerer Geld-Straffe oder Gefängniß / auch Landes-Verweisung beleget werden soll. Und damit sothane Disposition und die verbotene Gradus um so vielmehr männiglich bekandt werden und seyn mögen / seyn dieselbe dieser Ordnung angehenget und ausdrücklich specificiret worden. Wann auch (3.) einige Verlobte / ehe und bevor sie an dem Ort / da sie eingepfarret / öffentlich von der Cantzel proclamiret und abgekündiget / und anderen Orten in- oder ausserhalb Landes / es sey unter was Schein es wolle / Unsers in GOtt ruhenden Herrn und Vaters Gnaden publicirter Kirchen-Ehe- und Verlöbniß-Ordnung zuwider / sich copuliren und trauen lassen / (es wäre dann
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/106>, abgerufen am 16.02.2025. |