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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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torium, neben obbestimpter labung Execution, vnd Klage / einlegen vnd fürbringen.

In appellation Sachen aber / soll der Appellant / vber das alles / wie hieuor gesetzt / auch das Instrumentum, oder den zettel der appellation / so in Schrifften appelliert worden / Deßgleichen die Acta vöriger Instantz / reproduciern / einbringen / vnd im einbrachten Libel formalia appellationis vermelden / vnd die volgendts / wie sichs nach ordnung der Rechten gebürt / iustificiern lassen.

Hette aber der Appellant / oder sein anwaldt / die Acta zum nechsten Termin nicht / soll er fleiß fürwenden / dieselben fürderlich zuerlangen / vnd einzubringen / Dann vor einbringung derselben / der Appellant den krieg im Rechten zubefestigen / nicht schüldig sein soll / Es würde dann auß fürbrachten vrsachen / anderst mit Recht erkandt.

Vnd ob dem Appellanten die Acta, von Richtern erster Instantz nicht wolten gefolgt werden / mag er wieder sie in außbringung der Ladung von Hoffrichter vnd Beysitzern auch zwang oder Compulsorial Brieff vmb erlangung derselben bitten / die jhm auch mitgetheilt werden sollen.

torium, neben obbestimpter labung Execution, vnd Klage / einlegen vnd fürbringen.

In appellation Sachen aber / soll der Appellant / vber das alles / wie hieuor gesetzt / auch das Instrumentum, oder den zettel der appellation / so in Schrifften appelliert worden / Deßgleichen die Acta vöriger Instantz / reproduciern / einbringen / vnd im einbrachten Libel formalia appellationis vermelden / vnd die volgendts / wie sichs nach ordnung der Rechten gebürt / iustificiern lassen.

Hette aber der Appellant / oder sein anwaldt / die Acta zum nechsten Termin nicht / soll er fleiß fürwenden / dieselben fürderlich zuerlangen / vnd einzubringen / Dann vor einbringung derselben / der Appellant den krieg im Rechten zubefestigen / nicht schüldig sein soll / Es würde dann auß fürbrachten vrsachen / anderst mit Recht erkandt.

Vnd ob dem Appellanten die Acta, von Richtern erster Instantz nicht wolten gefolgt werden / mag er wieder sie in außbringung der Ladung von Hoffrichter vnd Beysitzern auch zwang oder Compulsorial Brieff vmb erlangung derselben bitten / die jhm auch mitgetheilt werden sollen.

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[23/0061] torium, neben obbestimpter labung Execution, vnd Klage / einlegen vnd fürbringen. In appellation Sachen aber / soll der Appellant / vber das alles / wie hieuor gesetzt / auch das Instrumentum, oder den zettel der appellation / so in Schrifften appelliert worden / Deßgleichen die Acta vöriger Instantz / reproduciern / einbringen / vnd im einbrachten Libel formalia appellationis vermelden / vnd die volgendts / wie sichs nach ordnung der Rechten gebürt / iustificiern lassen. Hette aber der Appellant / oder sein anwaldt / die Acta zum nechsten Termin nicht / soll er fleiß fürwenden / dieselben fürderlich zuerlangen / vnd einzubringen / Dann vor einbringung derselben / der Appellant den krieg im Rechten zubefestigen / nicht schüldig sein soll / Es würde dann auß fürbrachten vrsachen / anderst mit Recht erkandt. Vnd ob dem Appellanten die Acta, von Richtern erster Instantz nicht wolten gefolgt werden / mag er wieder sie in außbringung der Ladung von Hoffrichter vnd Beysitzern auch zwang oder Compulsorial Brieff vmb erlangung derselben bitten / die jhm auch mitgetheilt werden sollen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/61>, abgerufen am 24.11.2024.