Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Es sollen auch der Procuratorn gewalte nicht ad unum actum, Sondern zu der gantzen Sachen gestelt sein / vnd anderer gestalt für genugsam nicht angenommen werden. Vnd so des eingelegten gewalts halbn / ob derselbig genugsam / zweiffel einfiele / soll der anwaldt bestandt vnd Caution der genemhabung thun / Das ist / das sein Principal oder Hauptsacher / was durch jhn gehandelt werde / genem haben soll / vnd das er ein volkommen vnd gnugsamen gewalt vor weiterer handlung / oder auff zeit / so vnser Hoffgericht bestimmen wirdt / einbringen wölle. Da auch ein Procurator in einer Sachen einen gemeinen gewalt von seinem Principal eingebracht / vnd krafft desselben gewalts / auch in andern seinen Sachen handlen / vnd sich gerichtlich einlassen wolt / soll er nicht zugelassen werden / er legitimire sich dann zur selben Sache / mit einem sondern gewalt / oder lege seines gemeinen gewalts Copey / cum signatura, wann vnd in was sachen derselbig einkommen / zu derselben sachen gerichtlich ein. Erschiene auch jemandt von des antworters wegen sonder gewalt / vnd thet genugsamen bestandt vnd sicherheit / der Sachen außzuwarten / den beklagten zubeschirmen / vnd dem erlangten Rechten gnug zuthun / der soll / vnangesehen mangel des gewalts gehört werden / doch vor beschluß der sachen sich gnugsam legitimiern / bey straff eines halben Guldens. Es sollen auch der Procuratorn gewalte nicht ad unum actum, Sondern zu der gantzen Sachen gestelt sein / vnd anderer gestalt für genugsam nicht angenommen werden. Vnd so des eingelegten gewalts halbn / ob derselbig genugsam / zweiffel einfiele / soll der anwaldt bestandt vnd Caution der genemhabung thun / Das ist / das sein Principal oder Hauptsacher / was durch jhn gehandelt werde / genem haben soll / vnd das er ein volkommen vnd gnugsamen gewalt vor weiterer handlung / oder auff zeit / so vnser Hoffgericht bestimmen wirdt / einbringen wölle. Da auch ein Procurator in einer Sachen einen gemeinen gewalt von seinem Principal eingebracht / vnd krafft desselben gewalts / auch in andern seinen Sachen handlen / vnd sich gerichtlich einlassen wolt / soll er nicht zugelassen werden / er legitimire sich dann zur selben Sache / mit einem sondern gewalt / oder lege seines gemeinen gewalts Copey / cum signatura, wann vnd in was sachen derselbig einkommen / zu derselben sachen gerichtlich ein. Erschiene auch jemandt von des antworters wegen sonder gewalt / vnd thet genugsamen bestandt vnd sicherheit / der Sachen außzuwarten / den beklagten zubeschirmen / vnd dem erlangten Rechten gnug zuthun / der soll / vnangesehen mangel des gewalts gehört werden / doch vor beschluß der sachen sich gnugsam legitimiern / bey straff eines halben Guldens. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0030"/> <p>Es sollen auch der Procuratorn gewalte nicht <hi rendition="#i">ad unum actum</hi>, Sondern zu der gantzen Sachen gestelt sein / vnd anderer gestalt für genugsam nicht angenommen werden.</p> <p>Vnd so des eingelegten gewalts halbn / ob derselbig genugsam / zweiffel einfiele / soll der anwaldt bestandt vnd <hi rendition="#i">Caution</hi> der genemhabung thun / Das ist / das sein Principal oder Hauptsacher / was durch jhn gehandelt werde / genem haben soll / vnd das er ein volkommen vnd gnugsamen gewalt vor weiterer handlung / oder auff zeit / so vnser Hoffgericht bestimmen wirdt / einbringen wölle.</p> <p>Da auch ein Procurator in einer Sachen einen gemeinen gewalt von seinem Principal eingebracht / vnd krafft desselben gewalts / auch in andern seinen Sachen handlen / vnd sich gerichtlich einlassen wolt / soll er nicht zugelassen werden / er legitimire sich dann zur selben Sache / mit einem sondern gewalt / oder lege seines gemeinen gewalts Copey / <hi rendition="#i">cum signatura</hi>, wann vnd in was sachen derselbig einkommen / zu derselben sachen gerichtlich ein.</p> <p>Erschiene auch jemandt von des antworters wegen sonder gewalt / vnd thet genugsamen bestandt vnd sicherheit / der Sachen außzuwarten / den beklagten zubeschirmen / vnd dem erlangten Rechten gnug zuthun / der soll / vnangesehen mangel des gewalts gehört werden / doch vor beschluß der sachen sich gnugsam legitimiern / bey straff eines halben Guldens.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0030]
Es sollen auch der Procuratorn gewalte nicht ad unum actum, Sondern zu der gantzen Sachen gestelt sein / vnd anderer gestalt für genugsam nicht angenommen werden.
Vnd so des eingelegten gewalts halbn / ob derselbig genugsam / zweiffel einfiele / soll der anwaldt bestandt vnd Caution der genemhabung thun / Das ist / das sein Principal oder Hauptsacher / was durch jhn gehandelt werde / genem haben soll / vnd das er ein volkommen vnd gnugsamen gewalt vor weiterer handlung / oder auff zeit / so vnser Hoffgericht bestimmen wirdt / einbringen wölle.
Da auch ein Procurator in einer Sachen einen gemeinen gewalt von seinem Principal eingebracht / vnd krafft desselben gewalts / auch in andern seinen Sachen handlen / vnd sich gerichtlich einlassen wolt / soll er nicht zugelassen werden / er legitimire sich dann zur selben Sache / mit einem sondern gewalt / oder lege seines gemeinen gewalts Copey / cum signatura, wann vnd in was sachen derselbig einkommen / zu derselben sachen gerichtlich ein.
Erschiene auch jemandt von des antworters wegen sonder gewalt / vnd thet genugsamen bestandt vnd sicherheit / der Sachen außzuwarten / den beklagten zubeschirmen / vnd dem erlangten Rechten gnug zuthun / der soll / vnangesehen mangel des gewalts gehört werden / doch vor beschluß der sachen sich gnugsam legitimiern / bey straff eines halben Guldens.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/30 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/30>, abgerufen am 16.02.2025. |