Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Was sonst vnsers Hoffgerichts Secretari Ampt ist / in zeit verfassung der Vrtheiln / das soll hierunden an seinem orth auch vermeldet werden. Von den Aduocaten vnd jhrem Ampt. VII. ES soll an vnserm Fürstlichen Hoffgericht keiner zu einem Aduocaten auff vnd angenommen werden / er sey dann zuuor / durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer darzu geschickt vnd erfahren befunden / vnd hab den hernach geschriebenen Aduocaten Eidt gelobt vnd geschworen. Es were dann / Das er in seinen eigen / oder auch seiner Blutsuerwandten Freunden sachen aduociern wolte / vnd er das bey Handtgegebener trew betheuren möcht / so soll er darzu gelassen werden. Wir wollen aber hiemit auch zugelassen haben / das die Partheien in jhren Rechtlichen sachen / auch frembde Aduocaten gebrauchen / vnd bey andern rath suchen mö- Was sonst vnsers Hoffgerichts Secretari Ampt ist / in zeit verfassung der Vrtheiln / das soll hierunden an seinem orth auch vermeldet werden. Von den Aduocaten vnd jhrem Ampt. VII. ES soll an vnserm Fürstlichen Hoffgericht keiner zu einem Aduocaten auff vnd angenommen werden / er sey dann zuuor / durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer darzu geschickt vnd erfahren befunden / vnd hab den hernach geschriebenen Aduocaten Eidt gelobt vnd geschworen. Es were dann / Das er in seinen eigen / oder auch seiner Blutsuerwandten Freunden sachen aduociern wolte / vnd er das bey Handtgegebener trew betheuren möcht / so soll er darzu gelassen werden. Wir wollen aber hiemit auch zugelassen haben / das die Partheien in jhren Rechtlichen sachen / auch frembde Aduocaten gebrauchen / vnd bey andern rath suchen mö- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0025" n="5"/> <p>Was sonst vnsers Hoffgerichts Secretari Ampt ist / in zeit verfassung der Vrtheiln / das soll hierunden an seinem orth auch vermeldet werden.</p> </div> <div> <head>Von den Aduocaten vnd jhrem Ampt.<lb/></head> <head>VII.<lb/></head> <p>ES soll an vnserm Fürstlichen Hoffgericht keiner zu einem Aduocaten auff vnd angenommen werden / er sey dann zuuor / durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer darzu geschickt vnd erfahren befunden / vnd hab den hernach geschriebenen Aduocaten Eidt gelobt vnd geschworen.</p> <p>Es were dann / Das er in seinen eigen / oder auch seiner Blutsuerwandten Freunden sachen aduociern wolte / vnd er das bey Handtgegebener trew betheuren möcht / so soll er darzu gelassen werden.</p> <p>Wir wollen aber hiemit auch zugelassen haben / das die Partheien in jhren Rechtlichen sachen / auch frembde Aduocaten gebrauchen / vnd bey andern rath suchen mö- </p> </div> </body> </text> </TEI> [5/0025]
Was sonst vnsers Hoffgerichts Secretari Ampt ist / in zeit verfassung der Vrtheiln / das soll hierunden an seinem orth auch vermeldet werden.
Von den Aduocaten vnd jhrem Ampt.
VII.
ES soll an vnserm Fürstlichen Hoffgericht keiner zu einem Aduocaten auff vnd angenommen werden / er sey dann zuuor / durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer darzu geschickt vnd erfahren befunden / vnd hab den hernach geschriebenen Aduocaten Eidt gelobt vnd geschworen.
Es were dann / Das er in seinen eigen / oder auch seiner Blutsuerwandten Freunden sachen aduociern wolte / vnd er das bey Handtgegebener trew betheuren möcht / so soll er darzu gelassen werden.
Wir wollen aber hiemit auch zugelassen haben / das die Partheien in jhren Rechtlichen sachen / auch frembde Aduocaten gebrauchen / vnd bey andern rath suchen mö-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/25>, abgerufen am 05.07.2024. |