Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite
Wie die Acta, auff endt oder beyurtheil beschlossen / außgetheilt / vnd referirt werden sollen. Tit. 64. fol. 49. Von verfassung vnd außtheilung der vrtheilen. Tit. 65. f. 52. Von welchen vrtheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge. Tit. 66. fol. 53. Form des Eidts / so der Appellant zubeschweren schüldig. Tit. 67. fol. 55. Von Nullitet der vrtheilen. Tit. 68. fol. eod. Von begeren vnd erkantniß der Gerichtekosten / auch wie taxierte Kosten / beim Eidt erhalten werden sollen. Tit. 69. fol. 56 Von Taxation / vnd meßigung der Gerichtskosten. Tit. 70. fol. 57. Von Execution / vnd volnstreckung gesprochener Vrtheilen. Tit. 71. fol. 58. Von angriff / pfanden / vnd vergantung / vnd was für Ordnung darinn gehalten werden soll. Tit. 72. fol. 60. Taxa vnd belohnung der Cantzley. Tit. 73 fol. 62.
Wie die Acta, auff endt oder beyurtheil beschlossen / außgetheilt / vnd referirt werden sollen. Tit. 64. fol. 49. Von verfassung vnd außtheilung der vrtheilen. Tit. 65. f. 52. Von welchen vrtheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge. Tit. 66. fol. 53. Form des Eidts / so der Appellant zubeschweren schüldig. Tit. 67. fol. 55. Von Nullitet der vrtheilen. Tit. 68. fol. eod. Von begeren vnd erkantniß der Gerichtekosten / auch wie taxierte Kosten / beim Eidt erhalten werden sollen. Tit. 69. fol. 56 Von Taxation / vnd meßigung der Gerichtskosten. Tit. 70. fol. 57. Von Execution / vnd volnstreckung gesprochener Vrtheilen. Tit. 71. fol. 58. Von angriff / pfanden / vnd vergantung / vnd was für Ordnung darinn gehalten werden soll. Tit. 72. fol. 60. Taxa vnd belohnung der Cantzley. Tit. 73 fol. 62.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0183"/>
        <l>Wie die <hi rendition="#i">Acta,</hi> auff endt oder beyurtheil beschlossen /
                     außgetheilt / vnd referirt werden sollen. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 64. <hi rendition="#i">fol.</hi> 49.</l>
        <l>Von verfassung vnd außtheilung der vrtheilen. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 65. f.
                     52.</l>
        <l>Von welchen vrtheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 66. <hi rendition="#i">fol.</hi> 53.</l>
        <l>Form des Eidts / so der Appellant zubeschweren schüldig. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 67. <hi rendition="#i">fol.</hi> 55.</l>
        <l>Von Nullitet der vrtheilen. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 68. <hi rendition="#i">fol. eod.</hi></l>
        <l>Von begeren vnd erkantniß der Gerichtekosten / auch wie taxierte Kosten / beim
                     Eidt erhalten werden sollen. Tit. 69. fol. 56</l>
        <l>Von Taxation / vnd meßigung der Gerichtskosten. Tit. 70. fol. 57.</l>
        <l>Von Execution / vnd volnstreckung gesprochener Vrtheilen. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 71. <hi rendition="#i">fol.</hi> 58.</l>
        <l>Von angriff / pfanden / vnd vergantung / vnd was für Ordnung darinn gehalten
                     werden soll. Tit. 72. fol. 60.</l>
        <l>Taxa vnd belohnung der Cantzley. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 73 <hi rendition="#i">fol.</hi> 62.</l>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0183] Wie die Acta, auff endt oder beyurtheil beschlossen / außgetheilt / vnd referirt werden sollen. Tit. 64. fol. 49. Von verfassung vnd außtheilung der vrtheilen. Tit. 65. f. 52. Von welchen vrtheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge. Tit. 66. fol. 53. Form des Eidts / so der Appellant zubeschweren schüldig. Tit. 67. fol. 55. Von Nullitet der vrtheilen. Tit. 68. fol. eod. Von begeren vnd erkantniß der Gerichtekosten / auch wie taxierte Kosten / beim Eidt erhalten werden sollen. Tit. 69. fol. 56 Von Taxation / vnd meßigung der Gerichtskosten. Tit. 70. fol. 57. Von Execution / vnd volnstreckung gesprochener Vrtheilen. Tit. 71. fol. 58. Von angriff / pfanden / vnd vergantung / vnd was für Ordnung darinn gehalten werden soll. Tit. 72. fol. 60. Taxa vnd belohnung der Cantzley. Tit. 73 fol. 62.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/183
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/183>, abgerufen am 19.05.2024.