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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Die ruffen / so zu jeder zeit in dem Gericht erkandt / sollen von stund an / vnd in noch werender audientz durch den Pedellen / an gewöntlichem ort beschehen / vnd dauon vnserm Hoffgericht Secretarien Relation gethan werden / Es were dann / das die ruffen in Euentum, vnd auff ein ander Hoffgericht zugeschehen erkandt würden / alß dann soll die Execution des ruffens biß auff dieselbige zeit eingestellet / vnd wo alß dann der vngehorsam abermalß nicht erscheint / doch auff vorgehendt ansuchen des gegentheilß der Pedel dasselb ohne weiter erkandtniß zuthun schüldig sein.

Welcher massen die Botten die Process exequieren sollen.
XI.

ES sollen auch vnsere Gerichts Botten sich befleissen / die ladungs Brieffe / vnd andere Proceß / den jenen / wieder die sie außgehen / im fall dieselben zubetretten / selbst in jhre Handt / wo nicht / jedoch in jhre gewönliche behausung oder heimwesen / oder wie es jhnen sonst von dem Gericht oder desselben Secretarien befohlen wirdt / zuantworten vnd zuuerkünden.

Vnd wann also vnsers Hoffgerichts Botten / la-

Die ruffen / so zu jeder zeit in dem Gericht erkandt / sollen von stund an / vnd in noch werender audientz durch den Pedellen / an gewöntlichem ort beschehen / vnd dauon vnserm Hoffgericht Secretarien Relation gethan werden / Es were dann / das die ruffen in Euentum, vnd auff ein ander Hoffgericht zugeschehen erkandt würden / alß dann soll die Execution des ruffens biß auff dieselbige zeit eingestellet / vnd wo alß dann der vngehorsam abermalß nicht erscheint / doch auff vorgehendt ansuchen des gegentheilß der Pedel dasselb ohne weiter erkandtniß zuthun schüldig sein.

Welcher massen die Botten die Process exequieren sollen.
XI.

ES sollen auch vnsere Gerichts Botten sich befleissen / die ladungs Brieffe / vnd andere Proceß / den jenen / wieder die sie außgehen / im fall dieselben zubetretten / selbst in jhre Handt / wo nicht / jedoch in jhre gewönliche behausung oder heimwesen / oder wie es jhnen sonst von dem Gericht oder desselben Secretarien befohlen wirdt / zuantworten vnd zuuerkünden.

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[0036] Die ruffen / so zu jeder zeit in dem Gericht erkandt / sollen von stund an / vnd in noch werender audientz durch den Pedellen / an gewöntlichem ort beschehen / vnd dauon vnserm Hoffgericht Secretarien Relation gethan werden / Es were dann / das die ruffen in Euentum, vnd auff ein ander Hoffgericht zugeschehen erkandt würden / alß dann soll die Execution des ruffens biß auff dieselbige zeit eingestellet / vnd wo alß dann der vngehorsam abermalß nicht erscheint / doch auff vorgehendt ansuchen des gegentheilß der Pedel dasselb ohne weiter erkandtniß zuthun schüldig sein. Welcher massen die Botten die Process exequieren sollen. XI. ES sollen auch vnsere Gerichts Botten sich befleissen / die ladungs Brieffe / vnd andere Proceß / den jenen / wieder die sie außgehen / im fall dieselben zubetretten / selbst in jhre Handt / wo nicht / jedoch in jhre gewönliche behausung oder heimwesen / oder wie es jhnen sonst von dem Gericht oder desselben Secretarien befohlen wirdt / zuantworten vnd zuuerkünden. Vnd wann also vnsers Hoffgerichts Botten / la-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/36>, abgerufen am 24.11.2024.