Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Aber in allen vnd jeden sachen / die vber Zwantzig gülden obgesetzter wehrung belangen / soll Klag / Antwort / beweisung / ein / vnd gegenrede / vnd alle handlung / wie die von beiden teilen fürgetragen / mit fleiß auffgeschrieben / vnd in allen Gerichten ein Schreiber / oder Vrtheiler vnd Beysitzer einer / der schreiben kan / gehalten / vnd jhme bey dem Eidt einbunden werden / den Sachen mit getrewem fleiß obzu sein / ein Parthey wie die ander / zumeinen / vnd sein Ampt seines besten vermögens zuuerwalten / damit die Vrtheiler gleichen verstandt vnd behalt des fürbringens haben / Vnd so die Sach volgendts für vns / alß Ober-Richtern / zur Appellation gereichet / sie die Acta, wie die vor jhnen verhandelt / an vnser Fürstlich Hoffgericht vberschicken / Auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere desto richtlicher vnd schleuniger volnfahrn / vnd darinn / was recht / erkennen vnd aussprechen mögen. Also soll es auch in vnsern Stedten / bey den Gerichten gehalten werden / vnd sonderlich in geringen Sachen / die sich vber Zwantzig Gülden guts Gelt nicht erstrecken. Würden aber wichtige Sachen fürfallen / die da nicht wol Mündtlich könten fürgebracht / gehandelt / noch darin wegen jhrer verwirrung vnd allerhandt gefahr / auff Aber in allen vnd jeden sachen / die vber Zwantzig gülden obgesetzter wehrung belangen / soll Klag / Antwort / beweisung / ein / vnd gegenrede / vnd alle handlung / wie die von beiden teilen fürgetragen / mit fleiß auffgeschrieben / vnd in allen Gerichten ein Schreiber / oder Vrtheiler vnd Beysitzer einer / der schreiben kan / gehalten / vnd jhme bey dem Eidt einbunden werden / den Sachen mit getrewem fleiß obzu sein / ein Parthey wie die ander / zumeinen / vnd sein Ampt seines besten vermögens zuuerwalten / damit die Vrtheiler gleichen verstandt vnd behalt des fürbringens haben / Vnd so die Sach volgendts für vns / alß Ober-Richtern / zur Appellation gereichet / sie die Acta, wie die vor jhnen verhandelt / an vnser Fürstlich Hoffgericht vberschicken / Auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere desto richtlicher vnd schleuniger volnfahrn / vnd darinn / was recht / erkennen vnd aussprechen mögen. Also soll es auch in vnsern Stedten / bey den Gerichten gehalten werden / vnd sonderlich in geringen Sachen / die sich vber Zwantzig Gülden guts Gelt nicht erstrecken. Würden aber wichtige Sachen fürfallen / die da nicht wol Mündtlich könten fürgebracht / gehandelt / noch darin wegen jhrer verwirrung vnd allerhandt gefahr / auff <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0157" n="70"/> <p>Aber in allen vnd jeden sachen / die vber Zwantzig gülden obgesetzter wehrung belangen / soll Klag / Antwort / beweisung / ein / vnd gegenrede / vnd alle handlung / wie die von beiden teilen fürgetragen / mit fleiß auffgeschrieben / vnd in allen Gerichten ein Schreiber / oder Vrtheiler vnd Beysitzer einer / der schreiben kan / gehalten / vnd jhme bey dem Eidt einbunden werden / den Sachen mit getrewem fleiß obzu sein / ein Parthey wie die ander / zumeinen / vnd sein Ampt seines besten vermögens zuuerwalten / damit die Vrtheiler gleichen verstandt vnd behalt des fürbringens haben / Vnd so die Sach volgendts für vns / alß Ober-Richtern / zur Appellation gereichet / sie die <hi rendition="#i">Acta,</hi> wie die vor jhnen verhandelt / an vnser Fürstlich Hoffgericht vberschicken / Auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere desto richtlicher vnd schleuniger volnfahrn / vnd darinn / was recht / erkennen vnd aussprechen mögen.</p> <p>Also soll es auch in vnsern Stedten / bey den Gerichten gehalten werden / vnd sonderlich in geringen Sachen / die sich vber Zwantzig Gülden guts Gelt nicht erstrecken.</p> <p>Würden aber wichtige Sachen fürfallen / die da nicht wol Mündtlich könten fürgebracht / gehandelt / noch darin wegen jhrer verwirrung vnd allerhandt gefahr / auff </p> </div> </body> </text> </TEI> [70/0157]
Aber in allen vnd jeden sachen / die vber Zwantzig gülden obgesetzter wehrung belangen / soll Klag / Antwort / beweisung / ein / vnd gegenrede / vnd alle handlung / wie die von beiden teilen fürgetragen / mit fleiß auffgeschrieben / vnd in allen Gerichten ein Schreiber / oder Vrtheiler vnd Beysitzer einer / der schreiben kan / gehalten / vnd jhme bey dem Eidt einbunden werden / den Sachen mit getrewem fleiß obzu sein / ein Parthey wie die ander / zumeinen / vnd sein Ampt seines besten vermögens zuuerwalten / damit die Vrtheiler gleichen verstandt vnd behalt des fürbringens haben / Vnd so die Sach volgendts für vns / alß Ober-Richtern / zur Appellation gereichet / sie die Acta, wie die vor jhnen verhandelt / an vnser Fürstlich Hoffgericht vberschicken / Auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere desto richtlicher vnd schleuniger volnfahrn / vnd darinn / was recht / erkennen vnd aussprechen mögen.
Also soll es auch in vnsern Stedten / bey den Gerichten gehalten werden / vnd sonderlich in geringen Sachen / die sich vber Zwantzig Gülden guts Gelt nicht erstrecken.
Würden aber wichtige Sachen fürfallen / die da nicht wol Mündtlich könten fürgebracht / gehandelt / noch darin wegen jhrer verwirrung vnd allerhandt gefahr / auff
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/157>, abgerufen am 26.07.2024. |