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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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wir auß Fürstlicher macht / vnd in krafft vnser Landtsfürstlichen Regalien vnd freyheiten / auch von Recht vnd gewonheit wegen thun sollen / können / oder mögen.

Befehlen auch hierauff ernstlich / meinen / vnd wöllen / das solche vnsere Hoffgerichts Ordnung / stett / vest / vnd vnuerbrüchlich gehalten / derselben durchauß gelebt vnd nachkommen werde / die wir auch gebürlich selbst halten wöllen / Doch vorbehaltlich / das wir vnsere Erben / vnd Erbnemen / dieselb jederzeit nach gelegenheit / durch weitern zeitigen Rath verendern / vermehrn / vnd verbessern mögen / ohne beschwerung der Partheyen / vnd jedermenniglich vnuerletzt an seinem Rechten.

Vnd sollen demnach vnsere zu jeder zeit geordente Hoffrichter vnd Beysitzer schüldig sein / ob dieser vnser Ordnung festiglich zuhalten / damit deren durch sie selbst / die Partheyen / Aduocaten / Procuratorn / Gerichts Secretarien / vnd Schreiber / Fiscal / Pedellen / Botten / vnd andere / dem Gericht verwandte Personen stracks / vnd vnweigerlich nachgegangen / vnd gelebt werde / Vnd do sie in dem bey einem / oder mehren gebürliche folge auff jhr vndersagung nicht haben könten / sollen sie solchs als-

wir auß Fürstlicher macht / vnd in krafft vnser Landtsfürstlichen Regalien vnd freyheiten / auch von Recht vnd gewonheit wegen thun sollen / können / oder mögen.

Befehlen auch hierauff ernstlich / meinen / vnd wöllen / das solche vnsere Hoffgerichts Ordnung / stett / vest / vnd vnuerbrüchlich gehalten / derselben durchauß gelebt vnd nachkommen werde / die wir auch gebürlich selbst halten wöllen / Doch vorbehaltlich / das wir vnsere Erben / vnd Erbnemen / dieselb jederzeit nach gelegenheit / durch weitern zeitigen Rath verendern / vermehrn / vnd verbessern mögen / ohne beschwerung der Partheyen / vnd jedermenniglich vnuerletzt an seinem Rechten.

Vnd sollen demnach vnsere zu jeder zeit geordente Hoffrichter vnd Beysitzer schüldig sein / ob dieser vnser Ordnung festiglich zuhalten / damit deren durch sie selbst / die Partheyen / Aduocaten / Procuratorn / Gerichts Secretarien / vnd Schreiber / Fiscal / Pedellen / Botten / vnd andere / dem Gericht verwandte Personen stracks / vnd vnweigerlich nachgegangen / vnd gelebt werde / Vnd do sie in dem bey einem / oder mehren gebürliche folge auff jhr vndersagung nicht haben könten / sollen sie solchs als-

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[75/0165] wir auß Fürstlicher macht / vnd in krafft vnser Landtsfürstlichen Regalien vnd freyheiten / auch von Recht vnd gewonheit wegen thun sollen / können / oder mögen. Befehlen auch hierauff ernstlich / meinen / vnd wöllen / das solche vnsere Hoffgerichts Ordnung / stett / vest / vnd vnuerbrüchlich gehalten / derselben durchauß gelebt vnd nachkommen werde / die wir auch gebürlich selbst halten wöllen / Doch vorbehaltlich / das wir vnsere Erben / vnd Erbnemen / dieselb jederzeit nach gelegenheit / durch weitern zeitigen Rath verendern / vermehrn / vnd verbessern mögen / ohne beschwerung der Partheyen / vnd jedermenniglich vnuerletzt an seinem Rechten. Vnd sollen demnach vnsere zu jeder zeit geordente Hoffrichter vnd Beysitzer schüldig sein / ob dieser vnser Ordnung festiglich zuhalten / damit deren durch sie selbst / die Partheyen / Aduocaten / Procuratorn / Gerichts Secretarien / vnd Schreiber / Fiscal / Pedellen / Botten / vnd andere / dem Gericht verwandte Personen stracks / vnd vnweigerlich nachgegangen / vnd gelebt werde / Vnd do sie in dem bey einem / oder mehren gebürliche folge auff jhr vndersagung nicht haben könten / sollen sie solchs als-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/165>, abgerufen am 24.11.2024.