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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Vnd ein jeder / der also rechtmeßiglich appelliert hat / soll sein appellation in dreyen Monaten / von zeit der ordentlich interponirten appellation anzurechnen / an vnserm Hoffgericht anzubringen / vnd anhengig zumachen / schüldig sein.

Wann aber der Appellant sein appellation am Hoffgericht in obgesetzter zeit nicht also anhengig machen würde / mag alß dann der appellant / nach verfliessung der dreyer Monaten / bey dem Vnderrichter vor dem die Sach gerechtfertigt / vmb execution vnd vollnstreckung der vrtheil wol ansuchen / oder aber vor vnserm Hoffgericht / dahin appelliert / erscheinen / auff desertion der appellation procedirn / vnd vmb Remißion ad Exequendum bitten.

Es sollen auch vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / auff anruffen der Partheyen vrtheil / die also in jhr krafft ergangen / zu exequirn macht vnd gewalt haben / alß were dieselbe von gemeltem vnserm Hoffgericht außgesprochen vnd ergangen.

Weiter ordnen vnd wöllen wir auch / wo jemandt von den Gerichten / so wir in den Stetten besetzt / oder die Stett selbst haben / Deßgleichen von des Adels vnd der Dörffer gerichten / die gerechtigkeit kündtlich versagt / oder gefehrlich verzogen haben / oder dieselben Richter / auß genugsamen anzeigungen Partheysch / vnd verdechtig weren / oder auß andern vrsachen Rechts nicht bekommen

Vnd ein jeder / der also rechtmeßiglich appelliert hat / soll sein appellation in dreyen Monaten / von zeit der ordentlich interponirten appellation anzurechnen / an vnserm Hoffgericht anzubringen / vnd anhengig zumachen / schüldig sein.

Wann aber der Appellant sein appellation am Hoffgericht in obgesetzter zeit nicht also anhengig machen würde / mag alß dann der appellant / nach verfliessung der dreyer Monaten / bey dem Vnderrichter vor dem die Sach gerechtfertigt / vmb execution vnd vollnstreckung der vrtheil wol ansuchen / oder aber vor vnserm Hoffgericht / dahin appelliert / erscheinen / auff desertion der appellation procedirn / vnd vmb Remißion ad Exequendum bitten.

Es sollen auch vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / auff anruffen der Partheyen vrtheil / die also in jhr krafft ergangen / zu exequirn macht vnd gewalt haben / alß were dieselbe von gemeltem vnserm Hoffgericht außgesprochen vnd ergangen.

Weiter ordnen vnd wöllen wir auch / wo jemandt von den Gerichten / so wir in den Stetten besetzt / oder die Stett selbst haben / Deßgleichen von des Adels vnd der Dörffer gerichten / die gerechtigkeit kündtlich versagt / oder gefehrlich verzogen haben / oder dieselben Richter / auß genugsamen anzeigungen Partheysch / vnd verdechtig weren / oder auß andern vrsachen Rechts nicht bekommen

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                     verzogen haben / oder dieselben Richter / auß genugsamen anzeigungen Partheysch
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[0052] Vnd ein jeder / der also rechtmeßiglich appelliert hat / soll sein appellation in dreyen Monaten / von zeit der ordentlich interponirten appellation anzurechnen / an vnserm Hoffgericht anzubringen / vnd anhengig zumachen / schüldig sein. Wann aber der Appellant sein appellation am Hoffgericht in obgesetzter zeit nicht also anhengig machen würde / mag alß dann der appellant / nach verfliessung der dreyer Monaten / bey dem Vnderrichter vor dem die Sach gerechtfertigt / vmb execution vnd vollnstreckung der vrtheil wol ansuchen / oder aber vor vnserm Hoffgericht / dahin appelliert / erscheinen / auff desertion der appellation procedirn / vnd vmb Remißion ad Exequendum bitten. Es sollen auch vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / auff anruffen der Partheyen vrtheil / die also in jhr krafft ergangen / zu exequirn macht vnd gewalt haben / alß were dieselbe von gemeltem vnserm Hoffgericht außgesprochen vnd ergangen. Weiter ordnen vnd wöllen wir auch / wo jemandt von den Gerichten / so wir in den Stetten besetzt / oder die Stett selbst haben / Deßgleichen von des Adels vnd der Dörffer gerichten / die gerechtigkeit kündtlich versagt / oder gefehrlich verzogen haben / oder dieselben Richter / auß genugsamen anzeigungen Partheysch / vnd verdechtig weren / oder auß andern vrsachen Rechts nicht bekommen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/52>, abgerufen am 25.11.2024.