Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.gen / doch das keine Producta an vnserm Hoffgericht gerichtlichen eingelegt werden / sie sein dann zuuor durch derselben Parthey geschwornen Aduocaten reuidiert / adprobiert vnd subscribirt / bey peen eines halben Talers / so offt solchs vbergangen wirdt. Vnd sollen die Aduocaten / wann sie in erster Instantz Libelliern / oder Klag machen / guten vnd müglichen fleiß fürwenden / Das Factum, oder die geschicht vnd handlung / darauß die Action vnd vorderung fliessen ist / klar / lauter / vnd gründtlich fürzubringen vnd anzuzeigen. Auch auff / vnd nach solcher erzelung der geschicht / ein rechte vnd formliche Petition, oder bitt thun vnd stellen / vnd allwege vermeiden / viel vnd vnnottürfftige / gemeine / geschriebene Recht / in der Klag einzumengen oder anzuziehen. Aber Statuta, löbliche gewonheiten / gebreuch / vnd alte herkommen / sollen (wie andere geschichten) angezogen / vnd fürgetragen werden / Dann dieselben nicht in den gemeinen geschriebenen Rechten / Sondern in Facto, vnd in der geschicht / oder that stehen vnd befunden werden. In Appellation sachen aber / Dauon einer Beyurtheil / oder beschwerungen appelliert / sollen im eingang die Formalia appellationis angezeigt / darnach Instrumentum oder schedula appellationis, loco narratorum repetiert vnd erholt / vnd darauff was sich gebürt / vnd die notturfft / oder gelegenheit des handels erfordert / gebeten vnd begert werden. gen / doch das keine Producta an vnserm Hoffgericht gerichtlichen eingelegt werden / sie sein dann zuuor durch derselben Parthey geschwornen Aduocaten reuidiert / adprobiert vnd subscribirt / bey peen eines halben Talers / so offt solchs vbergangen wirdt. Vnd sollen die Aduocaten / wann sie in erster Instantz Libelliern / oder Klag machen / guten vnd müglichen fleiß fürwenden / Das Factum, oder die geschicht vnd handlung / darauß die Action vnd vorderung fliessen ist / klar / lauter / vnd gründtlich fürzubringen vnd anzuzeigen. Auch auff / vnd nach solcher erzelung der geschicht / ein rechte vnd formliche Petition, oder bitt thun vnd stellen / vnd allwege vermeiden / viel vnd vnnottürfftige / gemeine / geschriebene Recht / in der Klag einzumengen oder anzuziehen. Aber Statuta, löbliche gewonheiten / gebreuch / vnd alte herkommen / sollen (wie andere geschichten) angezogen / vnd fürgetragen werden / Dann dieselben nicht in den gemeinen geschriebenen Rechten / Sondern in Facto, vnd in der geschicht / oder that stehen vnd befunden werden. In Appellation sachen aber / Dauon einer Beyurtheil / oder beschwerungen appelliert / sollen im eingang die Formalia appellationis angezeigt / darnach Instrumentum oder schedula appellationis, loco narratorum repetiert vnd erholt / vnd darauff was sich gebürt / vnd die notturfft / oder gelegenheit des handels erfordert / gebeten vnd begert werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0026"/> gen / doch das keine <hi rendition="#i">Producta</hi> an vnserm Hoffgericht gerichtlichen eingelegt werden / sie sein dann zuuor durch derselben Parthey geschwornen Aduocaten reuidiert / adprobiert vnd subscribirt / bey peen eines halben Talers / so offt solchs vbergangen wirdt.</p> <p>Vnd sollen die Aduocaten / wann sie in erster Instantz Libelliern / oder Klag machen / guten vnd müglichen fleiß fürwenden / Das <hi rendition="#i">Factum,</hi> oder die geschicht vnd handlung / darauß die <hi rendition="#i">Action</hi> vnd vorderung fliessen ist / klar / lauter / vnd gründtlich fürzubringen vnd anzuzeigen. Auch auff / vnd nach solcher erzelung der geschicht / ein rechte vnd formliche <hi rendition="#i">Petition,</hi> oder bitt thun vnd stellen / vnd allwege vermeiden / viel vnd vnnottürfftige / gemeine / geschriebene Recht / in der Klag einzumengen oder anzuziehen. Aber <hi rendition="#i">Statuta,</hi> löbliche gewonheiten / gebreuch / vnd alte herkommen / sollen (wie andere geschichten) angezogen / vnd fürgetragen werden / Dann dieselben nicht in den gemeinen geschriebenen Rechten / Sondern <hi rendition="#i">in Facto,</hi> vnd in der geschicht / oder that stehen vnd befunden werden.</p> <p>In Appellation sachen aber / Dauon einer Beyurtheil / oder beschwerungen appelliert / sollen im eingang die <hi rendition="#i">Formalia appellationis</hi> angezeigt / darnach <hi rendition="#i">Instrumentum</hi> oder <hi rendition="#i">schedula appellationis, loco narratorum</hi> repetiert vnd erholt / vnd darauff was sich gebürt / vnd die notturfft / oder gelegenheit des handels erfordert / gebeten vnd begert werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0026]
gen / doch das keine Producta an vnserm Hoffgericht gerichtlichen eingelegt werden / sie sein dann zuuor durch derselben Parthey geschwornen Aduocaten reuidiert / adprobiert vnd subscribirt / bey peen eines halben Talers / so offt solchs vbergangen wirdt.
Vnd sollen die Aduocaten / wann sie in erster Instantz Libelliern / oder Klag machen / guten vnd müglichen fleiß fürwenden / Das Factum, oder die geschicht vnd handlung / darauß die Action vnd vorderung fliessen ist / klar / lauter / vnd gründtlich fürzubringen vnd anzuzeigen. Auch auff / vnd nach solcher erzelung der geschicht / ein rechte vnd formliche Petition, oder bitt thun vnd stellen / vnd allwege vermeiden / viel vnd vnnottürfftige / gemeine / geschriebene Recht / in der Klag einzumengen oder anzuziehen. Aber Statuta, löbliche gewonheiten / gebreuch / vnd alte herkommen / sollen (wie andere geschichten) angezogen / vnd fürgetragen werden / Dann dieselben nicht in den gemeinen geschriebenen Rechten / Sondern in Facto, vnd in der geschicht / oder that stehen vnd befunden werden.
In Appellation sachen aber / Dauon einer Beyurtheil / oder beschwerungen appelliert / sollen im eingang die Formalia appellationis angezeigt / darnach Instrumentum oder schedula appellationis, loco narratorum repetiert vnd erholt / vnd darauff was sich gebürt / vnd die notturfft / oder gelegenheit des handels erfordert / gebeten vnd begert werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/26>, abgerufen am 05.07.2024. |