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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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vnd Weg fürschlahen / alß sie das mit gutem Gewissen verantwworten / auch sonst für sich selbst in jhren eignen Sachen / geben vnd nemen wolten.

Vnd im fall sie den Sachen zu gering / alß dann nach gelegenheit der Irrungen vnd Partheyen / den Haupt oder Amptman / so jhnen am nechsten gesessen / Deßgleichen auch die Vögte / vnd Hogreffen / so vmb die gelegenheit der Sachen / vnd gewonheit jedes orths vnsers Fürstenthumbs gute wissenschafft haben / darzu ziehen / vnd mit allem besonderem fleiß vnsere Vnterthanen ohne weitleufftige rechtfertigung von einander zusetzen / sich bemühen / wie wir dann hiebeuorn durch ein offen Mandat jhnen solchs allbereidt aufferlegt / vnd jetzo abermalß dasselbig hieher wiederholet / vnd jhnen sich darnach entlich zuuerhalten / mit besonderm ernst hiermit eingebunden haben wöllen.

Vnd da also Sachen vertragen würden / sollen sie den Partheyen vnter jhren Pitschiren / Seereten / vnd Handtschrifften / Receß vnd Abschied / dem handel vnd beider Partheyen bewilligung vnd abrede gemeß / auffrichten / vnd dieselben vmb der Nachkommen vnd mehrer richtigkeit willen / in ein sonder Buch Registriren / vnd einschreiben lassen.

vnd Weg fürschlahen / alß sie das mit gutem Gewissen verantwworten / auch sonst für sich selbst in jhren eignen Sachen / geben vnd nemen wolten.

Vnd im fall sie den Sachen zu gering / alß dann nach gelegenheit der Irrungen vnd Partheyen / den Haupt oder Amptman / so jhnen am nechsten gesessen / Deßgleichen auch die Vögte / vnd Hogreffen / so vmb die gelegenheit der Sachen / vnd gewonheit jedes orths vnsers Fürstenthumbs gute wissenschafft haben / darzu ziehen / vnd mit allem besonderem fleiß vnsere Vnterthanen ohne weitleufftige rechtfertigung von einander zusetzen / sich bemühen / wie wir dann hiebeuorn durch ein offen Mandat jhnen solchs allbereidt aufferlegt / vnd jetzo abermalß dasselbig hieher wiederholet / vnd jhnen sich darnach entlich zuuerhalten / mit besonderm ernst hiermit eingebunden haben wöllen.

Vnd da also Sachen vertragen würden / sollen sie den Partheyen vnter jhren Pitschiren / Seereten / vnd Handtschrifften / Receß vnd Abschied / dem handel vnd beider Partheyen bewilligung vnd abrede gemeß / auffrichten / vnd dieselben vmb der Nachkommen vnd mehrer richtigkeit willen / in ein sonder Buch Registriren / vnd einschreiben lassen.

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                     auch die Vögte / vnd Hogreffen / so vmb die gelegenheit der Sachen / vnd
                     gewonheit jedes orths vnsers Fürstenthumbs gute wissenschafft haben / darzu
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                     dasselbig hieher wiederholet / vnd jhnen sich darnach entlich zuuerhalten / mit
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[69/0155] vnd Weg fürschlahen / alß sie das mit gutem Gewissen verantwworten / auch sonst für sich selbst in jhren eignen Sachen / geben vnd nemen wolten. Vnd im fall sie den Sachen zu gering / alß dann nach gelegenheit der Irrungen vnd Partheyen / den Haupt oder Amptman / so jhnen am nechsten gesessen / Deßgleichen auch die Vögte / vnd Hogreffen / so vmb die gelegenheit der Sachen / vnd gewonheit jedes orths vnsers Fürstenthumbs gute wissenschafft haben / darzu ziehen / vnd mit allem besonderem fleiß vnsere Vnterthanen ohne weitleufftige rechtfertigung von einander zusetzen / sich bemühen / wie wir dann hiebeuorn durch ein offen Mandat jhnen solchs allbereidt aufferlegt / vnd jetzo abermalß dasselbig hieher wiederholet / vnd jhnen sich darnach entlich zuuerhalten / mit besonderm ernst hiermit eingebunden haben wöllen. Vnd da also Sachen vertragen würden / sollen sie den Partheyen vnter jhren Pitschiren / Seereten / vnd Handtschrifften / Receß vnd Abschied / dem handel vnd beider Partheyen bewilligung vnd abrede gemeß / auffrichten / vnd dieselben vmb der Nachkommen vnd mehrer richtigkeit willen / in ein sonder Buch Registriren / vnd einschreiben lassen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/155>, abgerufen am 23.11.2024.