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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Folget das Keyserlich Priuilegium / vnserm Herrn Vattern seliger vnd löblicher gedechtniss / Anno 1562. gegeben / Darinnen die Appellation in Sachen vnter 300. Goldtgülden werdt / abgeschnitten wirdet / Vnd dessen wir hieoben im 66. Titul gedacht / von worten zu worten also lautendt:

WIR Ferdinandt / von GOttes gnaden / erwelter Römischer Keyser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanien / zu Hungern / Behem / Dalmatien / Croatien / vnd Schlauonien / etc. König / Infant in Hispanien / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Brabandt / zu Steyer / zu Karndten / zu Crain / zu Lützenburg / zu Würtenberg / Ober vnd Nieder Schlesten / Fürst zu Schwaben / Marggraff des Heiligen Römischen Reichs / zu Burgaw / zu Mehren / Obern vnd Niedern Laussnitz / Gefärster Graff

Folget das Keyserlich Priuilegium / vnserm Herrn Vattern seliger vnd löblicher gedechtniss / Anno 1562. gegeben / Darinnen die Appellation in Sachen vnter 300. Goldtgülden werdt / abgeschnitten wirdet / Vnd dessen wir hieoben im 66. Titul gedacht / von worten zu worten also lautendt:

WIR Ferdinandt / von GOttes gnaden / erwelter Römischer Keyser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanien / zu Hungern / Behem / Dalmatien / Croatien / vnd Schlauonien / etc. König / Infant in Hispanien / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Brabandt / zu Steyer / zu Karndten / zu Crain / zu Lützenburg / zu Würtenberg / Ober vnd Nieder Schlesten / Fürst zu Schwaben / Marggraff des Heiligen Römischen Reichs / zu Burgaw / zu Mehren / Obern vnd Niedern Laussnitz / Gefärster Graff

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[76/0167] Folget das Keyserlich Priuilegium / vnserm Herrn Vattern seliger vnd löblicher gedechtniss / Anno 1562. gegeben / Darinnen die Appellation in Sachen vnter 300. Goldtgülden werdt / abgeschnitten wirdet / Vnd dessen wir hieoben im 66. Titul gedacht / von worten zu worten also lautendt: WIR Ferdinandt / von GOttes gnaden / erwelter Römischer Keyser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanien / zu Hungern / Behem / Dalmatien / Croatien / vnd Schlauonien / etc. König / Infant in Hispanien / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Brabandt / zu Steyer / zu Karndten / zu Crain / zu Lützenburg / zu Würtenberg / Ober vnd Nieder Schlesten / Fürst zu Schwaben / Marggraff des Heiligen Römischen Reichs / zu Burgaw / zu Mehren / Obern vnd Niedern Laussnitz / Gefärster Graff

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/167>, abgerufen am 24.11.2024.