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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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So der Antworter / oder Appellant / erscheinet / was er handlen soll / oder möge.
XXX.

NAchdem nun der Kleger / oder Appellant in Gericht / wie obstehet / gehandelt hat / so fern dann der Antworter / oder Appellant / oder ein anderer / so gewalt von seinentwegen fürbracht / oder bestande derhalben thun würde / Copey dessen / so also schrifftlich einbracht / begerte / die soll jhm erkandt / vnd gegeben / auch auff sein / oder des Wiedertheils begeren dawieder zuhandlen / (ob er wölle) zeit vnd Termin angesetzt werden.

Hette dann derselbig Antworter / oder Appellant / wieder des Klegers / oder Appellanten beschehene einlag gebürende Exceptiones, vnd Einreden / so vor befestigung des Rechtlichen kriegs einzuwenden / soll er dieselben alle / auff solchen angesetzten Termin / samptlich vnd in einer schriffe fürbringen lassen / vnd hernach damit nicht weiter zugelassen / oder gehört werden.

Vnd von solchen fürgewenten Exceptionibus, soll man dem Klagenden theil / auff sein begeren / Copey dauon / vnd schub dagegen zu repliciern / vergönnen vnd ansetzen.

So der Antworter / oder Appellant / erscheinet / was er handlen soll / oder möge.
XXX.

NAchdem nun der Kleger / oder Appellant in Gericht / wie obstehet / gehandelt hat / so fern dann der Antworter / oder Appellant / oder ein anderer / so gewalt von seinentwegen fürbracht / oder bestande derhalben thun würde / Copey dessen / so also schrifftlich einbracht / begerte / die soll jhm erkandt / vnd gegeben / auch auff sein / oder des Wiedertheils begeren dawieder zuhandlen / (ob er wölle) zeit vnd Termin angesetzt werden.

Hette dann derselbig Antworter / oder Appellant / wieder des Klegers / oder Appellanten beschehene einlag gebürende Exceptiones, vnd Einreden / so vor befestigung des Rechtlichen kriegs einzuwenden / soll er dieselben alle / auff solchen angesetzten Termin / samptlich vnd in einer schriffe fürbringen lassen / vnd hernach damit nicht weiter zugelassen / oder gehört werden.

Vnd von solchen fürgewenten Exceptionibus, soll man dem Klagenden theil / auff sein begeren / Copey dauon / vnd schub dagegen zu repliciern / vergönnen vnd ansetzen.

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[0062] So der Antworter / oder Appellant / erscheinet / was er handlen soll / oder möge. XXX. NAchdem nun der Kleger / oder Appellant in Gericht / wie obstehet / gehandelt hat / so fern dann der Antworter / oder Appellant / oder ein anderer / so gewalt von seinentwegen fürbracht / oder bestande derhalben thun würde / Copey dessen / so also schrifftlich einbracht / begerte / die soll jhm erkandt / vnd gegeben / auch auff sein / oder des Wiedertheils begeren dawieder zuhandlen / (ob er wölle) zeit vnd Termin angesetzt werden. Hette dann derselbig Antworter / oder Appellant / wieder des Klegers / oder Appellanten beschehene einlag gebürende Exceptiones, vnd Einreden / so vor befestigung des Rechtlichen kriegs einzuwenden / soll er dieselben alle / auff solchen angesetzten Termin / samptlich vnd in einer schriffe fürbringen lassen / vnd hernach damit nicht weiter zugelassen / oder gehört werden. Vnd von solchen fürgewenten Exceptionibus, soll man dem Klagenden theil / auff sein begeren / Copey dauon / vnd schub dagegen zu repliciern / vergönnen vnd ansetzen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/62>, abgerufen am 24.11.2024.