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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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andere wege schatzen / Sondern mit einem gebürlichen zufrieden sein / bey straff auff ermeßigung / Do jhnen aber gestalten sachen nach sonsten etwas auß gutem willen gegeben wirdet / das soll hiermit nicht gemeinet sein.

Von den Armen Partheyen / wie die mit Aduocaten / vnd Procuratorn versehen werden sollen.
XII.

DArmit sich auch vnsere arme Vnterthanen nicht zubeklagen haben / das sie Armuth halben / dem Rechten nicht nachkommen / vnd derhalben Rechtloß stehen müssen / So setzen vnd ordnen wir / ob einiche Parthey armuth halben / den Aduocaten vnd Procuratorn / oder auch der Cantzley vnsers Fürstlichen Hoffgerichts jhr gebürliche belohnung nicht thun / Sondern den Eidt der Armuth / wie der hierunden gesetzt / erhalten vnd schweren möcht / Das derselbig / so fern er seiner Armuth ein glaublich vrkundt in Schrifften / von dem Gericht des orts / da er seßhafftig / bringen würde / alßdann vnd nicht ehe / von vnserm Hoffrichter zum Eidt der Armuth gelassen / vnd mit Aduocaten vnd Procuratorn versehen werden.

Vnd soll vnser Hoffrichter der Armen Partheyen

andere wege schatzen / Sondern mit einem gebürlichen zufrieden sein / bey straff auff ermeßigung / Do jhnen aber gestalten sachen nach sonsten etwas auß gutem willen gegeben wirdet / das soll hiermit nicht gemeinet sein.

Von den Armen Partheyen / wie die mit Aduocaten / vnd Procuratorn versehen werden sollen.
XII.

DArmit sich auch vnsere arme Vnterthanen nicht zubeklagen haben / das sie Armuth halben / dem Rechten nicht nachkommen / vnd derhalben Rechtloß stehen müssen / So setzen vnd ordnen wir / ob einiche Parthey armuth halben / den Aduocaten vnd Procuratorn / oder auch der Cantzley vnsers Fürstlichen Hoffgerichts jhr gebürliche belohnung nicht thun / Sondern den Eidt der Armuth / wie der hierunden gesetzt / erhalten vnd schweren möcht / Das derselbig / so fern er seiner Armuth ein glaublich vrkundt in Schrifften / von dem Gericht des orts / da er seßhafftig / bringen würde / alßdann vnd nicht ehe / von vnserm Hoffrichter zum Eidt der Armuth gelassen / vnd mit Aduocaten vnd Procuratorn versehen werden.

Vnd soll vnser Hoffrichter der Armen Partheyen

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                     So setzen vnd ordnen wir / ob einiche Parthey armuth halben / den Aduocaten vnd
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                     hierunden gesetzt / erhalten vnd schweren möcht / Das derselbig / so fern er
                     seiner Armuth ein glaublich vrkundt in Schrifften / von dem Gericht des orts /
                     da er seßhafftig / bringen würde / alßdann vnd nicht ehe / von vnserm
                     Hoffrichter zum Eidt der Armuth gelassen / vnd mit Aduocaten vnd Procuratorn
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[0038] andere wege schatzen / Sondern mit einem gebürlichen zufrieden sein / bey straff auff ermeßigung / Do jhnen aber gestalten sachen nach sonsten etwas auß gutem willen gegeben wirdet / das soll hiermit nicht gemeinet sein. Von den Armen Partheyen / wie die mit Aduocaten / vnd Procuratorn versehen werden sollen. XII. DArmit sich auch vnsere arme Vnterthanen nicht zubeklagen haben / das sie Armuth halben / dem Rechten nicht nachkommen / vnd derhalben Rechtloß stehen müssen / So setzen vnd ordnen wir / ob einiche Parthey armuth halben / den Aduocaten vnd Procuratorn / oder auch der Cantzley vnsers Fürstlichen Hoffgerichts jhr gebürliche belohnung nicht thun / Sondern den Eidt der Armuth / wie der hierunden gesetzt / erhalten vnd schweren möcht / Das derselbig / so fern er seiner Armuth ein glaublich vrkundt in Schrifften / von dem Gericht des orts / da er seßhafftig / bringen würde / alßdann vnd nicht ehe / von vnserm Hoffrichter zum Eidt der Armuth gelassen / vnd mit Aduocaten vnd Procuratorn versehen werden. Vnd soll vnser Hoffrichter der Armen Partheyen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/38>, abgerufen am 24.11.2024.