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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Von Pedellen / vnd Botten / vnd derselben Ampt.
X.

FErner setzen vnd ordnen wir / das gemelt vnser Fürstlich Hoffgericht mit einem Pedellen / vnd zween Botten / oder so viel derselben nach gestaldt der hendel / von nöthen sein werden / die doch Erbar / geschickt / vnd glaubhafftig sein / auch schreiben vnd lesen können / Durch vnsern Hoffrichter / jeder zeit / darzu auffgenommen / versehen vnd bestelt werden sollen.

Vnd soll des Hoffgerichts Pedel zu zeit der Hoffgericht / vnd sonst / so man im rath ist / vnd referirt / vor der Rathstuben fleißig auffwarten / nicht auß vnd einlauffen / Sondern wo er etwas in Rath anzusagen / oder zuüberantworten / an der Rathstuben zuuor anklopffen.

Wann aber gerichtliche audientz gehalten wirdt / soll er im Gerichte gegenwertig sein / Die Producta, vnd Schrifften / so die Procuratores in jhrer ordnung einlegen / vnuerzüglich von jhnen empfangen / vnd des Hoffgerichts Vnderschreibern dieselben behandigen / vnd vberantworten / vnd so die von jhme vberschrieben / alßbaldt dem gegentheil eine zustellen.

Von Pedellen / vnd Botten / vnd derselben Ampt.
X.

FErner setzen vnd ordnen wir / das gemelt vnser Fürstlich Hoffgericht mit einem Pedellen / vnd zween Botten / oder so viel derselben nach gestaldt der hendel / von nöthen sein werden / die doch Erbar / geschickt / vnd glaubhafftig sein / auch schreiben vnd lesen können / Durch vnsern Hoffrichter / jeder zeit / darzu auffgenommen / versehen vnd bestelt werden sollen.

Vnd soll des Hoffgerichts Pedel zu zeit der Hoffgericht / vnd sonst / so man im rath ist / vnd referirt / vor der Rathstuben fleißig auffwarten / nicht auß vnd einlauffen / Sondern wo er etwas in Rath anzusagen / oder zuüberantworten / an der Rathstuben zuuor anklopffen.

Wann aber gerichtliche audientz gehalten wirdt / soll er im Gerichte gegenwertig sein / Die Producta, vnd Schrifften / so die Procuratores in jhrer ordnung einlegen / vnuerzüglich von jhnen empfangen / vnd des Hoffgerichts Vnderschreibern dieselben behandigen / vnd vberantworten / vnd so die von jhme vberschrieben / alßbaldt dem gegentheil eine zustellen.

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                     / vnd vberantworten / vnd so die von jhme vberschrieben / alßbaldt dem
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[10/0035] Von Pedellen / vnd Botten / vnd derselben Ampt. X. FErner setzen vnd ordnen wir / das gemelt vnser Fürstlich Hoffgericht mit einem Pedellen / vnd zween Botten / oder so viel derselben nach gestaldt der hendel / von nöthen sein werden / die doch Erbar / geschickt / vnd glaubhafftig sein / auch schreiben vnd lesen können / Durch vnsern Hoffrichter / jeder zeit / darzu auffgenommen / versehen vnd bestelt werden sollen. Vnd soll des Hoffgerichts Pedel zu zeit der Hoffgericht / vnd sonst / so man im rath ist / vnd referirt / vor der Rathstuben fleißig auffwarten / nicht auß vnd einlauffen / Sondern wo er etwas in Rath anzusagen / oder zuüberantworten / an der Rathstuben zuuor anklopffen. Wann aber gerichtliche audientz gehalten wirdt / soll er im Gerichte gegenwertig sein / Die Producta, vnd Schrifften / so die Procuratores in jhrer ordnung einlegen / vnuerzüglich von jhnen empfangen / vnd des Hoffgerichts Vnderschreibern dieselben behandigen / vnd vberantworten / vnd so die von jhme vberschrieben / alßbaldt dem gegentheil eine zustellen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/35>, abgerufen am 24.11.2024.