Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

wir auß Fürstlicher macht / vnd in krafft vnser Landtsfürstlichen Regalien vnd freyheiten / auch von Recht vnd gewonheit wegen thun sollen / können / oder mögen.

Befehlen auch hierauff ernstlich / meinen / vnd wöllen / das solche vnsere Hoffgerichts Ordnung / stett / vest / vnd vnuerbrüchlich gehalten / derselben durchauß gelebt vnd nachkommen werde / die wir auch gebürlich selbst halten wöllen / Doch vorbehaltlich / das wir vnsere Erben / vnd Erbnemen / dieselb jederzeit nach gelegenheit / durch weitern zeitigen Rath verendern / vermehrn / vnd verbessern mögen / ohne beschwerung der Partheyen / vnd jedermenniglich vnuerletzt an seinem Rechten.

Vnd sollen demnach vnsere zu jeder zeit geordente Hoffrichter vnd Beysitzer schüldig sein / ob dieser vnser Ordnung festiglich zuhalten / damit deren durch sie selbst / die Partheyen / Aduocaten / Procuratorn / Gerichts Secretarien / vnd Schreiber / Fiscal / Pedellen / Botten / vnd andere / dem Gericht verwandte Personen stracks / vnd vnweigerlich nachgegangen / vnd gelebt werde / Vnd do sie in dem bey einem / oder mehren gebürliche folge auff jhr vndersagung nicht haben könten / sollen sie solchs als-

wir auß Fürstlicher macht / vnd in krafft vnser Landtsfürstlichen Regalien vnd freyheiten / auch von Recht vnd gewonheit wegen thun sollen / können / oder mögen.

Befehlen auch hierauff ernstlich / meinen / vnd wöllen / das solche vnsere Hoffgerichts Ordnung / stett / vest / vnd vnuerbrüchlich gehalten / derselben durchauß gelebt vnd nachkommen werde / die wir auch gebürlich selbst halten wöllen / Doch vorbehaltlich / das wir vnsere Erben / vnd Erbnemen / dieselb jederzeit nach gelegenheit / durch weitern zeitigen Rath verendern / vermehrn / vnd verbessern mögen / ohne beschwerung der Partheyen / vnd jedermenniglich vnuerletzt an seinem Rechten.

Vnd sollen demnach vnsere zu jeder zeit geordente Hoffrichter vnd Beysitzer schüldig sein / ob dieser vnser Ordnung festiglich zuhalten / damit deren durch sie selbst / die Partheyen / Aduocaten / Procuratorn / Gerichts Secretarien / vnd Schreiber / Fiscal / Pedellen / Botten / vnd andere / dem Gericht verwandte Personen stracks / vnd vnweigerlich nachgegangen / vnd gelebt werde / Vnd do sie in dem bey einem / oder mehren gebürliche folge auff jhr vndersagung nicht haben könten / sollen sie solchs als-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0165" n="75"/>
wir auß
                     Fürstlicher macht / vnd in krafft vnser Landtsfürstlichen Regalien vnd
                     freyheiten / auch von Recht vnd gewonheit wegen thun sollen / können / oder
                     mögen.</p>
        <p>Befehlen auch hierauff ernstlich / meinen / vnd wöllen / das solche vnsere
                     Hoffgerichts Ordnung / stett / vest / vnd vnuerbrüchlich gehalten / derselben
                     durchauß gelebt vnd nachkommen werde / die wir auch gebürlich selbst halten
                     wöllen / Doch vorbehaltlich / das wir vnsere Erben / vnd Erbnemen / dieselb
                     jederzeit nach gelegenheit / durch weitern zeitigen Rath verendern / vermehrn /
                     vnd verbessern mögen / ohne beschwerung der Partheyen / vnd jedermenniglich
                     vnuerletzt an seinem Rechten.</p>
        <p>Vnd sollen demnach vnsere zu jeder zeit geordente Hoffrichter vnd Beysitzer
                     schüldig sein / ob dieser vnser Ordnung festiglich zuhalten / damit deren durch
                     sie selbst / die Partheyen / Aduocaten / Procuratorn / Gerichts Secretarien /
                     vnd Schreiber / Fiscal / Pedellen / Botten / vnd andere / dem Gericht verwandte
                     Personen stracks / vnd vnweigerlich nachgegangen / vnd gelebt werde / Vnd do sie
                     in dem bey einem / oder mehren gebürliche folge auff jhr vndersagung nicht haben
                     könten / sollen sie solchs als-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[75/0165] wir auß Fürstlicher macht / vnd in krafft vnser Landtsfürstlichen Regalien vnd freyheiten / auch von Recht vnd gewonheit wegen thun sollen / können / oder mögen. Befehlen auch hierauff ernstlich / meinen / vnd wöllen / das solche vnsere Hoffgerichts Ordnung / stett / vest / vnd vnuerbrüchlich gehalten / derselben durchauß gelebt vnd nachkommen werde / die wir auch gebürlich selbst halten wöllen / Doch vorbehaltlich / das wir vnsere Erben / vnd Erbnemen / dieselb jederzeit nach gelegenheit / durch weitern zeitigen Rath verendern / vermehrn / vnd verbessern mögen / ohne beschwerung der Partheyen / vnd jedermenniglich vnuerletzt an seinem Rechten. Vnd sollen demnach vnsere zu jeder zeit geordente Hoffrichter vnd Beysitzer schüldig sein / ob dieser vnser Ordnung festiglich zuhalten / damit deren durch sie selbst / die Partheyen / Aduocaten / Procuratorn / Gerichts Secretarien / vnd Schreiber / Fiscal / Pedellen / Botten / vnd andere / dem Gericht verwandte Personen stracks / vnd vnweigerlich nachgegangen / vnd gelebt werde / Vnd do sie in dem bey einem / oder mehren gebürliche folge auff jhr vndersagung nicht haben könten / sollen sie solchs als-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/165
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/165>, abgerufen am 19.05.2024.