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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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dungen oder andere Proceß verkündigen wöllen / So es dann ein einiche Person / deren zuuerkündigen / sollen sie ein glaubwirdige Copey / neben dem Original bey sich haben / dem jennen / so die verkündung geschicht / das Original anzeigen / vnd jhme alßbaldt / die gleichlautendt / vnd durch vnsern Hoffgerichts Secretari vnterschriebene Copey dauon vberantworten / auch zurück des Originalß die execution / wie / wann / vnd wem / auch an welchem ort die beschehen / ördentlich vnd getrewlich auffschreiben / vnd das Original dem / so sie darmit abgefertiget / wieder antworten: So fern aber mehr / als ein Person im Proceß verleibt / sollen alß viel vnterschriebene Copeyen mitgeschickt / alß viel der Personen seindt / vnd also einem jeden / dem verkündung beschicht / ein besondere Copey vberantworttet / vnd mit dem Original / alß hieuor stehet / gehandelt werden: Vnd soll solche Copeyen vnsers Hoffgerichts Secretari jeder zeit / fertigen vnd vnterschreiben / auch one vnterschreibung nicht hinauß geben.

Würde auch einem Botten ichts beschwerlichs in der vberantwortung der ladung / oder anderer Proceß / die jme zu exequiren beuohlen / begegnen / Dasselb soll er in seiner Relation auch vermelden / vnd solchs vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer gebürlicher weiß zustraffen macht haben.

Es sollen auch die Botten für sich selbst / die Partheyen mit vbermessigem Botten lohn nicht vbersetzen / oder in

dungen oder andere Proceß verkündigen wöllen / So es dann ein einiche Person / deren zuuerkündigen / sollen sie ein glaubwirdige Copey / neben dem Original bey sich haben / dem jennen / so die verkündung geschicht / das Original anzeigen / vnd jhme alßbaldt / die gleichlautendt / vnd durch vnsern Hoffgerichts Secretari vnterschriebene Copey dauon vberantworten / auch zurück des Originalß die execution / wie / wann / vnd wem / auch an welchem ort die beschehen / ördentlich vnd getrewlich auffschreiben / vnd das Original dem / so sie darmit abgefertiget / wieder antworten: So fern aber mehr / als ein Person im Proceß verleibt / sollen alß viel vnterschriebene Copeyen mitgeschickt / alß viel der Personen seindt / vnd also einem jeden / dem verkündung beschicht / ein besondere Copey vberantworttet / vnd mit dem Original / alß hieuor stehet / gehandelt werden: Vnd soll solche Copeyen vnsers Hoffgerichts Secretari jeder zeit / fertigen vnd vnterschreiben / auch one vnterschreibung nicht hinauß geben.

Würde auch einem Botten ichts beschwerlichs in der vberantwortung der ladung / oder anderer Proceß / die jme zu exequiren beuohlen / begegnen / Dasselb soll er in seiner Relation auch vermelden / vnd solchs vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer gebürlicher weiß zustraffen macht haben.

Es sollen auch die Botten für sich selbst / die Partheyen mit vbermessigem Botten lohn nicht vbersetzen / oder in

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[11/0037] dungen oder andere Proceß verkündigen wöllen / So es dann ein einiche Person / deren zuuerkündigen / sollen sie ein glaubwirdige Copey / neben dem Original bey sich haben / dem jennen / so die verkündung geschicht / das Original anzeigen / vnd jhme alßbaldt / die gleichlautendt / vnd durch vnsern Hoffgerichts Secretari vnterschriebene Copey dauon vberantworten / auch zurück des Originalß die execution / wie / wann / vnd wem / auch an welchem ort die beschehen / ördentlich vnd getrewlich auffschreiben / vnd das Original dem / so sie darmit abgefertiget / wieder antworten: So fern aber mehr / als ein Person im Proceß verleibt / sollen alß viel vnterschriebene Copeyen mitgeschickt / alß viel der Personen seindt / vnd also einem jeden / dem verkündung beschicht / ein besondere Copey vberantworttet / vnd mit dem Original / alß hieuor stehet / gehandelt werden: Vnd soll solche Copeyen vnsers Hoffgerichts Secretari jeder zeit / fertigen vnd vnterschreiben / auch one vnterschreibung nicht hinauß geben. Würde auch einem Botten ichts beschwerlichs in der vberantwortung der ladung / oder anderer Proceß / die jme zu exequiren beuohlen / begegnen / Dasselb soll er in seiner Relation auch vermelden / vnd solchs vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer gebürlicher weiß zustraffen macht haben. Es sollen auch die Botten für sich selbst / die Partheyen mit vbermessigem Botten lohn nicht vbersetzen / oder in

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/37>, abgerufen am 24.11.2024.