Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Gemelte Procuratores, vnd Redner sollen auch zu den Ordentlichen / vnd auch Extraordinarj Hoffgerichts Tagen / allwege den Abent zuuor / ehe das Gericht angehet / am selben ort einkommen / Volgendts Tags zu gebürlicher zeit in der Gerichtlichen audientz erscheinen / vnd biß zu endt darin verharren: Es were dann / das vnser Hoffrichter / oder sein Befehlhaber vnd Stadthalter einem auß vrsachen erlaubt hette / derselb soll alß dann einen andern / vnsers Hoffgerichts geschwornen Procuratorn / an sein stadt / substituiern / vnd demselben seine sachen zuuertretten / befehlen mögen. Es sollen aber solche substitutiones nicht krefftig sein / oder in Gericht angenommen werden / sie beschehen dann vor vnsers Hoffgerichts beeydigtem Gerichts Secretarien / Mündtlich oder Schrifftlich / welcher auch dieselben alßbaldt ad Acta zuregistriern schüldig sein soll. Dieselben Procuratores vnd Redner sollen auch vor diesem Gericht / sich in jhren Mündtlichen fürtregen in allweg der kürtze befleissen / vnd so sie etwas langes fürzubringen / dasselbig jeder zeit in Schrifften thun / vnd sich der langen vnd vnformblichen Receß bey straff nach ermeßigung enthalten. Wie solchs auch vor dieser zeit jnen durch einen gemeinen bescheidt angezeigt vnd vermeldet ist worden / Darzu in allweg vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern hönliche / vnbescheidene oder schmehliche wort fürzubringen / sie / oder die Partheyen darmit zubeleistigen / sich enthalten / bey vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer ernstlicher straff. Gemelte Procuratores, vnd Redner sollen auch zu den Ordentlichen / vnd auch Extraordinarj Hoffgerichts Tagen / allwege den Abent zuuor / ehe das Gericht angehet / am selben ort einkommen / Volgendts Tags zu gebürlicher zeit in der Gerichtlichen audientz erscheinen / vnd biß zu endt darin verharren: Es were dann / das vnser Hoffrichter / oder sein Befehlhaber vnd Stadthalter einem auß vrsachen erlaubt hette / derselb soll alß dann einen andern / vnsers Hoffgerichts geschwornen Procuratorn / an sein stadt / substituiern / vnd demselben seine sachen zuuertretten / befehlen mögen. Es sollen aber solche substitutiones nicht krefftig sein / oder in Gericht angenommen werden / sie beschehen dann vor vnsers Hoffgerichts beeydigtem Gerichts Secretarien / Mündtlich oder Schrifftlich / welcher auch dieselben alßbaldt ad Acta zuregistriern schüldig sein soll. Dieselben Procuratores vnd Redner sollen auch vor diesem Gericht / sich in jhren Mündtlichen fürtregen in allweg der kürtze befleissen / vnd so sie etwas langes fürzubringen / dasselbig jeder zeit in Schrifften thun / vnd sich der langen vnd vnformblichen Receß bey straff nach ermeßigung enthalten. Wie solchs auch vor dieser zeit jnen durch einen gemeinen bescheidt angezeigt vnd vermeldet ist worden / Darzu in allweg vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern hönliche / vnbescheidene oder schmehliche wort fürzubringen / sie / oder die Partheyen darmit zubeleistigen / sich enthalten / bey vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer ernstlicher straff. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0031" n="8"/> <p>Gemelte <hi rendition="#i">Procuratores</hi>, vnd Redner sollen auch zu den Ordentlichen / vnd auch Extraordinarj Hoffgerichts Tagen / allwege den Abent zuuor / ehe das Gericht angehet / am selben ort einkommen / Volgendts Tags zu gebürlicher zeit in der Gerichtlichen audientz erscheinen / vnd biß zu endt darin verharren: Es were dann / das vnser Hoffrichter / oder sein Befehlhaber vnd Stadthalter einem auß vrsachen erlaubt hette / derselb soll alß dann einen andern / vnsers Hoffgerichts geschwornen Procuratorn / an sein stadt / substituiern / vnd demselben seine sachen zuuertretten / befehlen mögen.</p> <p>Es sollen aber solche <hi rendition="#i">substitutiones</hi> nicht krefftig sein / oder in Gericht angenommen werden / sie beschehen dann vor vnsers Hoffgerichts beeydigtem Gerichts Secretarien / Mündtlich oder Schrifftlich / welcher auch dieselben alßbaldt <hi rendition="#i">ad Acta</hi> zuregistriern schüldig sein soll.</p> <p>Dieselben <hi rendition="#i">Procuratores</hi> vnd Redner sollen auch vor diesem Gericht / sich in jhren Mündtlichen fürtregen in allweg der kürtze befleissen / vnd so sie etwas langes fürzubringen / dasselbig jeder zeit in Schrifften thun / vnd sich der langen vnd vnformblichen Receß bey straff nach ermeßigung enthalten. Wie solchs auch vor dieser zeit jnen durch einen gemeinen bescheidt angezeigt vnd vermeldet ist worden / Darzu in allweg vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern hönliche / vnbescheidene oder schmehliche wort fürzubringen / sie / oder die Partheyen darmit zubeleistigen / sich enthalten / bey vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer ernstlicher straff.</p> </div> </body> </text> </TEI> [8/0031]
Gemelte Procuratores, vnd Redner sollen auch zu den Ordentlichen / vnd auch Extraordinarj Hoffgerichts Tagen / allwege den Abent zuuor / ehe das Gericht angehet / am selben ort einkommen / Volgendts Tags zu gebürlicher zeit in der Gerichtlichen audientz erscheinen / vnd biß zu endt darin verharren: Es were dann / das vnser Hoffrichter / oder sein Befehlhaber vnd Stadthalter einem auß vrsachen erlaubt hette / derselb soll alß dann einen andern / vnsers Hoffgerichts geschwornen Procuratorn / an sein stadt / substituiern / vnd demselben seine sachen zuuertretten / befehlen mögen.
Es sollen aber solche substitutiones nicht krefftig sein / oder in Gericht angenommen werden / sie beschehen dann vor vnsers Hoffgerichts beeydigtem Gerichts Secretarien / Mündtlich oder Schrifftlich / welcher auch dieselben alßbaldt ad Acta zuregistriern schüldig sein soll.
Dieselben Procuratores vnd Redner sollen auch vor diesem Gericht / sich in jhren Mündtlichen fürtregen in allweg der kürtze befleissen / vnd so sie etwas langes fürzubringen / dasselbig jeder zeit in Schrifften thun / vnd sich der langen vnd vnformblichen Receß bey straff nach ermeßigung enthalten. Wie solchs auch vor dieser zeit jnen durch einen gemeinen bescheidt angezeigt vnd vermeldet ist worden / Darzu in allweg vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern hönliche / vnbescheidene oder schmehliche wort fürzubringen / sie / oder die Partheyen darmit zubeleistigen / sich enthalten / bey vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer ernstlicher straff.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/31>, abgerufen am 05.07.2024. |