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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Von benennung / vnd fürstellung der Zeugen. Tit. 41. fol. eod. Der gezeugen Eide. Tit. 42. fol. 34. Welcher gestaldt nach beeidigung der Zeugen / das Examen fürgenommen werden / vnd beschehen soll. Tit. 43. fol. eod. Von befohlner verhörung der Zeugen. Tit. 44. fol. eod. Peen des Commissarien / so seumig ist / in verhörung der Zeugen. Tit. 45. fol. 35. Durch was peen die Gezeugen zu zwingen sein. T. 46. f. eod. Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören. Tit. 47. fol. 36. Von zeit der gezeugen führung. Tit. 48. fol. 37. Von der Zeugen Expenß vnd Kosten. Tit. 49. fol. eod. Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / ad perpetuam rei memoriam eingenommen werden mögen. Tit. 50. fol. 38. Von beweisung durch briefliche vrkunden. Tit. 51. fol. 39. Von fürbringung gemeiner briessen / vnd vrkunden / Instrumenta communia genandt. Tit. 52. fol. 40.
Von benennung / vnd fürstellung der Zeugen. Tit. 41. fol. eod. Der gezeugen Eide. Tit. 42. fol. 34. Welcher gestaldt nach beeidigung der Zeugen / das Examen fürgenommen werden / vnd beschehen soll. Tit. 43. fol. eod. Von befohlner verhörung der Zeugen. Tit. 44. fol. eod. Peen des Commissarien / so seumig ist / in verhörung der Zeugen. Tit. 45. fol. 35. Durch was peen die Gezeugen zu zwingen sein. T. 46. f. eod. Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören. Tit. 47. fol. 36. Von zeit der gezeugen führung. Tit. 48. fol. 37. Von der Zeugen Expenß vnd Kosten. Tit. 49. fol. eod. Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / ad perpetuam rei memoriam eingenommen werden mögen. Tit. 50. fol. 38. Von beweisung durch briefliche vrkunden. Tit. 51. fol. 39. Von fürbringung gemeiner briessen / vnd vrkunden / Instrumenta communia genandt. Tit. 52. fol. 40.
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[0181] Von benennung / vnd fürstellung der Zeugen. Tit. 41. fol. eod. Der gezeugen Eide. Tit. 42. fol. 34. Welcher gestaldt nach beeidigung der Zeugen / das Examen fürgenommen werden / vnd beschehen soll. Tit. 43. fol. eod. Von befohlner verhörung der Zeugen. Tit. 44. fol. eod. Peen des Commissarien / so seumig ist / in verhörung der Zeugen. Tit. 45. fol. 35. Durch was peen die Gezeugen zu zwingen sein. T. 46. f. eod. Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören. Tit. 47. fol. 36. Von zeit der gezeugen führung. Tit. 48. fol. 37. Von der Zeugen Expenß vnd Kosten. Tit. 49. fol. eod. Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / ad perpetuam rei memoriam eingenommen werden mögen. Tit. 50. fol. 38. Von beweisung durch briefliche vrkunden. Tit. 51. fol. 39. Von fürbringung gemeiner briessen / vnd vrkunden / Instrumenta communia genandt. Tit. 52. fol. 40.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/181>, abgerufen am 25.11.2024.