Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

möchten / das der oder dieselben vor vnserm Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden / thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd bezalen wöllen.

So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten vnd bezalen wölle.

Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer Processen.
XXVI

möchten / das der oder dieselben vor vnserm Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden / thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd bezalen wöllen.

So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten vnd bezalen wölle.

Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer Processen.
XXVI
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0053" n="19"/>
möchten / das der oder dieselben vor vnserm
                     Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben
                     glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen
                     / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene
                     ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder
                     dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden /
                     thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder
                     sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd
                     bezalen wöllen.</p>
        <p>So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt
                     erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben
                     schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders
                     befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten
                     vnd bezalen wölle.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer
                     Processen.<lb/></head>
        <head>XXVI<lb/></head>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[19/0053] möchten / das der oder dieselben vor vnserm Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden / thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd bezalen wöllen. So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten vnd bezalen wölle. Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer Processen. XXVI

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/53
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/53>, abgerufen am 24.11.2024.