Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Es sollen auch die Aduocaten / sich in jhren producten / so sie jeder zeit / an vnserm Hoffgericht eingeben lassen / selbst / wie sich gebürth / vnterschreiben / bey Peen eines halben Güldens / Silber Groschen. Zu deme / sollen sie sich auch aller vngebührlichen Schmeheworten / alß die mehr zu verbitterung der sachen / dann zu abhelffung derselben dienlich / in jhren satzung vnd producten gentzlich enthalten / bey straff nach erheischung der vberfahrung. Von Procuratorn vnd jhrem Ampt. VIII. ES soll niemandt an vnserm Hoffgericht procurieren / er sey dann zuuor durch vns / vnsere Hoffrichter vnd Assessorn darzu tüglich vnd geschickt erfunden / angenommen / zugelassen / vnd habe den hernach gesetzten Eidt darüber gelobet / vnd geschworen: Es wolte dann einer in seiner selbst / oder auch seiner Verwandten vnd gesipten Personen Sachen procuriern / vnd reden / oder vermöchte jemandts / der es jhm auß freundtschafft / vnd auß keiner gabe / vmb sonst thun / vnd solchs bey seinen guten trawen vnd glauben an Eidts stadt aussagen würde / Es sollen auch die Aduocaten / sich in jhren producten / so sie jeder zeit / an vnserm Hoffgericht eingeben lassen / selbst / wie sich gebürth / vnterschreiben / bey Peen eines halben Güldens / Silber Groschen. Zu deme / sollen sie sich auch aller vngebührlichen Schmeheworten / alß die mehr zu verbitterung der sachen / dann zu abhelffung derselben dienlich / in jhren satzung vnd producten gentzlich enthalten / bey straff nach erheischung der vberfahrung. Von Procuratorn vnd jhrem Ampt. VIII. ES soll niemandt an vnserm Hoffgericht procurieren / er sey dann zuuor durch vns / vnsere Hoffrichter vnd Assessorn darzu tüglich vnd geschickt erfunden / angenommen / zugelassen / vnd habe den hernach gesetzten Eidt darüber gelobet / vnd geschworen: Es wolte dann einer in seiner selbst / oder auch seiner Verwandten vnd gesipten Personen Sachen procuriern / vnd reden / oder vermöchte jemandts / der es jhm auß freundtschafft / vnd auß keiner gabe / vmb sonst thun / vnd solchs bey seinen guten trawen vnd glauben an Eidts stadt aussagen würde / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0028"/> <p>Es sollen auch die Aduocaten / sich in jhren producten / so sie jeder zeit / an vnserm Hoffgericht eingeben lassen / selbst / wie sich gebürth / vnterschreiben / bey Peen eines halben Güldens / Silber Groschen.</p> <p>Zu deme / sollen sie sich auch aller vngebührlichen Schmeheworten / alß die mehr zu verbitterung der sachen / dann zu abhelffung derselben dienlich / in jhren satzung vnd producten gentzlich enthalten / bey straff nach erheischung der vberfahrung.</p> </div> <div> <head>Von Procuratorn vnd jhrem Ampt.<lb/></head> <head>VIII.<lb/></head> <p>ES soll niemandt an vnserm Hoffgericht procurieren / er sey dann zuuor durch vns / vnsere Hoffrichter vnd Assessorn darzu tüglich vnd geschickt erfunden / angenommen / zugelassen / vnd habe den hernach gesetzten Eidt darüber gelobet / vnd geschworen: Es wolte dann einer in seiner selbst / oder auch seiner Verwandten vnd gesipten Personen Sachen procuriern / vnd reden / oder vermöchte jemandts / der es jhm auß freundtschafft / vnd auß keiner gabe / vmb sonst thun / vnd solchs bey seinen guten trawen vnd glauben an Eidts stadt aussagen würde / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0028]
Es sollen auch die Aduocaten / sich in jhren producten / so sie jeder zeit / an vnserm Hoffgericht eingeben lassen / selbst / wie sich gebürth / vnterschreiben / bey Peen eines halben Güldens / Silber Groschen.
Zu deme / sollen sie sich auch aller vngebührlichen Schmeheworten / alß die mehr zu verbitterung der sachen / dann zu abhelffung derselben dienlich / in jhren satzung vnd producten gentzlich enthalten / bey straff nach erheischung der vberfahrung.
Von Procuratorn vnd jhrem Ampt.
VIII.
ES soll niemandt an vnserm Hoffgericht procurieren / er sey dann zuuor durch vns / vnsere Hoffrichter vnd Assessorn darzu tüglich vnd geschickt erfunden / angenommen / zugelassen / vnd habe den hernach gesetzten Eidt darüber gelobet / vnd geschworen: Es wolte dann einer in seiner selbst / oder auch seiner Verwandten vnd gesipten Personen Sachen procuriern / vnd reden / oder vermöchte jemandts / der es jhm auß freundtschafft / vnd auß keiner gabe / vmb sonst thun / vnd solchs bey seinen guten trawen vnd glauben an Eidts stadt aussagen würde /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/28>, abgerufen am 16.02.2025. |