Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Dem soll es hiermit vnuerbotten / Sondern zugelassen sein. Vnd so einer angenommen / vnd hernacher vngeschickt / vnfleißig / oder sonst vntüglich befunden / soll derselbe jeder zeit durch Hoffrichter vnd Beysitzer wieder beurlaubt / vnd an sein stadt ein anderer angenommen werden. Weiter ordnen / setzen / vnd wöllen wir / das der Procuratorn vnd Redner / so zu dem Gericht verordnet / zum wenigsten vier auff / vnd angenommen werden sollen. Dieselben Procuratores oder anwelde / sollen sich zu jeder Sachen gleich in primo termino, mit gnugsamen gewalt / der alle wesentliche vnd nothwendige stück eines rechtmeßigen gewalts habe / Nemblich / wer / von wem / wann / in was Sachen / wieder wen / vnd wie solcher gewalt gegeben worden sey / vnd anderen nothwendigen Clausulen mehr / so zu beförderung der Sachen dienlich / vnd nicht verzuglich / wie biß daher offtmalß nicht ohne nachtheil vnd beschwerde der Partheyen beschehen / legitimiern vnd gefast machen: Vnd im fall sie ohne vollmacht in den Sachen / oder substantial puncten beschliessen würden / sollen sie nach ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer darumb gestraffet werden. Dem soll es hiermit vnuerbotten / Sondern zugelassen sein. Vnd so einer angenommen / vnd hernacher vngeschickt / vnfleißig / oder sonst vntüglich befunden / soll derselbe jeder zeit durch Hoffrichter vnd Beysitzer wieder beurlaubt / vnd an sein stadt ein anderer angenommen werden. Weiter ordnen / setzen / vnd wöllen wir / das der Procuratorn vnd Redner / so zu dem Gericht verordnet / zum wenigsten vier auff / vnd angenommen werden sollen. Dieselben Procuratores oder anwelde / sollen sich zu jeder Sachen gleich in primo termino, mit gnugsamen gewalt / der alle wesentliche vnd nothwendige stück eines rechtmeßigen gewalts habe / Nemblich / wer / von wem / wann / in was Sachen / wieder wen / vnd wie solcher gewalt gegeben worden sey / vnd anderen nothwendigen Clausulen mehr / so zu beförderung der Sachen dienlich / vnd nicht verzuglich / wie biß daher offtmalß nicht ohne nachtheil vnd beschwerde der Partheyen beschehen / legitimiern vnd gefast machen: Vnd im fall sie ohne vollmacht in den Sachen / oder substantial puncten beschliessen würden / sollen sie nach ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer darumb gestraffet werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0029" n="7"/> Dem soll es hiermit vnuerbotten / Sondern zugelassen sein.</p> <p>Vnd so einer angenommen / vnd hernacher vngeschickt / vnfleißig / oder sonst vntüglich befunden / soll derselbe jeder zeit durch Hoffrichter vnd Beysitzer wieder beurlaubt / vnd an sein stadt ein anderer angenommen werden.</p> <p>Weiter ordnen / setzen / vnd wöllen wir / das der Procuratorn vnd Redner / so zu dem Gericht verordnet / zum wenigsten vier auff / vnd angenommen werden sollen.</p> <p>Dieselben <hi rendition="#i">Procuratores</hi> oder anwelde / sollen sich zu jeder Sachen gleich <hi rendition="#i">in primo termino</hi>, mit gnugsamen gewalt / der alle wesentliche vnd nothwendige stück eines rechtmeßigen gewalts habe / Nemblich / wer / von wem / wann / in was Sachen / wieder wen / vnd wie solcher gewalt gegeben worden sey / vnd anderen nothwendigen Clausulen mehr / so zu beförderung der Sachen dienlich / vnd nicht verzuglich / wie biß daher offtmalß nicht ohne nachtheil vnd beschwerde der Partheyen beschehen / legitimiern vnd gefast machen: Vnd im fall sie ohne vollmacht in den Sachen / oder substantial puncten beschliessen würden / sollen sie nach ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer darumb gestraffet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [7/0029]
Dem soll es hiermit vnuerbotten / Sondern zugelassen sein.
Vnd so einer angenommen / vnd hernacher vngeschickt / vnfleißig / oder sonst vntüglich befunden / soll derselbe jeder zeit durch Hoffrichter vnd Beysitzer wieder beurlaubt / vnd an sein stadt ein anderer angenommen werden.
Weiter ordnen / setzen / vnd wöllen wir / das der Procuratorn vnd Redner / so zu dem Gericht verordnet / zum wenigsten vier auff / vnd angenommen werden sollen.
Dieselben Procuratores oder anwelde / sollen sich zu jeder Sachen gleich in primo termino, mit gnugsamen gewalt / der alle wesentliche vnd nothwendige stück eines rechtmeßigen gewalts habe / Nemblich / wer / von wem / wann / in was Sachen / wieder wen / vnd wie solcher gewalt gegeben worden sey / vnd anderen nothwendigen Clausulen mehr / so zu beförderung der Sachen dienlich / vnd nicht verzuglich / wie biß daher offtmalß nicht ohne nachtheil vnd beschwerde der Partheyen beschehen / legitimiern vnd gefast machen: Vnd im fall sie ohne vollmacht in den Sachen / oder substantial puncten beschliessen würden / sollen sie nach ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer darumb gestraffet werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/29>, abgerufen am 16.02.2025. |