Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

vnd Weg fürschlahen / alß sie das mit gutem Gewissen verantwworten / auch sonst für sich selbst in jhren eignen Sachen / geben vnd nemen wolten.

Vnd im fall sie den Sachen zu gering / alß dann nach gelegenheit der Irrungen vnd Partheyen / den Haupt oder Amptman / so jhnen am nechsten gesessen / Deßgleichen auch die Vögte / vnd Hogreffen / so vmb die gelegenheit der Sachen / vnd gewonheit jedes orths vnsers Fürstenthumbs gute wissenschafft haben / darzu ziehen / vnd mit allem besonderem fleiß vnsere Vnterthanen ohne weitleufftige rechtfertigung von einander zusetzen / sich bemühen / wie wir dann hiebeuorn durch ein offen Mandat jhnen solchs allbereidt aufferlegt / vnd jetzo abermalß dasselbig hieher wiederholet / vnd jhnen sich darnach entlich zuuerhalten / mit besonderm ernst hiermit eingebunden haben wöllen.

Vnd da also Sachen vertragen würden / sollen sie den Partheyen vnter jhren Pitschiren / Seereten / vnd Handtschrifften / Receß vnd Abschied / dem handel vnd beider Partheyen bewilligung vnd abrede gemeß / auffrichten / vnd dieselben vmb der Nachkommen vnd mehrer richtigkeit willen / in ein sonder Buch Registriren / vnd einschreiben lassen.

vnd Weg fürschlahen / alß sie das mit gutem Gewissen verantwworten / auch sonst für sich selbst in jhren eignen Sachen / geben vnd nemen wolten.

Vnd im fall sie den Sachen zu gering / alß dann nach gelegenheit der Irrungen vnd Partheyen / den Haupt oder Amptman / so jhnen am nechsten gesessen / Deßgleichen auch die Vögte / vnd Hogreffen / so vmb die gelegenheit der Sachen / vnd gewonheit jedes orths vnsers Fürstenthumbs gute wissenschafft haben / darzu ziehen / vnd mit allem besonderem fleiß vnsere Vnterthanen ohne weitleufftige rechtfertigung von einander zusetzen / sich bemühen / wie wir dann hiebeuorn durch ein offen Mandat jhnen solchs allbereidt aufferlegt / vnd jetzo abermalß dasselbig hieher wiederholet / vnd jhnen sich darnach entlich zuuerhalten / mit besonderm ernst hiermit eingebunden haben wöllen.

Vnd da also Sachen vertragen würden / sollen sie den Partheyen vnter jhren Pitschiren / Seereten / vnd Handtschrifften / Receß vnd Abschied / dem handel vnd beider Partheyen bewilligung vnd abrede gemeß / auffrichten / vnd dieselben vmb der Nachkommen vnd mehrer richtigkeit willen / in ein sonder Buch Registriren / vnd einschreiben lassen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0155" n="69"/>
vnd Weg fürschlahen / alß sie das mit gutem Gewissen
                     verantwworten / auch sonst für sich selbst in jhren eignen Sachen / geben vnd
                     nemen wolten.</p>
        <p>Vnd im fall sie den Sachen zu gering / alß dann nach gelegenheit der Irrungen vnd
                     Partheyen / den Haupt oder Amptman / so jhnen am nechsten gesessen / Deßgleichen
                     auch die Vögte / vnd Hogreffen / so vmb die gelegenheit der Sachen / vnd
                     gewonheit jedes orths vnsers Fürstenthumbs gute wissenschafft haben / darzu
                     ziehen / vnd mit allem besonderem fleiß vnsere Vnterthanen ohne weitleufftige
                     rechtfertigung von einander zusetzen / sich bemühen / wie wir dann hiebeuorn
                     durch ein offen Mandat jhnen solchs allbereidt aufferlegt / vnd jetzo abermalß
                     dasselbig hieher wiederholet / vnd jhnen sich darnach entlich zuuerhalten / mit
                     besonderm ernst hiermit eingebunden haben wöllen.</p>
        <p>Vnd da also Sachen vertragen würden / sollen sie den Partheyen vnter jhren
                     Pitschiren / Seereten / vnd Handtschrifften / Receß vnd Abschied / dem handel
                     vnd beider Partheyen bewilligung vnd abrede gemeß / auffrichten / vnd dieselben
                     vmb der Nachkommen vnd mehrer richtigkeit willen / in ein sonder Buch
                     Registriren / vnd einschreiben lassen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[69/0155] vnd Weg fürschlahen / alß sie das mit gutem Gewissen verantwworten / auch sonst für sich selbst in jhren eignen Sachen / geben vnd nemen wolten. Vnd im fall sie den Sachen zu gering / alß dann nach gelegenheit der Irrungen vnd Partheyen / den Haupt oder Amptman / so jhnen am nechsten gesessen / Deßgleichen auch die Vögte / vnd Hogreffen / so vmb die gelegenheit der Sachen / vnd gewonheit jedes orths vnsers Fürstenthumbs gute wissenschafft haben / darzu ziehen / vnd mit allem besonderem fleiß vnsere Vnterthanen ohne weitleufftige rechtfertigung von einander zusetzen / sich bemühen / wie wir dann hiebeuorn durch ein offen Mandat jhnen solchs allbereidt aufferlegt / vnd jetzo abermalß dasselbig hieher wiederholet / vnd jhnen sich darnach entlich zuuerhalten / mit besonderm ernst hiermit eingebunden haben wöllen. Vnd da also Sachen vertragen würden / sollen sie den Partheyen vnter jhren Pitschiren / Seereten / vnd Handtschrifften / Receß vnd Abschied / dem handel vnd beider Partheyen bewilligung vnd abrede gemeß / auffrichten / vnd dieselben vmb der Nachkommen vnd mehrer richtigkeit willen / in ein sonder Buch Registriren / vnd einschreiben lassen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/155
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/155>, abgerufen am 19.05.2024.