Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite
Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln sey. Tit. 53. fol. 41. Von einreden wieder der Zeugen Personen. Tit. 54. f. cod. Von einreden wieder der zeugen sage / auch eingelegte Instrumenta, vnd briefliche vrkunden. Tit. 55. fol. 42. Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen. Tit. 56. fol. 43. Von beweisung durch Augenschein. Tit. 57. fol. 44. Von Eiden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden. Tit. 58. fol. eod. Wie in appellation sachen / nach der kriegsbefestigung / gehandelt werden soll. Tit. 59. fol. 43. Von Rechtsatz vnd beschluß. Tit. 60. fol. eod. Wie wieder die außbleibendt / vnd vngehorsamb Parthey procediert / vnd gehandelt werden soll. Tit. 61. fol. 46. Wann hernach der vngehorsamb Theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen. Tit. 62. fol. 47. Wann der Kleger nach erkantem vngehorsamb nicht livuidiren wil / wie er seinen gegentheil dannoch zu recht bringen möge. Tit. 63. fol. eod.
Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln sey. Tit. 53. fol. 41. Von einreden wieder der Zeugen Personen. Tit. 54. f. cod. Von einreden wieder der zeugen sage / auch eingelegte Instrumenta, vnd briefliche vrkunden. Tit. 55. fol. 42. Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen. Tit. 56. fol. 43. Von beweisung durch Augenschein. Tit. 57. fol. 44. Von Eiden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden. Tit. 58. fol. eod. Wie in appellation sachen / nach der kriegsbefestigung / gehandelt werden soll. Tit. 59. fol. 43. Von Rechtsatz vnd beschluß. Tit. 60. fol. eod. Wie wieder die außbleibendt / vnd vngehorsamb Parthey procediert / vnd gehandelt werden soll. Tit. 61. fol. 46. Wann hernach der vngehorsamb Theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen. Tit. 62. fol. 47. Wann der Kleger nach erkantem vngehorsamb nicht livuidiren wil / wie er seinen gegentheil dannoch zu recht bringen möge. Tit. 63. fol. eod.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0182"/>
        <l>Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln sey. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 53. <hi rendition="#i">fol.</hi> 41.</l>
        <l>Von einreden wieder der Zeugen Personen. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 54. <hi rendition="#i">f. cod.</hi></l>
        <l>Von einreden wieder der zeugen sage / auch eingelegte <hi rendition="#i">Instrumenta,</hi> vnd briefliche vrkunden. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 55. <hi rendition="#i">fol.</hi> 42.</l>
        <l>Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 56. <hi rendition="#i">fol.</hi> 43.</l>
        <l>Von beweisung durch Augenschein. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 57. <hi rendition="#i">fol.</hi> 44.</l>
        <l>Von Eiden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 58. <hi rendition="#i">fol. eod.</hi></l>
        <l>Wie in appellation sachen / nach der kriegsbefestigung / gehandelt werden soll. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 59. <hi rendition="#i">fol.</hi> 43.</l>
        <l>Von Rechtsatz vnd beschluß. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 60. <hi rendition="#i">fol. eod.</hi></l>
        <l>Wie wieder die außbleibendt / vnd vngehorsamb Parthey procediert / vnd gehandelt
                     werden soll. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 61. <hi rendition="#i">fol.</hi> 46.</l>
        <l>Wann hernach der vngehorsamb Theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 62. <hi rendition="#i">fol.</hi> 47.</l>
        <l>Wann der Kleger nach erkantem vngehorsamb nicht livuidiren wil / wie er seinen
                     gegentheil dannoch zu recht bringen möge. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 63. <hi rendition="#i">fol. eod.</hi></l>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0182] Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln sey. Tit. 53. fol. 41. Von einreden wieder der Zeugen Personen. Tit. 54. f. cod. Von einreden wieder der zeugen sage / auch eingelegte Instrumenta, vnd briefliche vrkunden. Tit. 55. fol. 42. Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen. Tit. 56. fol. 43. Von beweisung durch Augenschein. Tit. 57. fol. 44. Von Eiden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden. Tit. 58. fol. eod. Wie in appellation sachen / nach der kriegsbefestigung / gehandelt werden soll. Tit. 59. fol. 43. Von Rechtsatz vnd beschluß. Tit. 60. fol. eod. Wie wieder die außbleibendt / vnd vngehorsamb Parthey procediert / vnd gehandelt werden soll. Tit. 61. fol. 46. Wann hernach der vngehorsamb Theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen. Tit. 62. fol. 47. Wann der Kleger nach erkantem vngehorsamb nicht livuidiren wil / wie er seinen gegentheil dannoch zu recht bringen möge. Tit. 63. fol. eod.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/182
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/182>, abgerufen am 19.05.2024.