Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

In den Stedten aber / wöllen wir / das beide Bürgermeister / sampt etzlichen Rathspersonen nach notturfft des handels / in beysein deß Stadtschreibers die Sachen vornemen / vnd nicht mit wenigerm fleiß dahin bedacht sein / die Partheyen gütlich von einander zusetzen / Auch darüber jhr richtig Protocoll vnd Handelbuch / jhnen vnd jhrer gantzen Stadt vnd gemeiner Bürgerschafft zum besten / mit fleiß zuhalten / vnd zuuerwaren.

Do aber die güte zwischen den Partheyen / vber angewandten fleiß nicht hafften würde / Sollen sie zu Recht gewiesen / vnd beide Theil auff das nechst Gericht vorbescheiden werden.

Vnd soll auff den Landtgerichten / in Sachen Zwantzig Gülden / oder darunter biß auff Zehen Gülden obgeschriebener wehrung betreffendt / Klag vnd Antwort / vnd was weiter von den Partheyen fürgebracht wirdet / Auch gezeugniß / vnd Schrifftliche oder Brieffliche vrkunden / vnd das ander fürbringen Summarie, auch die Vrtheil durch den Ampt oder Gerichtsschreiber mit getrewem fleiß verzeichnet / vnd den Partheyen auff jhr erfordern Copey vmb jhre gebür / wie hernach volget / mitgetheilet werden.

In den Stedten aber / wöllen wir / das beide Bürgermeister / sampt etzlichen Rathspersonen nach notturfft des handels / in beysein deß Stadtschreibers die Sachen vornemen / vnd nicht mit wenigerm fleiß dahin bedacht sein / die Partheyen gütlich von einander zusetzen / Auch darüber jhr richtig Protocoll vnd Handelbuch / jhnen vnd jhrer gantzen Stadt vnd gemeiner Bürgerschafft zum besten / mit fleiß zuhalten / vnd zuuerwaren.

Do aber die güte zwischen den Partheyen / vber angewandten fleiß nicht hafften würde / Sollen sie zu Recht gewiesen / vnd beide Theil auff das nechst Gericht vorbescheiden werden.

Vnd soll auff den Landtgerichten / in Sachen Zwantzig Gülden / oder darunter biß auff Zehen Gülden obgeschriebener wehrung betreffendt / Klag vnd Antwort / vnd was weiter von den Partheyen fürgebracht wirdet / Auch gezeugniß / vnd Schrifftliche oder Brieffliche vrkunden / vnd das ander fürbringen Summariè, auch die Vrtheil durch den Ampt oder Gerichtsschreiber mit getrewem fleiß verzeichnet / vnd den Partheyen auff jhr erfordern Copey vmb jhre gebür / wie hernach volget / mitgetheilet werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0156"/>
        <p>In den Stedten aber / wöllen wir / das beide Bürgermeister / sampt etzlichen
                     Rathspersonen nach notturfft des handels / in beysein deß Stadtschreibers die
                     Sachen vornemen / vnd nicht mit wenigerm fleiß dahin bedacht sein / die
                     Partheyen gütlich von einander zusetzen / Auch darüber jhr richtig Protocoll vnd
                     Handelbuch / jhnen vnd jhrer gantzen Stadt vnd gemeiner Bürgerschafft zum besten
                     / mit fleiß zuhalten / vnd zuuerwaren.</p>
        <p>Do aber die güte zwischen den Partheyen / vber angewandten fleiß nicht hafften
                     würde / Sollen sie zu Recht gewiesen / vnd beide Theil auff das nechst Gericht
                     vorbescheiden werden.</p>
        <p>Vnd soll auff den Landtgerichten / in Sachen Zwantzig Gülden / oder darunter biß
                     auff Zehen Gülden obgeschriebener wehrung betreffendt / Klag vnd Antwort / vnd
                     was weiter von den Partheyen fürgebracht wirdet / Auch gezeugniß / vnd
                     Schrifftliche oder Brieffliche vrkunden / vnd das ander fürbringen <hi rendition="#i">Summariè,</hi> auch die Vrtheil durch den Ampt oder
                     Gerichtsschreiber mit getrewem fleiß verzeichnet / vnd den Partheyen auff jhr
                     erfordern Copey vmb jhre gebür / wie hernach volget / mitgetheilet werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0156] In den Stedten aber / wöllen wir / das beide Bürgermeister / sampt etzlichen Rathspersonen nach notturfft des handels / in beysein deß Stadtschreibers die Sachen vornemen / vnd nicht mit wenigerm fleiß dahin bedacht sein / die Partheyen gütlich von einander zusetzen / Auch darüber jhr richtig Protocoll vnd Handelbuch / jhnen vnd jhrer gantzen Stadt vnd gemeiner Bürgerschafft zum besten / mit fleiß zuhalten / vnd zuuerwaren. Do aber die güte zwischen den Partheyen / vber angewandten fleiß nicht hafften würde / Sollen sie zu Recht gewiesen / vnd beide Theil auff das nechst Gericht vorbescheiden werden. Vnd soll auff den Landtgerichten / in Sachen Zwantzig Gülden / oder darunter biß auff Zehen Gülden obgeschriebener wehrung betreffendt / Klag vnd Antwort / vnd was weiter von den Partheyen fürgebracht wirdet / Auch gezeugniß / vnd Schrifftliche oder Brieffliche vrkunden / vnd das ander fürbringen Summariè, auch die Vrtheil durch den Ampt oder Gerichtsschreiber mit getrewem fleiß verzeichnet / vnd den Partheyen auff jhr erfordern Copey vmb jhre gebür / wie hernach volget / mitgetheilet werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/156
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/156>, abgerufen am 19.05.2024.