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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Die Extraordinari Hoffgericht aber belangendt / ist obgemelter anzal der Neun Personen nicht nötig / Sonder sollen dieselbigen durch vnsere Jeder zeits anwesende Rethe besetzt / auß denselben einer / so von der Ritterschafft / Vice-Hoffrichter sein / durch sie die proceß vnd der Partheyen notturfft angehöret / vnd darauff gestalten sachen nach / gebürliche vnd rechtmeßige bescheidt gegeben werden.

Von des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ampt.
III.

VOrberürte vnsere Hoff Richter vnd Beysitzer / sollen dem Gerichte trewlich vnd fleissig außwarten / Auch ein jede Parthey sachen eigentlich vernehmen / versehen / vnd mit gutem getrewem fleiß betrachten vnd erwegen / darmit niemandt verletzt / sondern einem jeden gleichmessige / vnpartheysche gerechtigkeit wiederfahren / vnd gedeyen möge.

Desgleichen sollen die Richter vnd Beysitzer / ehe sie sich vber der Partheyen gesetze des Rechten vereinigen / guten fleiß fürwenden / dieselben in der güte zuentscheiden: Wo aber die gütlicheit nicht statt finden würde / alßdann was Recht / ergehen vnd geschehen lassen.

Die Extraordinari Hoffgericht aber belangendt / ist obgemelter anzal der Neun Personen nicht nötig / Sonder sollen dieselbigen durch vnsere Jeder zeits anwesende Rethe besetzt / auß denselben einer / so von der Ritterschafft / Vice-Hoffrichter sein / durch sie die proceß vnd der Partheyen notturfft angehöret / vnd darauff gestalten sachen nach / gebürliche vnd rechtmeßige bescheidt gegeben werden.

Von des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ampt.
III.

VOrberürte vnsere Hoff Richter vnd Beysitzer / sollen dem Gerichte trewlich vnd fleissig außwarten / Auch ein jede Parthey sachen eigentlich vernehmen / versehen / vnd mit gutem getrewem fleiß betrachten vnd erwegen / darmit niemandt verletzt / sondern einem jeden gleichmessige / vnpartheysche gerechtigkeit wiederfahren / vnd gedeyen möge.

Desgleichen sollen die Richter vnd Beysitzer / ehe sie sich vber der Partheyen gesetze des Rechten vereinigen / guten fleiß fürwenden / dieselben in der güte zuentscheiden: Wo aber die gütlicheit nicht statt finden würde / alßdann was Recht / ergehen vnd geschehen lassen.

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[2/0019] Die Extraordinari Hoffgericht aber belangendt / ist obgemelter anzal der Neun Personen nicht nötig / Sonder sollen dieselbigen durch vnsere Jeder zeits anwesende Rethe besetzt / auß denselben einer / so von der Ritterschafft / Vice-Hoffrichter sein / durch sie die proceß vnd der Partheyen notturfft angehöret / vnd darauff gestalten sachen nach / gebürliche vnd rechtmeßige bescheidt gegeben werden. Von des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ampt. III. VOrberürte vnsere Hoff Richter vnd Beysitzer / sollen dem Gerichte trewlich vnd fleissig außwarten / Auch ein jede Parthey sachen eigentlich vernehmen / versehen / vnd mit gutem getrewem fleiß betrachten vnd erwegen / darmit niemandt verletzt / sondern einem jeden gleichmessige / vnpartheysche gerechtigkeit wiederfahren / vnd gedeyen möge. Desgleichen sollen die Richter vnd Beysitzer / ehe sie sich vber der Partheyen gesetze des Rechten vereinigen / guten fleiß fürwenden / dieselben in der güte zuentscheiden: Wo aber die gütlicheit nicht statt finden würde / alßdann was Recht / ergehen vnd geschehen lassen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/19>, abgerufen am 24.11.2024.