Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.andere wege schatzen / Sondern mit einem gebürlichen zufrieden sein / bey straff auff ermeßigung / Do jhnen aber gestalten sachen nach sonsten etwas auß gutem willen gegeben wirdet / das soll hiermit nicht gemeinet sein. Von den Armen Partheyen / wie die mit Aduocaten / vnd Procuratorn versehen
werden sollen. XII. DArmit sich auch vnsere arme Vnterthanen nicht zubeklagen haben / das sie Armuth halben / dem Rechten nicht nachkommen / vnd derhalben Rechtloß stehen müssen / So setzen vnd ordnen wir / ob einiche Parthey armuth halben / den Aduocaten vnd Procuratorn / oder auch der Cantzley vnsers Fürstlichen Hoffgerichts jhr gebürliche belohnung nicht thun / Sondern den Eidt der Armuth / wie der hierunden gesetzt / erhalten vnd schweren möcht / Das derselbig / so fern er seiner Armuth ein glaublich vrkundt in Schrifften / von dem Gericht des orts / da er seßhafftig / bringen würde / alßdann vnd nicht ehe / von vnserm Hoffrichter zum Eidt der Armuth gelassen / vnd mit Aduocaten vnd Procuratorn versehen werden. Vnd soll vnser Hoffrichter der Armen Partheyen andere wege schatzen / Sondern mit einem gebürlichen zufrieden sein / bey straff auff ermeßigung / Do jhnen aber gestalten sachen nach sonsten etwas auß gutem willen gegeben wirdet / das soll hiermit nicht gemeinet sein. Von den Armen Partheyen / wie die mit Aduocaten / vnd Procuratorn versehen
werden sollen. XII. DArmit sich auch vnsere arme Vnterthanen nicht zubeklagen haben / das sie Armuth halben / dem Rechten nicht nachkommen / vnd derhalben Rechtloß stehen müssen / So setzen vnd ordnen wir / ob einiche Parthey armuth halben / den Aduocaten vnd Procuratorn / oder auch der Cantzley vnsers Fürstlichen Hoffgerichts jhr gebürliche belohnung nicht thun / Sondern den Eidt der Armuth / wie der hierunden gesetzt / erhalten vnd schweren möcht / Das derselbig / so fern er seiner Armuth ein glaublich vrkundt in Schrifften / von dem Gericht des orts / da er seßhafftig / bringen würde / alßdann vnd nicht ehe / von vnserm Hoffrichter zum Eidt der Armuth gelassen / vnd mit Aduocaten vnd Procuratorn versehen werden. Vnd soll vnser Hoffrichter der Armen Partheyen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0038"/> andere wege schatzen / Sondern mit einem gebürlichen zufrieden sein / bey straff auff ermeßigung / Do jhnen aber gestalten sachen nach sonsten etwas auß gutem willen gegeben wirdet / das soll hiermit nicht gemeinet sein.</p> </div> <div> <head>Von den Armen Partheyen / wie die mit Aduocaten / vnd Procuratorn versehen werden sollen.<lb/></head> <head>XII.<lb/></head> <p>DArmit sich auch vnsere arme Vnterthanen nicht zubeklagen haben / das sie Armuth halben / dem Rechten nicht nachkommen / vnd derhalben Rechtloß stehen müssen / So setzen vnd ordnen wir / ob einiche Parthey armuth halben / den Aduocaten vnd Procuratorn / oder auch der Cantzley vnsers Fürstlichen Hoffgerichts jhr gebürliche belohnung nicht thun / Sondern den Eidt der Armuth / wie der hierunden gesetzt / erhalten vnd schweren möcht / Das derselbig / so fern er seiner Armuth ein glaublich vrkundt in Schrifften / von dem Gericht des orts / da er seßhafftig / bringen würde / alßdann vnd nicht ehe / von vnserm Hoffrichter zum Eidt der Armuth gelassen / vnd mit Aduocaten vnd Procuratorn versehen werden.</p> <p>Vnd soll vnser Hoffrichter der Armen Partheyen </p> </div> </body> </text> </TEI> [0038]
andere wege schatzen / Sondern mit einem gebürlichen zufrieden sein / bey straff auff ermeßigung / Do jhnen aber gestalten sachen nach sonsten etwas auß gutem willen gegeben wirdet / das soll hiermit nicht gemeinet sein.
Von den Armen Partheyen / wie die mit Aduocaten / vnd Procuratorn versehen werden sollen.
XII.
DArmit sich auch vnsere arme Vnterthanen nicht zubeklagen haben / das sie Armuth halben / dem Rechten nicht nachkommen / vnd derhalben Rechtloß stehen müssen / So setzen vnd ordnen wir / ob einiche Parthey armuth halben / den Aduocaten vnd Procuratorn / oder auch der Cantzley vnsers Fürstlichen Hoffgerichts jhr gebürliche belohnung nicht thun / Sondern den Eidt der Armuth / wie der hierunden gesetzt / erhalten vnd schweren möcht / Das derselbig / so fern er seiner Armuth ein glaublich vrkundt in Schrifften / von dem Gericht des orts / da er seßhafftig / bringen würde / alßdann vnd nicht ehe / von vnserm Hoffrichter zum Eidt der Armuth gelassen / vnd mit Aduocaten vnd Procuratorn versehen werden.
Vnd soll vnser Hoffrichter der Armen Partheyen
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/38>, abgerufen am 05.07.2024. |