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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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nemlich / Das Erst / auff Mitwochen nach Inuocauit / Das Ander / auff Mitwochen nach Trinitatis / Das Dritte / auff Mitwochen nach Exaltationis Crucis / vnd das Vierde / auff Mitwochen nach Luciae / (jeder zeit / den abendt zuuor zu Braunschweig zeitlich einzukommen) gehalten werden.

Vnnd wann also das Hoffgericht gehalten wirdt / so sollen zuorderst die vrtheilen vnnd bescheidt in beschlossenen Seichen / oder Puncten / außgesprochen / publicieret / vnnd geöffnet werden: Vnnd darnach die Partheyen / welche auff solchen Tag fürbescheiden vnnd geladen / durch jhre Procuratores oder anwalde / was sich gebüret / gerichtlich hinbringen vnnd handlen lassen. Da wir aber beyweilen auß ehafften redlichen vrsachen / vnd erheischender gelegenheit solch Hoffgericht auff ander zeit anticipiern / oder lenger verlegen müsten oder würden / soll durch Vns / oder vnsern Hoffrichter / solche verenderung allwegen zeitlich zuuor außgeschrieben / publiciert / vnd verkündet werden / damit jedermeniglich dessen wissenschafft haben müge.

Es sollen vnsere verordente / vber Vier Tage nicht am Hoffgericht verharren / Es were dann / das inn dem oder anderm / die Ordnung betreffendt / der Hoffrichter vnd Beysitzer anderst befehlen oder schaffen würden.

Vnnd Sommers zeit / soll man das Gericht vmb Sechs vhren vor Mittag anheben / vnnd sitzen biß auff

nemlich / Das Erst / auff Mitwochen nach Inuocauit / Das Ander / auff Mitwochen nach Trinitatis / Das Dritte / auff Mitwochen nach Exaltationis Crucis / vnd das Vierde / auff Mitwochen nach Luciae / (jeder zeit / den abendt zuuor zu Braunschweig zeitlich einzukommen) gehalten werden.

Vnnd wann also das Hoffgericht gehalten wirdt / so sollen zuorderst die vrtheilen vnnd bescheidt in beschlossenen Seichen / oder Puncten / außgesprochen / publicieret / vnnd geöffnet werden: Vnnd darnach die Partheyen / welche auff solchen Tag fürbescheiden vnnd geladen / durch jhre Procuratores oder anwalde / was sich gebüret / gerichtlich hinbringen vnnd handlen lassen. Da wir aber beyweilen auß ehafften redlichen vrsachen / vnd erheischender gelegenheit solch Hoffgericht auff ander zeit anticipiern / oder lenger verlegen müsten oder würden / soll durch Vns / oder vnsern Hoffrichter / solche verenderung allwegen zeitlich zuuor außgeschrieben / publiciert / vnd verkündet werden / damit jedermeniglich dessen wissenschafft haben müge.

Es sollen vnsere verordente / vber Vier Tage nicht am Hoffgericht verharren / Es were dann / das inn dem oder anderm / die Ordnung betreffendt / der Hoffrichter vnd Beysitzer anderst befehlen oder schaffen würden.

Vnnd Sommers zeit / soll man das Gericht vmb Sechs vhren vor Mittag anheben / vnnd sitzen biß auff

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[3/0021] nemlich / Das Erst / auff Mitwochen nach Inuocauit / Das Ander / auff Mitwochen nach Trinitatis / Das Dritte / auff Mitwochen nach Exaltationis Crucis / vnd das Vierde / auff Mitwochen nach Luciae / (jeder zeit / den abendt zuuor zu Braunschweig zeitlich einzukommen) gehalten werden. Vnnd wann also das Hoffgericht gehalten wirdt / so sollen zuorderst die vrtheilen vnnd bescheidt in beschlossenen Seichen / oder Puncten / außgesprochen / publicieret / vnnd geöffnet werden: Vnnd darnach die Partheyen / welche auff solchen Tag fürbescheiden vnnd geladen / durch jhre Procuratores oder anwalde / was sich gebüret / gerichtlich hinbringen vnnd handlen lassen. Da wir aber beyweilen auß ehafften redlichen vrsachen / vnd erheischender gelegenheit solch Hoffgericht auff ander zeit anticipiern / oder lenger verlegen müsten oder würden / soll durch Vns / oder vnsern Hoffrichter / solche verenderung allwegen zeitlich zuuor außgeschrieben / publiciert / vnd verkündet werden / damit jedermeniglich dessen wissenschafft haben müge. Es sollen vnsere verordente / vber Vier Tage nicht am Hoffgericht verharren / Es were dann / das inn dem oder anderm / die Ordnung betreffendt / der Hoffrichter vnd Beysitzer anderst befehlen oder schaffen würden. Vnnd Sommers zeit / soll man das Gericht vmb Sechs vhren vor Mittag anheben / vnnd sitzen biß auff

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/21>, abgerufen am 24.11.2024.