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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Aber in allen vnd jeden sachen / die vber Zwantzig gülden obgesetzter wehrung belangen / soll Klag / Antwort / beweisung / ein / vnd gegenrede / vnd alle handlung / wie die von beiden teilen fürgetragen / mit fleiß auffgeschrieben / vnd in allen Gerichten ein Schreiber / oder Vrtheiler vnd Beysitzer einer / der schreiben kan / gehalten / vnd jhme bey dem Eidt einbunden werden / den Sachen mit getrewem fleiß obzu sein / ein Parthey wie die ander / zumeinen / vnd sein Ampt seines besten vermögens zuuerwalten / damit die Vrtheiler gleichen verstandt vnd behalt des fürbringens haben / Vnd so die Sach volgendts für vns / alß Ober-Richtern / zur Appellation gereichet / sie die Acta, wie die vor jhnen verhandelt / an vnser Fürstlich Hoffgericht vberschicken / Auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere desto richtlicher vnd schleuniger volnfahrn / vnd darinn / was recht / erkennen vnd aussprechen mögen.

Also soll es auch in vnsern Stedten / bey den Gerichten gehalten werden / vnd sonderlich in geringen Sachen / die sich vber Zwantzig Gülden guts Gelt nicht erstrecken.

Würden aber wichtige Sachen fürfallen / die da nicht wol Mündtlich könten fürgebracht / gehandelt / noch darin wegen jhrer verwirrung vnd allerhandt gefahr / auff

Aber in allen vnd jeden sachen / die vber Zwantzig gülden obgesetzter wehrung belangen / soll Klag / Antwort / beweisung / ein / vnd gegenrede / vnd alle handlung / wie die von beiden teilen fürgetragen / mit fleiß auffgeschrieben / vnd in allen Gerichten ein Schreiber / oder Vrtheiler vnd Beysitzer einer / der schreiben kan / gehalten / vnd jhme bey dem Eidt einbunden werden / den Sachen mit getrewem fleiß obzu sein / ein Parthey wie die ander / zumeinen / vnd sein Ampt seines besten vermögens zuuerwalten / damit die Vrtheiler gleichen verstandt vnd behalt des fürbringens haben / Vnd so die Sach volgendts für vns / alß Ober-Richtern / zur Appellation gereichet / sie die Acta, wie die vor jhnen verhandelt / an vnser Fürstlich Hoffgericht vberschicken / Auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere desto richtlicher vnd schleuniger volnfahrn / vnd darinn / was recht / erkennen vnd aussprechen mögen.

Also soll es auch in vnsern Stedten / bey den Gerichten gehalten werden / vnd sonderlich in geringen Sachen / die sich vber Zwantzig Gülden guts Gelt nicht erstrecken.

Würden aber wichtige Sachen fürfallen / die da nicht wol Mündtlich könten fürgebracht / gehandelt / noch darin wegen jhrer verwirrung vnd allerhandt gefahr / auff

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[70/0157] Aber in allen vnd jeden sachen / die vber Zwantzig gülden obgesetzter wehrung belangen / soll Klag / Antwort / beweisung / ein / vnd gegenrede / vnd alle handlung / wie die von beiden teilen fürgetragen / mit fleiß auffgeschrieben / vnd in allen Gerichten ein Schreiber / oder Vrtheiler vnd Beysitzer einer / der schreiben kan / gehalten / vnd jhme bey dem Eidt einbunden werden / den Sachen mit getrewem fleiß obzu sein / ein Parthey wie die ander / zumeinen / vnd sein Ampt seines besten vermögens zuuerwalten / damit die Vrtheiler gleichen verstandt vnd behalt des fürbringens haben / Vnd so die Sach volgendts für vns / alß Ober-Richtern / zur Appellation gereichet / sie die Acta, wie die vor jhnen verhandelt / an vnser Fürstlich Hoffgericht vberschicken / Auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere desto richtlicher vnd schleuniger volnfahrn / vnd darinn / was recht / erkennen vnd aussprechen mögen. Also soll es auch in vnsern Stedten / bey den Gerichten gehalten werden / vnd sonderlich in geringen Sachen / die sich vber Zwantzig Gülden guts Gelt nicht erstrecken. Würden aber wichtige Sachen fürfallen / die da nicht wol Mündtlich könten fürgebracht / gehandelt / noch darin wegen jhrer verwirrung vnd allerhandt gefahr / auff

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/157>, abgerufen am 19.05.2024.