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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Es sollen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer in allen vnd jeden Rechthengigen Sachen / so für vnser Fürstlich Hoffgericht kommen / wann in denen zuurtheilen ist / auff gemeine geschriebene Rechte / des Heiligen Reichs Constitutionen vnd Abscheidt / Auch erbare gute Ordnungen / Statuten / vnd redliche bestendige gewonheiten / (die für sie gebracht / vnd kündtlich gemacht werden) nach vermög / vnd außweisung jhres Eydts / wie der hierunden gesetzt / erkennen / rechte Vrtheil fassen / vnd außsprechen.

Wir wöllen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer jhrer Eydt vnd pflicht / damit sie vns / ausserhalb des Gerichts / verwandt sein / was vnd souiel das Gericht belangt / oder darein gehören wirdt / frey / vnuerbunden / vnd hiemit krafft dieser vnser Ordnung / gentzlich vnd gar auffgelöset haben / darmit sie frey / ohne schew oder furcht / vnnd ohne alles gefehrde / allein der Warheit / Gleich / vnd Gerechtigkeit zusteur / Vrtheilen / erkennen / vnd sprechen mögen.

Wie offt / vnd zu was zeiten im Jare / vnsere Ordinari Hoffgerichte gehalten werden sollen.
IIII.

VNsere Ordinari Fürstliche Hoffgericht sollen hinfüro Iherlichen / vnnd eines jeden Ihars besonder Viermahlen zu Vier vnderscheidtlichen zeiten / Als

Es sollen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer in allen vnd jeden Rechthengigen Sachen / so für vnser Fürstlich Hoffgericht kommen / wann in denen zuurtheilen ist / auff gemeine geschriebene Rechte / des Heiligen Reichs Constitutionen vnd Abscheidt / Auch erbare gute Ordnungen / Statuten / vnd redliche bestendige gewonheiten / (die für sie gebracht / vnd kündtlich gemacht werden) nach vermög / vnd außweisung jhres Eydts / wie der hierunden gesetzt / erkennen / rechte Vrtheil fassen / vnd außsprechen.

Wir wöllen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer jhrer Eydt vnd pflicht / damit sie vns / ausserhalb des Gerichts / verwandt sein / was vnd souiel das Gericht belangt / oder darein gehören wirdt / frey / vnuerbunden / vnd hiemit krafft dieser vnser Ordnung / gentzlich vnd gar auffgelöset haben / darmit sie frey / ohne schew oder furcht / vnnd ohne alles gefehrde / allein der Warheit / Gleich / vnd Gerechtigkeit zusteur / Vrtheilen / erkennen / vnd sprechen mögen.

Wie offt / vnd zu was zeiten im Jare / vnsere Ordinari Hoffgerichte gehalten werden sollen.
IIII.

VNsere Ordinari Fürstliche Hoffgericht sollen hinfüro Iherlichen / vnnd eines jeden Ihars besonder Viermahlen zu Vier vnderscheidtlichen zeiten / Als

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[0020] Es sollen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer in allen vnd jeden Rechthengigen Sachen / so für vnser Fürstlich Hoffgericht kommen / wann in denen zuurtheilen ist / auff gemeine geschriebene Rechte / des Heiligen Reichs Constitutionen vnd Abscheidt / Auch erbare gute Ordnungen / Statuten / vnd redliche bestendige gewonheiten / (die für sie gebracht / vnd kündtlich gemacht werden) nach vermög / vnd außweisung jhres Eydts / wie der hierunden gesetzt / erkennen / rechte Vrtheil fassen / vnd außsprechen. Wir wöllen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer jhrer Eydt vnd pflicht / damit sie vns / ausserhalb des Gerichts / verwandt sein / was vnd souiel das Gericht belangt / oder darein gehören wirdt / frey / vnuerbunden / vnd hiemit krafft dieser vnser Ordnung / gentzlich vnd gar auffgelöset haben / darmit sie frey / ohne schew oder furcht / vnnd ohne alles gefehrde / allein der Warheit / Gleich / vnd Gerechtigkeit zusteur / Vrtheilen / erkennen / vnd sprechen mögen. Wie offt / vnd zu was zeiten im Jare / vnsere Ordinari Hoffgerichte gehalten werden sollen. IIII. VNsere Ordinari Fürstliche Hoffgericht sollen hinfüro Iherlichen / vnnd eines jeden Ihars besonder Viermahlen zu Vier vnderscheidtlichen zeiten / Als

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/20>, abgerufen am 24.11.2024.