Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.dann an vns gelangen lassen / Wöllen wir vns gegen den Vngehorsamen mit gebürlicher vnd ernstlicher Straff / dermassen zuuerhalten wissen / damit zu spüren / das wir diese vnsere Ordnung / ohn alle zerrüttung vnd vnuerbrüchlich gehalten haben / Auch menniglich dabey schützen / vnd handthaben wöllen / Zu vrkundt haben dieser Ordnung eine / die stets bey dem Gerichte bleiben / vnd behalten soll werden / mit eigener Handt vnterschrieben / mit vnserm Fürstlichen Secret versigelt / Geschehen vnd geben in vnser Vheste Wolffenbüttel / bey der Heinrich stadt / den Dritten Monats tag Januarij / Anno CHRisti 1571. dann an vns gelangen lassen / Wöllen wir vns gegen den Vngehorsamen mit gebürlicher vnd ernstlicher Straff / dermassen zuuerhalten wissen / damit zu spüren / das wir diese vnsere Ordnung / ohn alle zerrüttung vnd vnuerbrüchlich gehalten haben / Auch menniglich dabey schützen / vnd handthaben wöllen / Zu vrkundt haben dieser Ordnung eine / die stets bey dem Gerichte bleiben / vnd behalten soll werden / mit eigener Handt vnterschrieben / mit vnserm Fürstlichen Secret versigelt / Geschehen vnd geben in vnser Vheste Wolffenbüttel / bey der Heinrich stadt / den Dritten Monats tag Januarij / Anno CHRisti 1571. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0166"/> dann an vns gelangen lassen / Wöllen wir vns gegen den Vngehorsamen mit gebürlicher vnd ernstlicher Straff / dermassen zuuerhalten wissen / damit zu spüren / das wir diese vnsere Ordnung / ohn alle zerrüttung vnd vnuerbrüchlich gehalten haben / Auch menniglich dabey schützen / vnd handthaben wöllen / Zu vrkundt haben dieser Ordnung eine / die stets bey dem Gerichte bleiben / vnd behalten soll werden / mit eigener Handt vnterschrieben / mit vnserm Fürstlichen Secret versigelt / Geschehen vnd geben in vnser Vheste Wolffenbüttel / bey der Heinrich stadt / den Dritten Monats tag Januarij / Anno CHRisti 1571.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0166]
dann an vns gelangen lassen / Wöllen wir vns gegen den Vngehorsamen mit gebürlicher vnd ernstlicher Straff / dermassen zuuerhalten wissen / damit zu spüren / das wir diese vnsere Ordnung / ohn alle zerrüttung vnd vnuerbrüchlich gehalten haben / Auch menniglich dabey schützen / vnd handthaben wöllen / Zu vrkundt haben dieser Ordnung eine / die stets bey dem Gerichte bleiben / vnd behalten soll werden / mit eigener Handt vnterschrieben / mit vnserm Fürstlichen Secret versigelt / Geschehen vnd geben in vnser Vheste Wolffenbüttel / bey der Heinrich stadt / den Dritten Monats tag Januarij / Anno CHRisti 1571.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/166>, abgerufen am 05.07.2024. |