Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Vnd dann in der Fünfften vnd letzten vmbfrag / soll einem jeden des andern vngehorsam / der in seiner Ordnung die gebür nicht gehandelt / oder hernach weiter zeit erhalten / vnd sich seiner nichthaltung halben nicht entschüldigt / zubeklagen zugelassen sein / Doch das er mit kurtzen worten anzeige / was sein Wiedertheil / des vngehorsam er beklagt / zuhandlen schüldig gewesen. Vnd sollen die Procuratores, dißfalß gute achtung auff jhre Protocoll haben / Dann von jhnen hierinnen zum offtermahl verstossen wirdet / dardurch sie nicht allein sich / Sondern auch die Richter vnd Referenten jrrig machen / alles bey straff nach ermeßigung. Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten Termin in Recht
erscheinen / vnd handlen sol. XXIX. WAnn der Kleger / auff angesetzten Tag / vor vnserm Hoffgericht selbst erscheinet / soll er die außgangene Ladung mit jhrer Execution, vnd darzu sein Klag / oder Libell in Schrifften / durch einem auß den geschwornen Procuratorn vnsers Hoffgerichts einbringen lassen / Wo er aber nicht selbst / Sondern durch einen anwaldt erschiene / soll derselbe anwaldt sein Mandatum -Procura Vnd dann in der Fünfften vnd letzten vmbfrag / soll einem jeden des andern vngehorsam / der in seiner Ordnung die gebür nicht gehandelt / oder hernach weiter zeit erhalten / vnd sich seiner nichthaltung halben nicht entschüldigt / zubeklagen zugelassen sein / Doch das er mit kurtzen worten anzeige / was sein Wiedertheil / des vngehorsam er beklagt / zuhandlen schüldig gewesen. Vnd sollen die Procuratores, dißfalß gute achtung auff jhre Protocoll haben / Dann von jhnen hierinnen zum offtermahl verstossen wirdet / dardurch sie nicht allein sich / Sondern auch die Richter vnd Referenten jrrig machen / alles bey straff nach ermeßigung. Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten Termin in Recht
erscheinen / vnd handlen sol. XXIX. WAnn der Kleger / auff angesetzten Tag / vor vnserm Hoffgericht selbst erscheinet / soll er die außgangene Ladung mit jhrer Execution, vnd darzu sein Klag / oder Libell in Schrifften / durch einem auß den geschwornen Procuratorn vnsers Hoffgerichts einbringen lassen / Wo er aber nicht selbst / Sondern durch einen anwaldt erschiene / soll derselbe anwaldt sein Mandatum -Procura <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0060"/> <p>Vnd dann in der Fünfften vnd letzten vmbfrag / soll einem jeden des andern vngehorsam / der in seiner Ordnung die gebür nicht gehandelt / oder hernach weiter zeit erhalten / vnd sich seiner nichthaltung halben nicht entschüldigt / zubeklagen zugelassen sein / Doch das er mit kurtzen worten anzeige / was sein Wiedertheil / des vngehorsam er beklagt / zuhandlen schüldig gewesen. Vnd sollen die <hi rendition="#i">Procuratores,</hi> dißfalß gute achtung auff jhre Protocoll haben / Dann von jhnen hierinnen zum offtermahl verstossen wirdet / dardurch sie nicht allein sich / Sondern auch die Richter vnd Referenten jrrig machen / alles bey straff nach ermeßigung.</p> </div> <div> <head>Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten Termin in Recht erscheinen / vnd handlen sol.<lb/></head> <head>XXIX.<lb/></head> <p>WAnn der Kleger / auff angesetzten Tag / vor vnserm Hoffgericht selbst erscheinet / soll er die außgangene Ladung mit jhrer <hi rendition="#i">Execution,</hi> vnd darzu sein Klag / oder Libell in Schrifften / durch einem auß den geschwornen Procuratorn vnsers Hoffgerichts einbringen lassen / Wo er aber nicht selbst / Sondern durch einen anwaldt erschiene / soll derselbe anwaldt sein <hi rendition="#i">Mandatum</hi> -<hi rendition="#i">Procura </hi></p> </div> </body> </text> </TEI> [0060]
Vnd dann in der Fünfften vnd letzten vmbfrag / soll einem jeden des andern vngehorsam / der in seiner Ordnung die gebür nicht gehandelt / oder hernach weiter zeit erhalten / vnd sich seiner nichthaltung halben nicht entschüldigt / zubeklagen zugelassen sein / Doch das er mit kurtzen worten anzeige / was sein Wiedertheil / des vngehorsam er beklagt / zuhandlen schüldig gewesen. Vnd sollen die Procuratores, dißfalß gute achtung auff jhre Protocoll haben / Dann von jhnen hierinnen zum offtermahl verstossen wirdet / dardurch sie nicht allein sich / Sondern auch die Richter vnd Referenten jrrig machen / alles bey straff nach ermeßigung.
Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten Termin in Recht erscheinen / vnd handlen sol.
XXIX.
WAnn der Kleger / auff angesetzten Tag / vor vnserm Hoffgericht selbst erscheinet / soll er die außgangene Ladung mit jhrer Execution, vnd darzu sein Klag / oder Libell in Schrifften / durch einem auß den geschwornen Procuratorn vnsers Hoffgerichts einbringen lassen / Wo er aber nicht selbst / Sondern durch einen anwaldt erschiene / soll derselbe anwaldt sein Mandatum -Procura
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/60>, abgerufen am 05.07.2024. |