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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Wo aber von einer Endturtheil appelliert / sollen gleicher gestaldt zuuorderst im Libell formalia appellationis deduciert / vnd darauff / wo der appellant nicht anders oder weiters / dann was in voriger Instantz einbracht / fürwenden wolt / derselben Instantz acta, loco narratorum repetiert / vnd nach gestalt des handels zuerkennen / gebeten werden.

Wolte aber der appellant etwas weiters / dann in voriger Instantz eingewendet / deduciern / vnd fürbringen / das mag er auch in seinem appellation libel / zu mehrer anzeig seines guten rechtens / inserirn vnd einbringen.

Es mag auch der Aduocat in libello appellationis, es sey von beyurtheiln / beschwerungen / oder endturtheiln appelliert / die nullitet oder nichtigkeit des proceß / oder der vrtheil voriger Instantz Principaliter, oder incidenter, wie solchs die Rechte zugeben / mit fürbringen / auch derwegen sein bitt vnd begeren stellen.

Vnd sollen die Aduocaten zu endt der Klagen / gemeine gewönliche vnd nottürfftige Clausulas apponiern vnd anhengen / darmit ob die petition / oder begere einbrachter Klag inept / vnförmlich / oder vngnugsam wer / das dannoch auff die Narrata vnd erzelte geschichte ergehen vnd erkandt werden möge / was recht ist.

Wo aber von einer Endturtheil appelliert / sollen gleicher gestaldt zuuorderst im Libell formalia appellationis deduciert / vnd darauff / wo der appellant nicht anders oder weiters / dann was in voriger Instantz einbracht / fürwenden wolt / derselben Instantz acta, loco narratorum repetiert / vnd nach gestalt des handels zuerkennen / gebeten werden.

Wolte aber der appellant etwas weiters / dann in voriger Instantz eingewendet / deduciern / vnd fürbringen / das mag er auch in seinem appellation libel / zu mehrer anzeig seines guten rechtens / inserirn vnd einbringen.

Es mag auch der Aduocat in libello appellationis, es sey von beyurtheiln / beschwerungen / oder endturtheiln appelliert / die nullitet oder nichtigkeit des proceß / oder der vrtheil voriger Instantz Principaliter, oder incidenter, wie solchs die Rechte zugeben / mit fürbringen / auch derwegen sein bitt vnd begeren stellen.

Vnd sollen die Aduocaten zu endt der Klagen / gemeine gewönliche vnd nottürfftige Clausulas apponiern vnd anhengen / darmit ob die petition / oder begere einbrachter Klag inept / vnförmlich / oder vngnugsam wer / das dannoch auff die Narrata vnd erzelte geschichte ergehen vnd erkandt werden möge / was recht ist.

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[6/0027] Wo aber von einer Endturtheil appelliert / sollen gleicher gestaldt zuuorderst im Libell formalia appellationis deduciert / vnd darauff / wo der appellant nicht anders oder weiters / dann was in voriger Instantz einbracht / fürwenden wolt / derselben Instantz acta, loco narratorum repetiert / vnd nach gestalt des handels zuerkennen / gebeten werden. Wolte aber der appellant etwas weiters / dann in voriger Instantz eingewendet / deduciern / vnd fürbringen / das mag er auch in seinem appellation libel / zu mehrer anzeig seines guten rechtens / inserirn vnd einbringen. Es mag auch der Aduocat in libello appellationis, es sey von beyurtheiln / beschwerungen / oder endturtheiln appelliert / die nullitet oder nichtigkeit des proceß / oder der vrtheil voriger Instantz Principaliter, oder incidenter, wie solchs die Rechte zugeben / mit fürbringen / auch derwegen sein bitt vnd begeren stellen. Vnd sollen die Aduocaten zu endt der Klagen / gemeine gewönliche vnd nottürfftige Clausulas apponiern vnd anhengen / darmit ob die petition / oder begere einbrachter Klag inept / vnförmlich / oder vngnugsam wer / das dannoch auff die Narrata vnd erzelte geschichte ergehen vnd erkandt werden möge / was recht ist.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/27>, abgerufen am 27.11.2024.