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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Es sollen auch die Procuratores hinfüro neben reproducierung außgangner Proceß / daruon jetzt meldung gethan / glaubliche vrkundt beschehener Execution vnd gebürlicher ansuchung alßbaldt mit einzubringen schüldig sein.

Auff die Dritte vmbfrag / In praefixis genandt / sollen die Procuratores, was jhnen durch ergangene bescheidt / oder eigener bewilligung nach / auff angesetzte oder bewilligte Termin zuhandlen gebürt / handlen vnd fürbringen / auch dilationes vnd ferner zeit zu beweisung zubitten / vnd in den Sachen zubeschliessen / zugelassen sein.

Auff die Vierde vmbfrag / soll ein jeder Procurator / in seiner ordnung / der in derselben audientz auff hieuor angesetzten / vnd sonst erhalten Termin / gehandele solt haben / vrsachen / warumb er nicht gehandelt / fürzubringen schüldig sein.

Vnd demnach sich befindet / das bißdaher nicht ohne beschwerniß der Partheyen vnd verlengerung der Sachen viel dilationes, daruon jetzt meldung geschicht / gegeben werden. Solchs aber abzuschaffen / So wöllen wir / das künfftiglich die Procuratores bey straff eines guten Gülden einer dem andern Vltra secundam keine weitere dilation ohne erkantniß zulassen sollen.

Es sollen auch die Procuratores hinfüro neben reproducierung außgangner Proceß / daruon jetzt meldung gethan / glaubliche vrkundt beschehener Execution vnd gebürlicher ansuchung alßbaldt mit einzubringen schüldig sein.

Auff die Dritte vmbfrag / In praefixis genandt / sollen die Procuratores, was jhnen durch ergangene bescheidt / oder eigener bewilligung nach / auff angesetzte oder bewilligte Termin zuhandlen gebürt / handlen vnd fürbringen / auch dilationes vnd ferner zeit zu beweisung zubitten / vnd in den Sachen zubeschliessen / zugelassen sein.

Auff die Vierde vmbfrag / soll ein jeder Procurator / in seiner ordnung / der in derselben audientz auff hieuor angesetzten / vnd sonst erhalten Termin / gehandele solt haben / vrsachen / warumb er nicht gehandelt / fürzubringen schüldig sein.

Vnd demnach sich befindet / das bißdaher nicht ohne beschwerniß der Partheyen vnd verlengerung der Sachen viel dilationes, daruon jetzt meldung geschicht / gegeben werden. Solchs aber abzuschaffen / So wöllen wir / das künfftiglich die Procuratores bey straff eines guten Gülden einer dem andern Vltra secundam keine weitere dilation ohne erkantniß zulassen sollen.

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[22/0059] Es sollen auch die Procuratores hinfüro neben reproducierung außgangner Proceß / daruon jetzt meldung gethan / glaubliche vrkundt beschehener Execution vnd gebürlicher ansuchung alßbaldt mit einzubringen schüldig sein. Auff die Dritte vmbfrag / In praefixis genandt / sollen die Procuratores, was jhnen durch ergangene bescheidt / oder eigener bewilligung nach / auff angesetzte oder bewilligte Termin zuhandlen gebürt / handlen vnd fürbringen / auch dilationes vnd ferner zeit zu beweisung zubitten / vnd in den Sachen zubeschliessen / zugelassen sein. Auff die Vierde vmbfrag / soll ein jeder Procurator / in seiner ordnung / der in derselben audientz auff hieuor angesetzten / vnd sonst erhalten Termin / gehandele solt haben / vrsachen / warumb er nicht gehandelt / fürzubringen schüldig sein. Vnd demnach sich befindet / das bißdaher nicht ohne beschwerniß der Partheyen vnd verlengerung der Sachen viel dilationes, daruon jetzt meldung geschicht / gegeben werden. Solchs aber abzuschaffen / So wöllen wir / das künfftiglich die Procuratores bey straff eines guten Gülden einer dem andern Vltra secundam keine weitere dilation ohne erkantniß zulassen sollen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/59>, abgerufen am 24.11.2024.